IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 3. Februar 2025 über Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 03.2024-12.2024, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurden begründet wie folgt:Die Beschwerdeführerin (Bf.) sei verpflichtet - nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den oben im Spruch angeführten Zeitraum zurückzuzahlen.
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:"Wann die Familienbeihilfe nur bis Februar 2024 genehmigt wurde, warum ist das dann nicht im März 2024 eingestellt worden. Ich habe 2024 den Bescheid damals nicht bekommen, sonst hätte ich auch reagiert. Mein Sohn ist zu diesen Zeitpunkt 2024 noch Student und hatte Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024 bezahlt und noch nicht abgeschlossen. Er sollte ein 3-Monatiges Praktikum 2024 machen, deshalb keine Prüfungen. Hat aber das Jahr 2024 wiederholt und die Prüfungen wurden angerechnet."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2025 wurde begründet wie folgt:
"Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an.Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, die vorgesehene Studienzeit nicht überschreitet und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt. Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums: • Erreichung von etwa 16 ECTS pro Studienjahr • kontinuierlicher Studienerfolg (wenn auch fallweise mit weniger erreichten ECTS) • durchgehende Berufsausbildung/Zielstrebigkeit • regelmäßige Besuche von Lehrveranstaltungen • Prüfungsantritte (wenn auch evtl. mit negativem Erfolg). Somit war die Beschwerde für den Zeitraum März bis September 2024 für Ihren Sohn abzuweisen."
Die Bf. stellte am 26.03.2025 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte aus wie folgt:"Mein Sohn begann im Oktober 2023 mit der Suche nach einer Berufspraktikumsstelle. Trotz intensiver Bemühungen erhielt er ausschließlich Absagen. Aufgrund der psychischen Belastung, die diese Situation mit sich brachte, entschied er sich im März 2024 bewusst für die Wiederholung des Studienjahres. Zwischen März 2024 und September 2024 war er gemäß den Richtlinien der Fachhochschule nicht für die Lehrveranstaltungen Bachelorarbeit (8 ECTS), Berufspraktikum (21 ECTS) und Berufspraxis-Reflexion (1 ECTS) zugelassen, wie in Anhang 1 ersichtlich ist. Da es in diesem Zeitraum keine weiteren Lehrveranstaltungen gab, die er vor Ort besuchen konnte, nutzte er diese Zeit intensiv, um eine Praktikumsstelle zu finden. Im Wintersemester 2024 hatte er lediglich drei Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Finite Elemente Methode (positiv abgeschlossen) sowie Fertigungsmaschinen und Produktionsanlagen Engineering Project. Zusätzlich wurden ihm alle bereits positiv absolvierten Lehrveranstaltungen automatisch intern angerechnet, wie in Anhang 2 ersichtlich ist. Eine telefonische Auskunft bestätigte, dass eine intern angerechnete Lehrveranstaltung gleichwertig mit einer positiv absolvierten ist, sodass die entsprechenden ECTS Punkte erreicht wurden. Insgesamt ergaben die intern angerechneten Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2024 15 ECTS. Da mein Sohn weiterhin eine klare Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit im Studium zeigt, sollte seine Berufsausbildung als günstiger Studienerfolg gewertet werden. Ich bitte Sie daher höflich, den Rückforderungsbescheid zu widerrufen."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 23.04.