Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 6. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 legte der Abgabepflichtige Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2025 hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Bescheid abgeändert.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. März 2025 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 1. Dezember 2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 6. Februar 2025 zurück.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Inhalt des Aktes der vorlegenden Behörde und des Bundesfinanzgerichtes, insbesondere aus dem schriftlichen Anbringen vom 1. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer die eingereichte Beschwerde "offiziell aufheben" möchte, er bitte, "die entsprechende Beschwerde aus Ihren Unterlagen zu entfernen", und er von weiteren Schritten absehe.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 1. Dezember 2025 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen könne. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 4. Dezember 2025
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