Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri***, den Richter ***Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, ***Adr StB***, und Likar Rechtsanwälte GmbH, Pestalozzistraße 1/III/13, 8010 Graz,
über die Beschwerde vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. April 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Rückerstattung gem. § 15 Abs 2 COFAG-NoAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Der Beschwerdeführer hat unter Zuhilfenahme seines steuerlichen Vertreters, der ***StB***, mit Antrag vom 6. Juli 2022 die Gewährung eines Ausfallsbonus (Ausfallsbonus III) für den Monat März 2022 über FinanzOnline beantragt. Im Antrag wurde vom Bf. als Kontakt die E- Mailadresse: ***Mitarbeiter@Steuerberater*** angegeben. Der Ausfallsbonus iHv ***1*** Euro wurde ihm gewährt und am 1. August 2022 von der COFAG ausbezahlt.
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 wurde der Bf. von der Adresse: Noreply | COFAG noreply@cofag.at eingeladen, einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien zu stellen. Die Mail ging an die vom steuerlichen Vertreter angegebene E-Mailadresse ***Mitarbeiter@Steuerberater***. In der E-Mail war ein individueller Link, der zur Antragstellung genutzt werden sollte.
Mit E-Mails vom 3. Jänner 2024, 22. Februar 2024 und 14. März 2024 (abermals an die vom steuerlichen Vertreter angegebene E-Mailadresse ***Mitarbeiter@Steuerberater***) wurde der Bf. erinnert, den Antrag abzugeben. Jede E-Mail enthielt den individuellen Link, über den die Antragstellung möglich war.
Mit dem hier angefochtenen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 24. April 2024 wurde der Bf. verpflichtet, den erhaltenen Ausfallsbonus iHv ***1*** Euro (Rückerstattungsanspruch gem. § 13ff COFAG-NoAG) zurückzuzahlen.
Begründend führte das Finanzamt an, dass es der Bf. trotz Erinnerungsmails unterlassen habe, seinen Antrag, zu dem bereits Auszahlungen getätigt wurden, in einen Spätantrag umwidmen zu lassen ("Umwidmungsantrag").
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 16. Mai 2025 begründete der Bf. im Wesentlichen damit, dass die Information über die Erlassung eines Spätantrages bzw. über den erforderlichen Umwidmungsantrag von der COFAG an den steuerlichen Vertreter an die E- Mailadresse ***Mitarbeiter@Steuerberater*** versendet wurde. Da der betreffende Mitarbeiter ***MA*** die Kanzlei Ende Februar verlassen habe, sei die E-Mailadresse gelöscht worden. Der Absender (die COFAG) habe darüber eine Fehlermeldung erhalten.
Beigelegt wurde ein Schreiben des Administrators, demzufolge folgende Mitteilung versendet wurde:
Fehler bei der Nachrichtenzustellung an folgende Empfänger oder Gruppen:
***Mitarbeiter@Steuerberater***Diese Nachricht wurde vom E-Mail-Server des Empfängers zurückgewiesen. Überprüfen Sie die E-Mail-Adresse des Empfängers, und versuchen Sie, Ihre Nachricht noch mal zu senden, oder wenden Sie sich direkt an den Empfänger. Weitere Tipps zum Beheben dieses Problems finden Sie unter DSN- Code 5.1.0 in Exchange Online - Office 365. Wenn das Problem weiterhin besteht, wenden Sie sich an Ihren E-Mail-Administrator
Es könne daher nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden, nachdem sogar die COFAG eine Bestätigung bekommen habe, dass das Mail nicht zugestellt wurde. Ein E-Mail in der Korrespondenz mit der Finanzverwaltung werde als rechtliches Nichts betrachtet, während im Beschwerdefall eine Rückforderung auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt werde. Der COFAG wäre es ein Leichtes gewesen, ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragsstellung nach Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinie auf anderem Weg als per E-Mail nachzukommen. Der COFAG waren aus dem Antrag Name und Anschrift des antragsstellenden Unternehmens bekannt. Bei Betrachtung dieses Sachverhalts müsse es einleuchten, dass die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juni 2025 begründete das Finanzamt auszugsweise wie folgt:
