JudikaturBFG

RV/7102909/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2024 betreffend Körperschaftsteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 16. September 2025 (eingebracht mittels Telefax am 17. September 2025) einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 300 Abs 1 lit a BAO zugestimmt.

Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18. September 2025 eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung zur Aufhebung des bekämpften Bescheides gesetzt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2025 betreffend Körperschaftsteuer 2022 wurde vom Finanzamt Österreich mit Bescheid gemäß § 300 Abs 1 BAO vom 30. September 2025 aufgehoben und durch einen Bescheid vom 2. Oktober 2025 ersetzt (§ 300 Abs 3 BAO - Stattgabe der Beschwerde).

Dem Beschwerdebegehren wurde dadurch vollinhaltlich Rechnung getragen.

Gemäß § 300 Abs 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht am 8. Oktober 2025 durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.

Dass dem Beschwerdebegehren durch die neue Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2025 vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdeantrag, dem Inhalt dieses Bescheides (Stattgabe) und einer E-Mail vom 10. Oktober 2025 des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 261 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Die belangte Behörde war aufgrund der Zustimmungserklärung und des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 18. September 2025 berechtigt, den bekämpften Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung aufzuheben und durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen.

Der aufhebende und der ersetzende Bescheid wurden der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist bekanntgegeben.

Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Dem Beschwerdebegehren wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2025 vollinhaltlich Rechnung getragen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am 10. Oktober 2025