IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer(gutschrift) wird in Höhe von -1.233,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein ungarischer Staatsbürger hatte im Jahr 2023 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, er beantragte gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht und gab an, im Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt zu haben. Im Inland bezog er als Forstarbeiter steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 machte der Bf. als Sonderausgaben Steuerberatungskosten in Höhe von 300,00 €, ein Pendlerpauschale von 1.416,00 € als Werbungskosten sowie den Pendlereuro von 54,00 € geltend. Außerdem beanspruchte er das Berufsgruppenpauschale für Forstarbeiter ohne Motorsäge.
Die belangte Behörde erließ am 19.11.2024 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid, in welchem sie Werbungskosten in Höhe von 1.752,00 €, Steuerberatungskosten in Höhe von 30,00 € und einen Verkehrsabsetzbetrag im Ausmaß von € 421,00 als Steuerabzug zuerkannte. Weitere geltend gemachte Werbungskosten wären nicht anerkannt worden, zumal der Bf. das Berufsgruppenpauschale beantragt habe (§ 5 der Werbungskostenpauschalierungs-Verordnung).
In der Beschwerde vom 05.12.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 beantragte der Bf. erneut die Zuerkennung des Berufsgruppenpauschales für Forstarbeiter ohne Motorsäge, der Kosten für einen Steuerberater in Höhe von 300,00 €, des ausländischen Kirchenbeitrags in Höhe von 35,00 €, außerdem die Berücksichtigung des Pendlereuros von 135,00 € sowie des Pendlerpauschales von 1.845,00 €.
Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Bf. am 10.02.2025 Zahlungsnachweise über den Beitrag an eine Kirche in Ungarn, sowie Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise an eine Buchhaltungskanzlei in ungarischer Sprache sowie ein unterschriebenes Formular vom 10.02.2025 betreffend Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (L33).
Das Finanzamt gab der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 teilweise statt, und brachte das Pendlerpauschale in der beantragten Höhe von 1.845,00 € und das Berufsgruppenpauschale in der laut Verordnung vorgesehenen Höhe von 1.752,00 € bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit in Abzug. Der beantragte Kirchbeitrag in Höhe von 35 € wurde als Sonderausgabe berücksichtigt und der Pendlereuro in Höhe von 135,00 € als einkommensteuerlicher Absetzbetrag in Abzug gebracht.
Demgegenüber hatte die belangte Behörde die Kosten für eine Steuerberatung im Ausmaß von 300,00 € nicht als Sonderausgabe anerkannt.
Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen und verwies auf die bereits übermittelten Zahlungsnachweise und Rechnungen sowie auf das Formular, mit dem er die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales forderte.
Die schriftliche Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 04.08.2025, die dem Bf. am 11.08.2025 zugestellt worden ist, blieb unbeantwortet. Darin wurde der Bf. aufgefordert, die berufsrechtliche Berechtigung des angegebenen Steuerberaters sowie die konkret an den Bf. erbrachten Leistungen und die geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 300,00 € nachzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist ein ungarischer Staatsbürger und hatte im Jahr 2023 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er wird gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Entfernung zwischen Wohnung des Bf. und seiner Arbeitsstätte beträgt 27 Kilometer.
Die Voraussetzungen für die im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragte Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales in Höhe von 1.845,00 €, des Pendlereuros von 135,00 € und des Berufsgruppenpauschales für Forstarbeiter ohne Motorsäge sind unstrittig erfüllt und als erwiesen zu beurteilen.
Die geleisteten Ausgaben für einen Kirchenbeitrag an eine ungarische Kirche in Höhe von 35,00 € werden als glaubhaft beurteilt.
Demgegenüber wurde der für die Anerkennung als Sonderausgabe erforderliche Nachweis über die beantragten Kosten an eine steuerliche Vertretung in Höhe von 300,00 € nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung
Der als erwiesen festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Der Bf. hat über Vorhalt weder die konkreten Leistungen des von ihm angegebenen Steuerberaters in Ungarn noch seine Berufsberechtigung nachgewiesen und solcherart die angegebenen Kosten in Höhe von 300,00 € nicht glaubhaft dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Zu den Sonderausgaben zählen nach § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Infolge fehlenden Nachweises der konkret erbrachten Leistungen und der Höhe der geltend gemachten Ausgaben werden diese nicht als Sonderausgaben anerkannt.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 20011/382 idF BGBl II 2021/500, zu § 17 Abs. 6 EStG 1988, sind für Forstarbeiter ohne Motorsäge Werbungskosten von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752,00 € jährlich, festgelegt (§ 16 VO).
Nach § 5 dieser VO können neben diesen Pauschbeträgen keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Daraus folgt, dass dem Bf. neben dem Werbungskostenpauschale das Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 in Höhe von 1.845,00 € zusteht. Angesichts der befristeten Erhöhung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ergab sich für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.107,00 € (184,50 x 6) und für Juli 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 738,00 € (123x6), demnach insgesamt 1.845,00 €.
Gem. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro als Absetzbetrag in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat.
Im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 stand zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von € 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu (§ 124 b Z 395 lit. c EStG 1988).
Nach dem festgestellten Sachverhalt errechnet sich für das Streitjahr der Pendlereuro wie folgt:
Für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 beträgt der zusätzliche Pendlereuro 81 € (27 km x 0,5 x 6), sodass insgesamt der Pendlereuro für das Streitjahr 135,00 € ausmacht (81 + [27 km x 2 € = 54 €]). Insgesamt ergibt sich somit für das Streitjahr ein Pendlereuro in Höhe von 135,00 €, der als Absetzbetrag zu berücksichtigen ist.
Der belegmäßig nachgewiesene Geldbeitrag in Höhe von 35,00 € an eine Religionsgesellschaft in Ungarn war als Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anzuerkennen. Danach stehen in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstatt der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkennten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
Die Einkommensteuer 2023 wird, wie in der Beschwerdevorentscheidung, wie folgt berechnet:
| Nicht selbst. Einkünfte | 32.264,45 | ||
| Pendlerpauschale | -1.845,00 | ||
| Werbungskosten (Pauschale) | -1.752,00 | ||
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 28.667,45 | ||
| Kirchenbeitrag | -35,00 | ||
| 28.632,45 | |||
| Ausländische Einkünfte | 0,00 | ||
| BMG für den Durchschnittssteuersatz | 28.632,45 | ||
| 0% für die ersten 11.693,00 | 0,00 | ||
| 20% für die weiteren 7.441,00 | 1.488,20 | ||
| 30% für die restlichen 9.498,45 | 2.849,54 | ||
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 4.337,74 | ||
| Verkehrsabsetzbetrag | -421,00 | ||
| Pendlereuro | -135,00 | ||
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 3.781,74 | ||
| Durchschnittssteuersatz in % | |||
| 3.781,74/28.632,45x100 | 13,21 | ||
| 13,21 % von 28632,45 | 28.632,45 | 3.782,35 | |
| Steuer für sonstige Bezüge | |||
| 0% für die ersten 620,00 | 0,00 | ||
| 6% für die restlichen 4.812,34 | 288,74 | ||
| Einkommensteuer | 4.071,09 | ||
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -5.303,79 | ||
| -0,30 | |||
| Festgesetzte Einkommensteuer | -1.233,00 |
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren Fragen im Bereich der Beweiswürdigung zu klären, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision nicht zulässig war.
Wien, am 2. September 2025