"Da der beihilfenrechtliche Verstoß sowie in weiterer Folge die Spätantragsrichtlinien bekanntgemacht wurden, hätte sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer auch ohne Erhalt einer entsprechenden Information durch die COFAG darum bemühen müssen, hinsichtlich der beihilfenrechtswidrig erhaltenen Beihilfe einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es wäre demnach jedenfalls - spätestens ab Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinie im Dezember 2023 - in der Verantwortung des Bf. gelegen, dass er sich - hätte er tatsächlich keine entsprechende Mitteilung der COFAG bekommen - mit dieser in Verbindung setzt, um abzuklären, weshalb eine Zusendung des Antragslinks an ihn unterblieben ist, zumal die Spätantragsrichtlinie - wie der Bf. selbst ausführt - explizit festlegt, dass eine Einladung zur Einbringung eines Ergänzungs- oder Umwidmungsantrages durch die COFAG zu erfolgen hat"
Durch Annahme der Förderrichtlinien habe sich der Bf. in Punkt 5.1. verpflichtet, die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; und der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben.
Unabhängig vom Erhalt einer Service-E-Mail ergäbe sich aus beihilfenrechtlichen Grundsätzen, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus verpflichtet ist, hinsichtlich einer beihilfenrechtswidrig erhaltenen Förderung einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Im Vorlageantrag vom 1. Juli 2025 wiederholte der Bf. sein Vorbringen aus der Beschwerde.
Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Bf. bzw. sein steuerlicher Vertreter unter der Rubrik: "E-Mailadresse für Rückfragen und Informationen" selbst die Adresse ***Mitarbeiter@Steuerberater*** angegeben hat. Die Erinnerungsmails wurden von der No-reply-Adresse noreply@cofag.at versandt, weshalb die COFAG die Information über die nicht erfolgte Zustellung nicht erreichen konnte.
Mit Stellung des Antrages hat der Bf. folgendem ausdrücklich zugestimmt (vgl. Bestätigungen Antrag, OZ 15 im BFG-Akt):
"Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragsstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Ausfallsbonus III im Rahmen diesen Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung Bundesministers für Finanzen nach § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien").
Daher bildet die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags. Die Höhe des Ausfallbonus III wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, in dem die COFAG den Ausfallbonus III auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist. (…)"
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde von der Kanzlei Likar Rechtsanwälte GmbH eine ergänzende Stellungnahme per Mail eingereicht. Unter Punkt I. der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die ***StB*** bekannt gibt, dass sie die Likar Rechtsanwälte GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und ersucht um diesbezügliche Kenntnisnahme.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2025 berief sich der Vertreter der Kanzlei Likar Rechtsanwälte GmbH auf die ihm erteilte (Sub)Vollmacht und ersuchte, ihm das Erkenntnis zuzusenden. Der ebenfalls anwesende Vertreter der Steuerberatungskanzlei ***StB*** ersuchte ebenfalls um Zustellung an die Likar Rechtsanwälte GmbH.
In der Sache führte der anwaltliche Vertreter aus: Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die E-Mail betr. Einladung zur Antragstellung nach den Spätantragsrichtlinien den Bf. nicht erreicht hat. Die COFAG sei verpflichtet, die Antragsteller zu einer Umwidmung einzuladen. Wenn dies nicht geschieht, sei dies dem Bf. nicht anzulasten. Das Versäumnis beruhe vielmehr ausschließlich auf einem Organisationsverschulden der COFAG, da die Rückmeldungen der Unzustellbarkeit der E-Mail ignoriert worden seien.
Die Steuerberatungskanzlei hätte bei Erhalt eines E-Mails natürlich den Antrag gestellt, so wie sie es für zahlreiche andere Klienten getan hat. Die Zustellvollmacht sei der Kanzlei ***StB*** und nicht Herrn ***MA*** erteilt worden.
