Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 10. Mai 2023 sowie vom 21.6.2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Niederösterreich Mitte, vom 9. Mai 2023 und vom 26. Mai 2025, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Streitjahr 2022:
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) ua. die Berücksichtigung von Reisekosten (Tagesgelder bzw. Verpflegungsmehraufwendungen) in der Höhe von 5.148 Euro als Werbungskosten.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens übermittelte der Bf. einer Auflistung von Fahrten.
Mit Bescheid vom 9.5.2023 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2022 mit einer Gutschrift von 3.066 Euro fest und ließ die beantragten Reisekosten unberücksichtigt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023 abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 15.12.2023 wird wiederholt die Berücksichtigung der Reisekosten in der Höhe von 5.148Euro beantragt.
Streitjahr 2023:
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 beantragte der Bf. ua. die Berücksichtigung von Reisekosten (Taggelder bzw. Verpflegungsmehraufwendungen) in der Höhe von 3.300 Euro als Werbungskosten.
Nach ursprünglich erklärungsgemäßer Veranlagung und anschließender Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 17.2.2025 gemäß § 299 BAO setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 26.5.2025 fest und ließ die beantragten Reisekosten unberücksichtigt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2025 abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 16.8.2025 wird wiederholt die Berücksichtigung der Reisekosten in der Höhe von 3.300 Euro beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 5.9.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Bf. war in den Streitjahren als Area Manager bei der österreichischen Reisebürokette ***1*** mit Dienstort in Wien tätig und in seiner Funktion für einen Bereich von 13 Standorten (Area Nord) innerhalb Österreichs zuständig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist er regelmäßig auf ganztätige Dienstreisen zu den einzelnen Standorten gefahren, um dort Meetings mit den Filialleitungen abzuhalten, Schulungen durchzuführen und operative oder strategische Maßnahmen zu setzen.
Bei den im Rahmen der fixen beruflichen Aufgaben durchgeführten Dienstreisen des Bf. handelte es sich um in den Jahren 2022 und 2023 regelmäßig stattfindende Fahrten an näher bezeichnete, lokal eingegrenzte, ***1*** Standorte im Norden von Niederösterreich. Das Einsatz- bzw. Zielgebiet des Bf. wurde von diesem mehrfach in unregelmäßigen Abständen bereist. Dabei fanden diese Fahrten immer tagsüber statt, keine der Reisen umfasste eine Nächtigung.
In Streit steht für das Jahr 2022 die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Reisekosten (Taggelder, Verpflegungsmehraufwand) in der Höhe von 5.148 Euro
In Streit steht für das Jahr 2022 die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Reisekosten (Taggelder, Verpflegungsmehraufwand) in der Höhe von 3.300 Euro
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den nicht widersprüchlichen Inhalten des vorgelegten Veranlagungsaktes und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen zum Dienstort und zum Einsatzgebiet basieren auf dem Vorbringen des Bf. Die Feststellungen zu den geltend gemachten Reisen basieren auf den vom Bf. selbst vorgelegten und von der Abgabenbehörde unwidersprochen gebliebenen Aufstellungen für die Jahre 2022 und 2023. Die Entfernungen sowie die Lage der angefahrenen Orte sind als gerichtsnotorisch anzusehen und lassen die angegebenen Reisedauern - insbesondere bei Berücksichtigung der Arbeitsleistung des Bf. an den Zielorten - auch plausibel erscheinen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen aus Anlass ausschließlich beruflich veranlasster Reisen Werbungskosten dar, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Tagesgeldern aufgrund dieser Bestimmung, dass dem Abgabepflichtigen auch tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist (VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132, 22.11.2006, 2004/15/0130; 20.2.2008, 2005/15/0135).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, unter anderem auch in dem vom Bf. ins Treffen geführten Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Bei den eintägigen Reisebewegungen der hier gegenständlichen Art stehen daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Tagesgelder zu. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (VwGH 30.10.2001, 95/14/0013).
Das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, wonach keine regelmäßigen gleichbleibenden Einsatzorte vorliegen würden, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach "es nötig ist, alle paar Wochen einen Tag in sämtlichen Filialen Niederösterreichs zu verbringen, um vor Ort nach dem Rechten zu sehen …" sowie seinem Vorbringen, dass die Dienstreisen regelmäßig im Rahmen der fixen beruflichen Aufgaben erfolgten.
Das vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.1997, 96/13/0132, stützt die Rechtsansicht, wonach der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein kann und Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, in diesem Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die vom Bf. vorgelegten Aufstellungen seiner Reisebewegungen in Anbetracht der darin aufscheinenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte dahin beurteilt, dass in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis des Bf. von den Verpflegungsmehraufwendungen an diesen Orten ausgegangen werden müsse.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht in der Lösung der zentralen Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs bei lediglich eintägigen Dienstreisen nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 3. November 2025
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