JudikaturBFG

RS/2100018/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch PwC Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, betreffend die Beschwerde vom 10.7.2025, beim Bundesfinanzgericht am 17.7.2025 eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe betreffend die Bescheidbeschwerde (§§ 243 ff BAO) vom 19.9.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 20.6.2024 über die Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Gutschriftsbescheides gemäß § 202 BAO hinsichtlich Lohnsteuer beschlossen:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 BAO eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 20.6.2024 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) vom 28.12.2023 auf Erlassung eines Gutschriftsbescheides gemäß § 202 BAO betreffend Lohnsteuer ab.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 19.9.2024 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter dagegen Beschwerde (§§ 243 ff BAO).

Mit Schreiben vom 10.7.2025, beim Bundesfinanzgericht am 17.7.2025 eingelangt, brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 19.9.2024 sei gegen den Bescheid vom 20.6.2024 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Gutschriftsbescheides im Wege von FinanzOnline eine Beschwerde eingebracht worden. Bis dato sei keine feststellbare Amtshandlung zur Erledigung der Beschwerde erkennbar. Das Finanzamt sei daher seit mehr als 6 Monaten mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung säumig.

Mit Beschluss vom 21.7.2025 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt auf, binnen 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (längstens bis 17.10.2025) den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit an die Bf zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2025 sprach das Finanzamt über die Beschwerde vom 19.9.2024 ab.

Mit Eingabe vom 30.9.2025 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift der Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2025 zukommen. Zudem wies es darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung auf elektronischem Wege zugestellt worden sei.

Am 1.10.2025 bestätigte der steuerliche Vertreter der Bf gegenüber dem Bundesfinanzgericht sowohl auf telefonischem Wege als auch per E-Mail die erfolgte elektronische Zustellung (FinanzOnline-Databox) der Beschwerdevorentscheidung.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) […]

[…]"

Da das Finanzamt die in der Säumnisbeschwerde urgierte Beschwerdevorentscheidung dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend fristgerecht erließ, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind somit nicht erfüllt.

Graz, am 2. Oktober 2025