Im Beschwerdefall bestehe überdies ein Rückerstattungsanspruch nur insoweit, als der ausgezahlte Betrag den Betrag übersteigt, der nach der De-minimis-Verordnung zusteht. Das Finanzamt hätte daher eine Berechnung auf Grund der Daten in der Förderdatenbank unter Berücksichtigung der De-minimis Obergrenze in Höhe von 300.000 Euro vornehmen müssen. Eine betragsmäßige Darstellung der erhaltenen Förderungen war trotz Nachfrage weder der anwaltlichen noch der steuerlichen Vertretung möglich.
Das Finanzamt ergänzte, dass der Umstand, dass Herr ***MA*** das Unternehmen ***StB*** im Februar 2023 verlassen hat, weder der Hotline der COFAG gemeldet noch das elektronische Kontaktformular auf der Homepage genutzt wurde, um die Änderung der E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Offensichtlich sei auch keine automatische Weiterleitung der E- Mails eingerichtet worden.
Amtswegig sei eine Umdeutung des Antrages in einen De-minimis-Antrag unter anderem deshalb nicht möglich, weil das Finanzamt keine Kenntnis vom Gesamtbetrag der Förderungen habe.
Der Beschwerdeführer hat unter Zuhilfenahme seines steuerlichen Vertreters mit Antrag vom 6. Juli 2022 via FinanzOnline die Gewährung eines Ausfallsbonus (Ausfallsbonus III) für den Monat März 2022 beantragt. Im Antrag wurde als Kontakt die Mailadresse: ***Mitarbeiter@Steuerberater*** angegeben. Der Ausfallsbonus iHv ***1*** Euro wurde ihm gewährt und am 1. August 2022 von der COFAG ausbezahlt.
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 wurde der Bf. von der Adresse: Noreply | COFAG noreply@cofag.at eingeladen, einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien zu stellen. Die E- Mail ging an die vom steuerlichen Vertreter angegebene E-Mailadresse ***Mitarbeiter@Steuerberater***. In der E-Mail war ein individueller Link, der zur Antragstellung genutzt werden sollte. Beigelegt war ein Informationsschreiben zu De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien.
Mit E-Mails vom 3. Jänner 2024, 22. Februar 2024 und 14. März 2024 (abermals an die vom steuerlichen Vertreter angegebene E-Mailadresse ***Mitarbeiter@Steuerberater***) wurde der Bf. erinnert, den Antrag abzugeben. Jede E-Mail enthielt den individuellen Link über den die Antragstellung möglich war.
Mit dem hier angefochtenen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 24. April 2024 wurde der Bf. verpflichtet, den erhaltenen Ausfallsbonus iHv ***1*** Euro (Rückerstattungsanspruch gem. § 13ff COFAG-NoAG) zurückzuzahlen.
Die Antragstellung ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der COFAG (OZ 7 im BFG-Akt), die Auszahlung aus der Zahlungsübersicht der COFAG (OZ 9 im BFG-Akt). Die E-Mail-Benachrichtigungen ergeben sich aus den vorgelegten E-Mails (OZ 19-23 im BFG-Akt).
Mit dem COVID-19 Gesetz wurde im ABBAG-Gesetz, BGBl. 51/2014 die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, als zusätzlicher Zweck eingeführt ( § 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz idF COVID-19-Gesetz, BGBl. I 12/2020).
Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen übertragen (§ 6a ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I 23/2020).
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die u.a. den Kreis der begünstigten Unternehmen festlegen, die Ausgestaltung und den Verwendungszweck, Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen regeln (§ 3b Abs 3 Z 1-5 ABBAG-Gesetz idF BGBl. I 23/2020). Der Verordnungsbereich ist zwischenzeitig um Rückforderungen ergänzt (§ 3b Abs 3 Z 6 ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I 86/2024).