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:[Anmerkung: die als "Dok. mit Zahl" geschriebenen Anmerkungen weisen auf die vom Finanzamt beigelegten Nachweise im elektron. Akt hin.]Bezughabende Normen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Sachverhalt: Mit der Antwort vom 7.1.2025 (Dok.5) auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin (Bf.) u.a. Bestätigungen des Studienerfolges ihres Sohnes vom 6.1.2025 betreffend das Sommersemester 2024 (0 ECTS) und das Wintersemester 2024 (0 ECTS). Mit Ergänzungsersuchen vom 27.1.2025 (Dok.6) wurde die Bf. aufgefordert mitzuteilen, warum im Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024 keine Prüfungen abgelegt worden seien. Die Bf. teilte dazu am 30.1.2025 (Dok.7) lediglich mit, dass der Sohn das Jahr 2024 wiederholt und daher in diesem Jahr keine Prüfungen mehr gehabt habe. Im März 2025 stehe allerdings noch eine Prüfung an. Mit Rückforderungsbescheid vom 3.2.2025 (Dok.1) wurden daraufhin die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2024 bis Dezember 2024 zurückgefordert, da das Studium in diesem Zeitraum nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (Dok.2). Darin gab die Bf. an, dass vom Sohn keine Prüfungen abgelegt worden seien, da er im Jahr 2024 ein dreimonatiges Praktikum habe machen sollen. Der Sohn habe das Jahr 2024 wiederholt und die Prüfungen seien angerechnet worden. Vorgelegt wurden u.a. Listen mit "Lehrveranstaltungen, zu denen die Person nicht zugelassen ist, "zu wiederholenden bzw. erneut zu besuchenden Lehrveranstaltungen" und Terminen für Wiederholungsprüfungen. Die Beschwerde der Bf. wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2025 (Dok.3) als unbegründet abgewiesen, da mangels erfolgreicher Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen kein günstiger Studienerfolg vorliege. Im Vorlageantrag vom 26.3.2025 (Dok.4) gab die Bf. an, dass ihr Sohn im Wintersemester 2024 lediglich drei Lehrveranstaltungen (Anm.: im Ausmaß von gesamt 10 ECTS/6 SWS) zu absolvieren hatte. Zusätzlich legte die Bf. einen Nachweis über für das Wintersemester 2024 angerechnete Prüfungen und eine am 19.2.2025 abgelegte Prüfung bei. Mit Ergänzungsersuchen vom 4.4.2025 (Dok.8) wurde die Bf. aufgefordert das Sammelzeugnis des Sohnes mit allen im Wintersemester 2024 positiv und negativ abgelegten Prüfungen vorzulegen. Der Antwort der Bf. vom 21.4.2025 (Dok.12) war jedoch das Zeugnis des Wintersemesters 2023 angeschlossen. Beweismittel: insbesondere Beschwerde (Dok.2) Vorlageantrag vom 26.3.2025 (Dok.4) Studienplan Bachelor Maschinenbau, abgefragt am 4.4.2025 (Dok.11)Stellungnahme: Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn eine Berufsausbildung bzw. ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Eine Berufsausbildung liegt somit nur dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034) bzw. zu diesen zumindest angetreten wird (VwGH 17.09.1990, 89/14/0070). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001). Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zum Betrieb eines Studiums der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen gehört (z.B. BFG 15.10.2015, RV/7104777/2015; BFG 28.12.2018, RV/7104425/2016; BFG 25.09.2019, RV/6100164/2018). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. BFG 02.06.2020, RV/5100208/2020, unter Verweis auf BFG 12.02.2019, RV/5101745/2017). Der Sohn der Bf. war zu den im Sommersemester 2024 im Ausmaß von 30 ECTS zu absolvierenden Lehrveranstaltungen des 6. Semesters nicht zugelassen (Dok.2). Wie die Bf. selbst im Vorlageantrag bestätigt, hat der Sohn im Sommersemester 2024 das Studium nicht betrieben und die Zeit von März 2024 bis September 2024 ausschließlich dazu genutzt einen Praktikumsplatz zu finden (Dok.4).
