Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, über die Beschwerde vom 22. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
II. Die Einkommensteuer für 2022 wird festgesetzt mit - 2.692,00 € (Gutschrift) statt bisher - 2.040,00 € (Gutschrift)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 wurden außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt iHv gesamt 9.306,42 Euro geltend gemacht. Nach Ersuchen um Vorlage der diesbezüglichen Belege wurden im Einkommensteuerbescheid, datiert mit 02.07.2024, 1.529,87 Euro als Aufwendungen mit Selbstbehalt, 1.552,00 Euro als nachgewiesene Kosten bei eigener Behinderung sowie der Pauschbetrag wg. eigener Behinderung anerkannt. Der nach dem Tod Fr. M alleinig erbserklärte Ehegatte (nachgewiesen durch den Einantwortungsbeschluss) brachte fristgerecht Beschwerde dagegen ein und beantragte darin die Aufwendungen für die Sozialinitiative GP, die zusätzlichen Medikamentenkosten und die augenärztlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Die Fehlsichtigkeit sei durch die fortschreitende MS entstanden und verschlechterte sich laufend. Die Operation sei dieser Fehlsichtigkeit geschuldet gewesen, ansonsten eine Erblindung aufgrund des Fortschreitens der Fehlsichtigkeit gegeben gewesen wäre.
In der Beschwerdevorentscheidung wurden sodann die Kosten des behinderungsgerechten Umbaus des Badezimmers anerkannt, sowie die mit der Sehbeeinträchtigung einhergehenden Kosten (OP, Brillen, Medikamente sowie Arztbesuche) als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt. Die Kosten der Sozialinitiative GP seien durch das Pflegegeld bereits abgedeckt, ebenso die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Kosten, wie z. B. Kosten für Verbandsmaterialien, Pflaster, Handschuhe und Inkontinenzeinlagen usw..
Mit Vorlageantrag vom 29.08.2024 übermittelte der Erbe der Bf. die ärztliche Anordnung für die Verabreichung der Infusionen durch die Sozialinitiative GP. Daher seien diese verrechneten Kosten der Sozialinitiative GP als Arztkosten anzusehen und in diesem zwangsläufig erwachsenen Fall bei außerordentlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Mit Vorhalten vom 08.10. und 13.10.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht um weitere Unterlagen betreffend die geltend gemachten Kosten in Zusammenhang mit der Augenerkrankung.
Der erbserklärte Ehegatte legte sodann weitere Befunde, Pflegegeldbescheide; den augenärztlichen Krankheitsverlauf sowie Entlassungsbericht der Rehaklinik Baumgarten vor, welche der Abgabenbehörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden.
Mit Stellungnahme vom 14.10.2025 teilte die Abgabenbehörde mit, dass aufgrund dieser neuen Unterlagen ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand von Frau M massiv verschlechterte (chronischer Verlauf) und demzufolge einer Stattgabe der beantragten Aufwendungen nichts entgegensteht.
Die Bf. litt unter der chronisch fortschreitenden Form der Multiple Sklerose, in deren Verlauf vermehrt Epilepsie-Anfälle auftraten, ab dem Jahr 2020 diese in einen Status Epilepticus mündeten, der dazu führte, dass die Bf. zeitweise nicht mehr in der Lage war selbst zu schlucken bzw. zu trinken, daneben bestanden weitere typisch mit der Verschlechterung der MS einhergehende Beeinträchtigungen. Die Bf. bezog ab Februar 2022 ganzjährig Pflegegeld der Stufe 5 und war eine Behinderung im Ausmaß von 70 Prozent attestiert. Für das Jahr 2022 wurden seitens des Beschwerdeführers außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt iHv gesamt 9.306,42 Euro beantragt, welche bereits teilweise anerkannt wurden. Im Vorlageverfahren sind nun lediglich die Aufwendungen der Sozialinitiative GP, die Ausgaben für die augenärztliche Behandlung und die Kosten der Sehbehelfe als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt strittig. Während eines Reha Aufenthalts kam es bereits 2021 zu einer Netzhautablösung, die sofort operativ behandelt werden musste. In weiterer Folge kam es zusehends zu einer Verschlechterung der Augen, sodass weitere Operationen notwendig waren, um einer Erblindung entgegenzuwirken. Dies konnte durch Vorlage des augenärztlichen Krankheitsverlaufs nachgewiesen werden. Desweiteren wurde eine Stellungnahme der Hausärztin der Bf. vorgelegt, aus der ebenso hervorgeht, dass die Grunderkrankung Encephalitis dissminata zu einer Residualfehlsichtigkeit nach Linsenentfernung führte, welche mittels Brillen korrigiert werden mussten.
Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den mittels Ergänzungsvorhalten noch übermittelten Unterlagen.
Strittig sind die Kosten der durchgeführten Augenoperation, die geltend gemachten Kosten der Brillen, die Selbstbehalte betreffend der Augenarztbesuche, die Apothekenrechnungen betreffend die Augen sowie die Kosten der Sozialinitiative GP.
Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung dieser Kosten als behinderungsbedingt; die Kosten der Sozialinitiative wurden nicht anerkannt, da es sich um Kosten der Pflege handeln würde.
Dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um außergewöhnliche Belastungen handelte, wurde seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten, lediglich der Zusammenhang dieser Kosten zur vorhandenen Behinderung wurde verneint. In Bezug auf die Kosten der Sozialinitiative wurden diese als Pflegekosten angesehen, welche durch das Pflegegeld abgedeckt wären.
Gem. § 34 (6) EStG können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:[….]
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
§ 35 (1) EStG regelt, dass wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein Ehepartner eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gem. § 35 (5) EStG können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Verordnung zu § 35 EStG:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91, BGBl II 2001/416, BGBl II 2010/430.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25%, so erfolgt kein Abzug eines Selbstbehalts. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 oder in Höhe der tatsächlichen Kosten (§ 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG 1988).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung hat, [….], die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 35 EStG (aufgrund einer Behinderung, ohne Selbstbehalt) anstelle des entsprechenden Freibetrages (§ 35 Abs. 5 EStG) bzw. gemäß den §§ 2 bis 4 der VO BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430 neben diesem nur dann Berücksichtigung finden, sofern der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Mehraufwendungen mit der zugrundeliegenden Behinderung nachgewiesen wurde (zB VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063).
Die Bf. litt nachweislich bereits seit vielen Jahren an sekundär chron. progredienter Enc. Diss., Erstdiagnostik 1991. Bei dieser Form der Multiplen Sklerose geht ein zuerst schubförmiges Auftreten der Erkrankung in eine Form mit langsamer Zunahme neurologischer Dysfunktionen über. Zusätzlich können aber auch hier noch Schübe den langsam fortschreitenden Verlauf negativ beeinflussen. Zu dieser Grunderkrankung kam ab 2020 noch ein Status epilepticus sowie eine Netzhautablösung und eine immer weiter sich verschlechternde Sehkraft hinzu.
Die von der Bf. vorgelegten medizinischen Unterlagen belegen den fortschreitenden Krankheitsverlauf, insbesondere auch die zunehmende Auswirkung der MS auf die Sehkraft.
Aus den durch den Erben zusätzlich vorgelegten Unterlagen, insbesondere jene des Augenzentrums, ist ersichtlich, dass sich die Sehkraft sehr rasch verschlechtert hat und daher einerseits die vorgenommene Operation, andererseits auch die Versorgung der Bf. durch Brillen eindeutig mit der Behinderung in Zusammenhang standen.
Zu den ebenfalls beantragten Kosten der Sozialinitiative, welche seitens der Abgabenbehörde zuerst nicht anerkannt wurden, revidierte die Abgabenbehörde bereits im Vorlagebericht ihre Rechtsmeinung und erkannte diese Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt iHv 906,00 Euro an.Ein geringer Teil der Apothekenrechnungen konnte nicht anerkannt werden, da aus diesen Rechnungen hervorging, dass sie den Ehegatten betrafen (siehe explizite Anführung der Sozialversicherungsnummer des Ehegatten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal das Gericht bei seiner Entscheidung ohnedies die zitierten gesetzlichen Bestimmungen anwendete
Graz, am 8. Jänner 2026
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