Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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}II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, hat seit Juli 2005 seinen Hauptwohnsitz in Wien. Seit Februar 2011 ist er unselbstständig als Fliesenleger tätig. Strittig sind im Beschwerdefall nunmehr die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten für Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv 2.117,60 Euro sowie Familienheimfahrten iHv 3.168 Euro.
Gegen den weder die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten noch die doppelte Haushaltsführung berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid 2023 vom 23. Mai 2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Juni 2024, erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024, eine mit 19. Juni 2024 datierte Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Verlegung seines Familienwohnsitzes in die Nähe seines Beschäftigungsortes in Österreich könne ihm nicht zugemutet werden, weil seine Ehefrau in Polen seit 2001 als Landwirtin berufstätig sei und ihren Haushalt mit drei - zwar volljährigen - Töchtern und zwei Enkelinnen führe. Für die Betreuung der Enkelinnen sei in Polen ein sogenanntes "Großmuttergeld" geplant.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid als unbegründet ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei seit ca. 20 Jahren in Österreich nicht selbstständig erwerbstätig. Von einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zufolge nennenswerter Einkünfte seiner Ehefrau am Familienwohnort sei nicht auszugehen, da die Ehefrau im Jahr 2023 keine Einkünfte erzielt habe, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2023 ca. 40.000 Euro betragen habe und die landwirtschaftlichen Einkünfte unerheblich seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, dass er die Verlegung des Familienwohnsitzes je in Erwägung gezogen habe. Der Beschwerdefall lasse somit erkennen, dass der Beschwerdeführer eine doppelte Haushaltsführung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen ein Haus und Grundstück besitze, sei kein beachtenswerter, objektiver wirtschaftlicher Grund, sondern handle es sich um subjektive, persönliche Vorlieben für das Beibehalten des Familienwohnsitzes in Polen und sei somit steuerlich unbeachtlich. Wirtschaftliche Gründe, wie etwa das Unterhalten einer der Eigenversorgung dienenden Landwirtschaft, könnten eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nur begründen, wenn zusätzlich am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder leben. Da die drei Töchter des Beschwerdeführers im Jahr 2023 bereits volljährig gewesen seien, könne wohl nicht von betreuungsbedürftigen Kindern ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr bestehe. Auch das sogenannte Großmuttergeld in Polen für die zwei Enkel sei nur "geplant". Da die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorlägen, seien auch die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In seinem Vorlageantrag führte er ergänzend aus, dass ihm die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach Österreich auch wegen ständig wechselnder Arbeitsstätten, manchmal zweimal in der Woche, unzumutbar sei. Weiters würde seine Ehefrau außer der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Führung des gemeinsamen Haushaltes nicht nur mit der Betreuung der beiden Enkelinnen beschäftigt sein, sondern pflege sie überdies ihre hochbetagte Tante und deren Mann, die beide weit entfernt wohnen würden und über keine andere Pflegehilfe verfügten.
In Beantwortung eines behördlichen Auskunftsersuchens an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers gab dieser bekannt, dass die Dienstzeiten des Beschwerdeführers Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie von 12:30 bis 16:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 11:00 Uhr seien. Sämtliche vom Arbeitgeber aufgezählten Arbeitsstätten im Streitjahr hätten bis auf eine in verschiedenen Bezirken von Wien gelegen. Eine Arbeitsstätte habe sich in Wiener Neustadt befunden.
Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 15. Oktober 2025, von dieser am 26. Jänner 2026 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, legte der Beschwerdeführer einerseits eine notarielle Urkunde vor, aus der die Bevollmächtigung seiner Ehefrau für sämtliche Amtshandlungen für deren Tante ersichtlich sein soll sowie andererseits eine Bescheinigung des Landfrauenkreises der Großmütter mit Leidenschaft in *** Ort 1*** mit der deren Vorstandsvorsitzende bestätige, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit März 2023 aktives Mitglied des "Landhausfrauenverbandes in *** Ort 1***" sei. Beide Dokumente wurden in polnischer Sprache mit handschriftlich angefügter "Übersetzung" vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte mit hg Beschluss vom 27. Jänner 2026 die Eingabe des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Stellungnahme. Diese verwies im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung sowie auf VwGH Rechtsprechung, aus der abzuleiten sei, dass die Zugehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zum "Landhausfrauenverband" als persönliche Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes zu qualifizieren sei. Die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers würden nichts an der Rechtsansicht der belangten Behörde im Vorlagebericht ändern.