Im Wintersemester 2024 hatte der Sohn der Bf. eine Lehrveranstaltung aus dem 5. Semester (Engineering Project) im Ausmaß von 5 ECTS/3 SWS zu wiederholen (Dok.4, Seite 4). Zusätzlich habe der Sohn laut Bf. noch zwei weitere Lehrveranstaltungen (Finite Elemente Methoden mit 3 ECTS/2 SWS sowie Fertigungsmaschinen und Produktionsanlagen mit 2 ECTS/1 SWS) absolviert, wovon er eine Prüfung (Finite Elemente Methoden) positiv abgeschlossen habe. Betreffend die beiden anderen Prüfungen wurden trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt (Dok.12). Gemäß der Studium Datenübermittlung (Dok.10) hat der Sohn der Bf. im Sommersemester 2024 keine ECTS und im Wintersemester 2024 lediglich 3 ECTS erarbeitet. Intern von der Fachhochschule aufgrund von in Vorsemestern erbrachten Leistungen angerechnete Prüfungen stellen keinen Verdienst in dem Semester dar, für das die Anrechnung erfolgt. Der Sohn der Bf. hat im Wintersemester 2024 zwar möglicherweise die Lehrveranstaltungen zu drei Gegenständen besucht, jedoch jedenfalls nur eine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt. Ein Antritt zu der zu wiederholenden Prüfung aus dem 5. Semester ist nicht dokumentiert. Laut AJ-WEB-Auskunft vom 4.4.2025 (Dok.8) ist der Sohn der Bf. seit 7.9.2024 als geringfügig beschäftigter Angestellter bei einem Einzelhändler erwerbstätig. Ein Berufspraktikum im Bereich Maschinenbau ist den Versicherungsdaten nicht zu entnehmen. Die Abweisung der Beschwerde wird beantragt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsnormen
§ 2. Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021 (idgF)
(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) …b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,…
Zu Spruchpunkt I.
Mit Ergänzungsersuchen vom 4.4.2025 wurde die Bf. aufgefordert das Sammelzeugnis des Sohnes mit allen im Wintersemester 2024 positiv und negativ abgelegten Prüfungen vorzulegen. Der Antwort der Bf. vom 21.4.2025 war jedoch das Zeugnis des Wintersemesters 2023 angeschlossen.
Im Wintersemester 2024 hatte der Sohn der Bf. eine Lehrveranstaltung aus dem 5. Semester (Engineering Project) im Ausmaß von 5 ECTS/3 SWS zu wiederholen. Zusätzlich habe der Sohn laut Bf. noch zwei weitere Lehrveranstaltungen (Finite Elemente Methoden mit 3 ECTS/2 SWS sowie Fertigungsmaschinen und Produktionsanlagen mit 2 ECTS/1 SWS) absolviert, wovon er eine Prüfung (Finite Elemente Methoden) positiv abgeschlossen habe. Betreffend die beiden anderen Prüfungen wurden trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt. Gemäß der Studium Datenübermittlung hat der Sohn der Bf. im Sommersemester 2024 keine ECTS und im Wintersemester 2024 lediglich 3 ECTS erarbeitet. Intern von der Fachhochschule aufgrund von in Vorsemestern erbrachten Leistungen angerechnete Prüfungen stellen keinen Verdienst in dem Semester dar, für das die Anrechnung erfolgt. Der Sohn der Bf. hat im Wintersemester 2024 zwar möglicherweise die Lehrveranstaltungen zu drei Gegenständen besucht, jedoch jedenfalls nur eine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt. Ein Antritt zu der zu wiederholenden Prüfung aus dem 5. Semester ist nicht dokumentiert.
Das von der Bf. behauptete Nutzen seiner Zeit durch den Sohn, um eine Praktikumsstelle zu finden, ist kein Nachweis für das Erreichen des Studienerfolges iSd o.a. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF.Auch ist ein Absolvieren eines Berufspraktikums im Bereich Maschinenbau den Versicherungsdaten nicht zu entnehmen.Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Aus oben angeführten Gründen einschließlich der Begründung in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie der Ausführungen im Vorlagebericht des ***FA*** wurde der für den Anspruch auf Familienbeihilfe unabdingbare Leistungsnachweis iSd o.a. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF für das Studium des Sohnes von der Bf. für den gesamten oben im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum nicht erbracht, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug iSd o.a. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF im Beschwerdezeitraum nicht vorliegen. Liegen aber die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag nicht vor, wurde diese somit zu Unrecht bezogen, ist sie iSd § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF zurückzufordern.
Wurde Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag gewährt, besteht bezüglich der Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ,BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 (kurz: idgF) kein Vollzugsspielraum für die Abgabenbehörde. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit, Missverständnissen etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH vom 5.10.1993, 93/14/0101) der Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeräumt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag iSd o.a. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF lagen demnach im oben im Spruch angeführten Zeitraum mangels Erbringung der unabdingbaren Leistungsnachweise (in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß) nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 29. Juni 2025