Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 7. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025, in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2025, im Beisein der Schriftführerin Nicole Schmid, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit der Strafverfügung vom 23. Juni 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 nach durchgeführter Lenkererhebung dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KO-Kennz. (A) am 7. April 2025 um 21:24 Uhr in 1120 Wien, Koflergasse 1 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass er zum Tatzeitpunkt im Dienst für Spätabholungen im 12. Bezirk bis 22:30 Uhr gewesen sei. Sein Schild für Ladetätigkeit sei sichtbar gewesen. Die Strafe sei seiner Meinung nach ungerecht.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Mit Lenkerauskunft vom 18.06.2025 wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin, der ZLB, als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KO-Kennz. zum Beanstandungszeitpunkt genannt.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie im Dienst für Spätabholungen im 12. Bezirk bis 22:30 Uhr unterwegs gewesen wären. Das Schild für die Ladetätigkeit hätten Sie gut sichtbar angebracht. Ihrer Meinung nach, sei die Strafe ungerechtfertigt.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Foto.
Darüber hinaus wurde in den Anzeigenangaben ein Beobachtungszeitraum von 20:06 Uhr bis 21:54 Uhr festgehalten und konnte in diesem Zeitraum weder eine Ladetätigkeit festgestellt werden noch befanden sich Personen beim beziehungsweise im Fahrzeug.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO 1960 setzt zwar nicht voraus, dass sich der Lenker ununterbrochen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufhält, doch muss die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Zur Ladetätigkeit zählen daher nicht das Befüllen von Kartons, um diese im Anschluss abzutransportieren.
Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine gesetzeskonforme Ladetätigkeit handelte, hätten Sie Parkscheine entwerten müssen. Die Parkometerabgabepflicht bestand daher bereits mit der Abstellung des Fahrzeuges.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der/die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20. August 2025 brachte der Bf. vor, dass er zum Tatzeitpunkt für die Firma ZLB gearbeitet habe, die für die Paket-Dienst zustelle. Er habe sein Firmenfahrzeug benutzt, da er habe arbeiten müssen. Er habe lediglich 10-15 Minuten auf dem Platz geparkt. Sein Firmenfahrzeug sei mit einer Tafel versehen gewesen, die darauf hingewiesen habe, dass er Zusteller von Paket-Dienst ist, daher habe er als Zusteller kurzzeitig parken dürfen. Er habe nur seine täglichen Arbeitstätigkeiten ausgeführt.
Als Nachweis, hat der Bf. seiner Beschwerde einen Auszug aus seiner Auftragsliste angeschlossen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der von Amts wegen anberaumten mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2025 hat der Bf. ferner ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt der Beanstandung am Beginn seiner Lieferantentätigkeit war und Pakete bekommen habe, die in der Nähe seines Wohnortes auszutragen waren. Davor sei er in der Neubaugasse gewesen und nach den Zustellungen in der Koflergasse sei er mit Pakten nach Schwechat gefahren, um sie einem Kollegen zu übergeben. Um 20:06 Uhr habe das Parkraumüberwachungsorgan wohl ein anderes Fahrzeug als seines wahrgenommen, da mehrere Zustellautos unterwegs seien.
Die als Zeugin geladene Meldungslegerin hat auf Befragen des Richters mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug des Bf. bereits um 19:56 Uhr und um 20:06 Uhr am Beanstandungsort angetroffen habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Person beim Fahrzeug angetroffen und letztlich um 21:24 Uhr die Beanstandung vorgenommen.
Die von der Zeugin angefertigten Fotos von 19:56 Uhr und 20:06 Uhr wurden vom Richter und vom Bf. eingesehen und wurde festgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug auf den Fotos um das Fahrzeug des Bf. gehandelt hat und dieses um 20:06 Uhr am selben Ort abgestellt war, wie bei der späteren Beanstandung. Um 19:56 Uhr stand es gegenüber.
Sachverhalt
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KO-Kennz. (A) war am 7. April 2025 um 21:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Koflergasse 1 ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Bf. war Lenker des auf die ZLB zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Der Bf. hat zum Beanstandungszeitpunkt eine Paketzustellung im Dienste der Firma ZLB vorgenommen. Die ZLB scheint in der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG auf.
Zum Beanstandungszeitpunkt war im Fahrzeug eine Tafel mit dem Hinweis auf Durchführung einer Ladetätigkeit nach § 26a Abs. 4 Z 2 StVO hinterlegt.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und insbesondere aus der vom Bf. vorgelegten Auftragsliste vom Beanstandungstag. Der Auftragsliste kann entnommen werden, dass der Bf.
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Eine Abfrage der öffentlich zugänglichen Liste der RTR hat ergeben, dass die ZLB dort als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG aufscheint.
Mag der Bf. auch bei den vorangegangenen Begehungen des Kontrollorganes keine Paketzustellung durchgeführt haben, so kann er doch für den Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis der belangten Behörde eine Paketzustellung durch den entsprechenden Auszug seines Arbeitgebers beweisen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert in lit. b, dass Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 von der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen sind.
§ 26a Abs. 4 StVO 1960 lautet:
"(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
Da im vorliegenden Fall aufgrund der beigebrachten Auftragsliste berechtigter Weise davon auszugehen war, dass der Bf. am 7. April 2025 um 21:24 Uhr (Beanstandungszeitpunkt) die Zustellung einer Paketsendung im Auftrag der ZLB (angezeigter Postdienst gem. § 25 PMG) vorgenommen hat, war der Bf. von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung befreit und war daher für das Abstellen des Zustellfahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt am Abstellort keine Abgabe zu entrichten.
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig. Das VwG ist aber berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (VwGH 11.9.2025, Ro 2024/07/0004, mwN). Die belangte Behörde ist bei Beschreibung der Tat von einer Tatzeit um 21:24 Uhr ausgegangen, die Spruchbestandteil iSd § 44a Z 1 VStG ist. Nicht Spruchbestandteil ist der in der Begründung bloß für das Nichterkennen einer Ladetätigkeit angeführte Beobachtungszeitraum von 20:06 bis 21:54 Uhr. Nunmehr eine vom Spruch um 18 Minuten abweichende Tatzeit anzunehmen hieße, die Tatzeit auszuwechseln, zumal die Ausführungen der belangten Behörde über die engen Grenzen der Ladetätigkeit (vgl § 62 StVO) nichts gewinnen lassen für die Zustellung und Abholung von Postsendungen (§ 26a Abs 4 StVO). Dass für einen vom Tatzeitpunkt 21:24 Uhr abweichenden Zeitpunkt (20:06 Uhr) keine Nachweise über eine Zustellungstätigkeit seitens des Bf. vorliegen, kann ihm für die Tatzeit nicht zum Nachteil gereichen.
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert, dass Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen sind.
Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tatort zum angelasteten Beanstandungszeitpunkt abgestellt wurde, um eine Paketsendung zuzustellen, ist der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt und der Bf. hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen.
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis war aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren war einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 3. November 2025
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