Der Beschwerdeführer, ein seit Juli 2005 ununterbrochen in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldeter polnischer Staatsbürger, ist zumindest seit Februar 2011 als unselbständiger Fliesenleger in Österreich beschäftigt. Seine Arbeitsstätten befanden sich im Streitjahr alle im Großraum Wien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt zusammen mit ihren drei volljährigen Töchtern und zwei Enkelinnen im Gemeindegebiet von ***Wohnort*** in Polen und erzielte im Beschwerdejahr keine Einkünfte. Die hochbetagte Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Mann wohnen im ca 380 km vom Wohnort der Ehefrau des Beschwerdeführers entfernten ***Ort***, Polen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der - Vorhaltscharakter zukommenden - Beschwerdevorentscheidung. In dieser hat die belangte Behörde ua festgestellt, dass die Ehefrau am Wohnort in Polen im Jahr 2023 keine Einkünfte erzielt hat sowie, dass die bereits volljährigen Kinder nicht betreuungsbedürftig sind. Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Vorlageantrag ausgeführt, dass die von seiner Ehefrau gepflegte Tante und deren Mann "weit entfernt" vom Familienwohnort wohnen.
Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Einkommenssituation der Ehefrau sind ebenso unbestritten geblieben, wie die Feststellungen bezüglich der mangelnden Betreuungsbedürftigkeit gegenüber den Töchtern. Einen über die Vorlage der Geburtsurkunden der Enkelinnen hinausgehenden Nachweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber den Enkelinnen Betreuungspflichten wahrgenommen hätte, hat der Beschwerdeführer ebenso nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist auf die, insbesondere im Auslandssachverhalt bestehende, erhöhte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Es wäre ihm freigestanden, weitere (andere) Beweismittel anzubieten, aus denen bspw das Einkommen der Ehefrau im Beschwerdezeitraum zweifelsfrei zu ersehen gewesen wäre. Die der Beschwerde in beglaubigter Übersetzung angeschlossene "Bescheinigung", wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2001 der Pflichtsozialversicherung (im Bereich: Krankenversicherung, Renten-, Pensionsversicherung, Unfallversicherung) für Landwirte unterliege, datiert mit 12. April 2019 und hat somit für das Beschwerdejahr 2023 keine Aussagekraft. Die mit 2. Februar 2025 datierte "Bescheinigung", nach der die Ehefrau seit März 2023 "Mitglied unseres Landhausfrauenverbandes" sei, ist jedenfalls nicht geeignet, entprechende Einkünfte der Ehefrau am Familienwohnsitz glaubhaft zu machen.
Sofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Pflege der Tante seiner Ehefrau und deren Mann als Argument für die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes ins Treffen führte, ist darauf zu verweisen, dass eine Pflegetätigkeit einer pflegebedürftigen Person eine unmittelbare Nähe oder zumindest die Möglichkeit einer kurzfristigen Hilfestellung indiziert. Eine Entfernung von ca 380 km zwischen dem Aufenthaltsort der pflegbedürftigen und der pflegenden Person entspricht schon nach allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung nicht den Anforderungen an eine angemessene Pflegebereitstellung, weshalb diese Behauptung schon aus beweiswürdigender Sicht nicht geeignet ist, glaubhaft ein eine Pflegebedürftigkeit abdeckende Pflegeleistung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers zugunsten deren 380 km entfernt wohnender Tante und deren Ehemann darzustellen.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 153/2023, sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
a. von seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
b. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
c. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als 1 Stunde beträgt (VwGH 31. Juli 2013, 2009/13/0132).
Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0037).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit als solche, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl VwGH vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, mwN).
Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. abermals VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).
Vor dem Hintergrund der Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, dass die "Führung des Haushaltes" sowie die Betreuung der Enkelinnen und die Berufstätigkeit als Landwirtin durch die Ehefrau Grund für die Familienheimfahrten sei. Mit Vorlageantrag schob der Beschwerdeführer noch die Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber der 380 km weit entfernten Tante der Ehefrau als Begründung für die Unzumutbarkeit nach.
Im Lichte des Ergebnisses der obigen Beweiswürdigung und der getroffenen Feststellungen, wonach steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnten und auch in keiner anderen Weise glaubhaft gemacht wurden und dem Umstand, dass für die behauptete Betreuungspflicht gegenüber den Enkelinnen keinerlei Nachweise erbracht wurden, fehlt es im Beschwerdefall der für eine steuerliche Berücksichtigung der für die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen erforderlichen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Entfernung vom in Österreich gelegenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zum Wohnort der Tante seiner Ehefrau sogar um ca 40 km geringer ist, weshalb auch die an sich bereits nicht glaubhafte Darstellung der Pflegesituation nicht als Argument für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes herangezogen werden kann. Vielmehr würde die Verlegung des Familienwohnsitzes sogar noch zu einer räumlichen Annäherung zur Tante seiner Ehefrau führen.
Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten vom Bundesfinanzgericht auch nicht amtswegig ausgemacht werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 18. Februar 2026
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