Grundsätzlich sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen ( Art 107 Abs 1 AEUV). Beihilfen können aber von der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Art 107 Abs 3 AEUV; "Notifizierung").
Die Kommission legte mit Mitteilung vom 20. März 2020, Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, ABl 2020/C 91 I/01 befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können (vgl ABl 2020/C 91 I/01 Punkt 16 ff.).
Mit der Verordnung des BMF BGBl. II 518/2021 idF BGBl. II 110/2022 vom 16.3.2022 wurden Richtlinien nach § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) erlassen.
Punkt 1.2. VO Ausfallsbonus III lautet: "Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat."
In Punkt 5. "Antragstellung und Antragsprüfung" des Anhanges zur VO Ausfallsbonus III wurde unter Punkt 5.1. Folgendes geregelt: Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission, ABI. 2020/C 91 I/01 vom 20. März 2020 idF ABI. 2022/C 423/04 vom 7. November 2022 ("Befristeter Rahmen") dürfen die unter den befristeten Rahmen fallenden COVID 19-Beihilfen unionsrechtlich nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme (VO Verlustersatz III sowie VO Ausfallsbonus III) bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde.
Um einen der VO Ausfallsbonus III entsprechenden, aber beihilfenrechtswidrigen Zustand (Beantragung der Beihilfe zwischen 1. und 9. Juli 2022) zu sanieren wurden mit BGBl. II 348/2023 Spätantragsrichtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen. Diese sehen für Anträge nach dem 30.6.2022 auszugsweise vor:
4. Abwicklung von Spätanträgen
4.1. Die COFAG hat Spätantragsteller einzuladen
- in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und
- in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag")
jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist.
4.6. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können bis zum 1. April 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig.
Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I 86/2024 beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.
Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl EuGH 7.4.2022, Rs C-102/21 und C-103/21, KW SG unter Verweis auf EuGH 5.3.2019, Rs C-349/17, Eesti Pagar).
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des COFAG-NoAG, betreffend Rückforderung von Beihilfen lauten:
3. Abschnitt - Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13.
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Rückerstattungsanspruch
§ 14.
(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben ( § 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
Der Bf. hat am 6. Juli 2022 die Gewährung eines Ausfallsbonus (Ausfallsbonus III) für den Monat März 2022 beantragt. Nach dem befristeten Rahmen, den die Kommission bei der Notifizierung vorgesehen hat, darf der Ausfallsbonus III als staatliche Beihilfe nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß den Richtlinien zum Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde (Mitteilung der Europäischen Kommission, ABI. 2020/C 91 I/01 vom 20. März 2020 idF ABI. 2022/C 423/04 vom 7. November 2022). Die Gewährung der staatlichen Beihilfe war damit im Beschwerdefall unionsrechtlich nicht zulässig, weil sie zu spät beantragt wurde.
Eine "Sanierung" durch einen Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinien BGBl. II 348/2023 (Umwidmung eines unzulässigen Antrages nach dem befristeten Rahmen in einen zulässigen Antrag nach den de-minimis-Regeln) ist tatsächlich nicht erfolgt. Gemäß § 13 iVm § 14 COFAG-NoAG ist daher die Beihilfe grundsätzlich vom Finanzamt zurückzufordern.
Strittig ist im Beschwerdefall nunmehr, ob die dem Bf. nicht zugegangene Einladung zur Antragstellung zur Folge hat, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgte. Weiters strittig ist die Höhe der Rückforderung.
Nach Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinien, BGBl. II 348/2023 hat die COFAG Spätantragsteller in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einzuladen, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag" von Beihilfe nach dem befristeten Rahmen in Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung) zu stellen. Über den Link in der E-Mail-Verständigung der COFAG gelangt man zur Antragsmaske (vgl. Böhler, COVID-19-Zuschüsse Die Spätantragsrichtlinien, SWK 2023, 1359).
Die COFAG ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie den Bf. mit E-Mails vom 4. Dezember 2023, 3. Jänner 2024, 22. Februar 2024 und 14. März 2024 eingeladen hat, einen solchen Antrag zu stellen.
