JudikaturBFG

RV/6100329/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
04. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, IZD-Tower - Postfach 89, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 19. September 2024 (eingebracht am 20. September 2024 ) gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 21. August 2024, mit dem der Antrag iSd § 299 Abs. 1 BAO vom 24. Juni 2024 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 11. Jänner 2024 (berichtigt gem. § 293b BAO mit Bescheid vom 29. Jänner 2024) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 3b und damit in die Zuteilungsgruppe 7010. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Nach Zurückziehung des Antrages auf die Entscheidung durch den Senat mit Fax vom 2. September 2025 fällt die Zuständigkeit in die Gerichtsabteilung 7013.

Die Beschwerde vom 19. September 2024 wurde antragsgemäß am 3. Oktober 2024 vom Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit dem damit bekämpften Bescheid hatte das FAG einen Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 11. Jänner 2024 (berichtigt gem. § 293b BAO mit Bescheid vom 29. Jänner 2024) abgewiesen. Dieser Antrag wurde nun mit Schriftsatz vom 13. August 2025 zurückgezogen. Mit Fax vom 2. September 2025 wurde nun auch der Antrag auf Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wird ein Antrag auf Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides im Beschwerdeverfahren zurückgenommen, so verliert dieser Bescheid seine Rechtsgrundlage und ist ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 24.02.2022, 2020/06/0051 zum AVG sowie Ritz/Koran, BAO8 § 279 Rz 6 unter Hinweis auf BFG 26.9.2016, RV/7104543/2016; 1.3.2022, RV/5200022/2019). Das ist hier der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am 4. September 2025