Diese Einladungen (samt Link) sind dem Bf. jedoch deshalb nicht zugegangen, weil er der COFAG gegenüber die Deaktivierung der angegebenen E-Mailadresse nicht bekannt gegeben hat. Auch wenn die COFAG keine Kenntnis von der Nichtzustellung der Einladung zur Stellung eines Umwidmungsantrages erlangt hat, weil die Einladung über eine "Noreply"-Adresse versandt wurde, ist sie durch den Versand an die vom Bf. selbst bekannt gegebenen E- Mailadresse ihrer verordnungsmäßigen Verpflichtung nachgekommen, da sie auf die Richtigkeit der angegebenen Daten vertrauen durfte.
Der Umstand, dass Herr ***MA*** das Unternehmen ***StB*** im Februar 2023 verlassen hat, wurde weder der Hotline der COFAG gemeldet noch wurde das elektronische Kontaktformular auf der Homepage genutzt, um die Änderung der E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Offensichtlich ist auch keine automatische Weiterleitung der E-Mails eingerichtet worden. Es wäre auch ohne Erhalt der E-Mail am Bf. gelegen, sich um eine Antragstellung zu bemühen. Einen Versuch, den Umwidmungsantrag mit allen notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen auf postalischem Wege an die COFAG zu richten, hat der Bf. aktenkundig nicht unternommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der steuerliche Vertreter diesbezüglich auch ein, dass ihm für andere Klienten Einladungen (über die "Noreply"-Adresse) zugegangen seien. Bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter (im Beschwerdefall der Steuerberater, der den Bf. vertreten hat) kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich über einschlägige Gesetzte informiert. Beihilfenrechtliche Themen iZm COVID-Förderungen wurden in der Fachwelt ausführlich diskutiert (siehe etwa auch die Hilfestellung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen: https://ksw.or.at/arbeitshilfen/ mustervorlagen-izm-covid-19/; abgerufen am 15.12.2025 und des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html; abgerufen am 15.12.2025). Auch in der einschlägigen Fachliteratur (zB Böhler, COVID-19-Zuschüsse Die Spätantragsrichtlinien, SWK 2023, 1359, FN 3) wurden die Rechtsfragen thematisiert und darauf hingewiesen, dass die COFAG gemäß Pkt 4.1. Spätantragsrichtlinien zwar grundsätzlich verpflichtet ist, die Spätantragsteller zur Beantragung einzuladen, aber "Sollte ein Spätantrag vorliegen und keine Einladung der COFAG bis spätestens Februar 2024 vorliegen, dann sollte bei der COFAG nachgefragt werden".
Die fehlende Antragstellung betr. Umwidmung ist in diesem Fall (nur) dem Bf. zuzurechnen und der Rückforderungsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Einladung dem Bf. nicht zugegangen ist.
Der strittige Ausfallbonus III ist laut Verordnung BGBl. II 518/2021 idF BGBl. II 110/2022 eine Maßnahme, die von der Europäischen Kommission ausdrücklich als Beihilfe nach dem "Befristeten Rahmen" genehmigt wurde (vgl Punkt 1.2. VO BGBl. II 518/2021 idF BGBl. II 110/2022). Durch die Annahme des Antrags des Bf. wurden die Förderbedingungen Bestandteil des Fördervertrags, demzufolge die COFAG den Ausfallsbonus III nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren darf (vgl. Bestätigungen Antrag, OZ 15 im BFG-Akt).
Beihilfenrechtlich stand dem Bf. damit bei Antragstellung am 7. Juli 2022 gar keine finanzielle Leistung zu, zumal die europäische Kommission eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Ausfallsbonus III vorsah.
Erst durch die in den "Spätantragsrichtlinien" BGBl. II 348/2023 vorgesehenen Maßnahmen wie der Umwidmung von Beihilfen, die auf Grund von Spätanträgen gewährt wurden, kann die beihilfenrechtliche Konformität bereits gewährter finanzieller Maßnahmen sichergestellt werden (vgl Punkt 1.3. des Anhangs der Spätantragsrichtlinien). Eine - vom Bf. geforderte - "ex officio-Umdeutung" in eine "De-minimis-Beihilfe" ist dabei eben nicht vorgesehen. Die Umwidmung einer unzulässigen Beihilfe in eine zulässige Beihilfe bedarf vielmehr eines in den Spätantragsrichtlinien vorgesehenen Antrages, der im Beschwerdefall nicht gestellt wurde.
Soweit der Vertreter die Erläuterungen zum Initiativantrag 4070/A XXVII. GP zitiert: "Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Wird eine Förderrichtlinie nachträglich an die Vorgaben der Organe der Europäischen Union angepasst, etwa durch eine Verordnung nach § 3 Abs. 2, besteht in diesem Umfang kein Rückerstattungsanspruch. Ein negativer Differenzbetrag ist jedenfalls ausgeschlossen" kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen: Die Förderrichtlinie "Ausfallbonus III", BGBl. II 518/2021 idF BGBl. II 110/2022 wurde durch die Verordnung "Spätantragsrichtlinien", BGBl. II 348/2023 nachträglich an die Vorgaben der Organe der Europäischen Union angepasst. Diese Anpassung erfolgte aber so, dass nur durch Stellung eines Umwidmungsantrages ein beihilfenrechtlich zulässiger Zustand hergestellt wurde. In diesem Fall besteht kein Rückforderungsanspruch. Im Beschwerdefall besteht umgekehrt ein Rückforderungsanspruch, weil die Bedingungen der Spätantragsrichtlinie, BGBl. II 348/2023 eben nicht erfüllt wurden.
Der Wortlaut des COFAG-NoAG spricht in § 14 Abs 2 Z 2 dezidiert vom Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht. Mangels Antragstellung iSd Spätantragsrichtlinien steht dem Bf. keine finanzielle Leistung (= 0,00 Euro) zu, und zwar auch dann, wenn der ausbezahlte Betrag Platz in den De-minimis-Grenzen hätte. Daher erübrigt sich im Beschwerdefall auch die Feststellung, welche Förderungen der Bf. bisher bezogen hat. Es ist der gesamte ausgezahlte Betrag des Ausfallsbonus III zurückzufordern.
Aufgrund des fehlenden Umwidmungsantrages liegen die Voraussetzungen für die Sanierung der verspäteten Antragstellung am 7. Juli 2022 (statt bis 30. Juni 2022) nach den Spätantragsrichtlinien, BGBl. II 348/2023 nicht vor und die Beihilfe ist unionsrechtlich unzulässig.
Der Umstand, dass dem Bf. die in den Spätantragsrichtlinien vorgesehene Einladung zur Antragstellung nicht zugegangen ist, ist aufgrund der fehlerhaften Angaben bei der Antragstellung (Angabe einer zwischenzeitig gelöschten E-Mailadresse) dem Bf. zuzurechnen. Die COFAG ist durch Versenden der E-Mails ihrer verordnungsgemäßen Verpflichtung nachgekommen, auch wenn diese E-Mails den Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreter nicht erreicht haben, da sie auf die Richtigkeit der Angaben des Bf. vertrauen durfte.
Die Rückforderung gem. § 13 iVm § 14 COVAG-NoAG erfolgte damit zu Recht.
Der Rückforderungsbetrag errechnet sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag (***1*** Euro) und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht. Beihilfenrechtlich steht für Beihilfen, die unter den befristeten Rahmen fallen, nach Ablauf des 30. Juni 2022 gar keine Leistung zu. Der Rückforderungsbetrag entspricht damit dem Auszahlungsbetrag.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG sowie zur Auslegung der Spätantragsrichtlinien (BGBl. II 348/2023) fehlt, ist die Revision zulässig.
Graz, am 17. Dezember 2025
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