Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Trigon Treuhand Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs GmbH, Nonntaler Hauptstraße 37B, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 29.2.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19.12.2023 betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 19.12.2023 hat das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2022 veranlagt und ist dabei von der Steuererklärung der beschwerdeführenden Partei (bP) abgewichen.
Mit FinanzOnline-Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 29.2.2024 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den og Einkommensteuerbescheid erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2024 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit FinanzOnline-Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 3.5.2024 hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 30.7.2024 hat das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Strittig ist die steuerrechtliche Würdigung der Kosten für ein Hörgerät iHv EUR 3.369,00. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom FA vorgelegten Akten. Insbesondere wurden als Beweismittel gewürdigt der angefochtene Bescheid, der Beschwerdeschriftsatz, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag, die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 25.3.2024, das fachärztliche Attest vom 10.1.2024, der Bescheid des Sozialministerium-Services vom 6.12.2016 samt Sachverständigengutachten und die Rechnung über die Anschaffung eines Hörgerätes vom 24.5.2022. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
1.1. Die bP ist im Streitzeitraum als Arzt tätig und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit.
1.2. Die bP leidet ua an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit. Die bP ist zu 40 % behindert, wobei diese Behinderung aus einer Herzerkrankung resultiert und nicht im Zusammenhang mit der Innenohrschwerhörigkeit steht. Im Streitzeitraum sind der bP Kosten für ein Hörgerät iHv EUR 3.369,00 erwachsen.
1.3. Die bP benötigt das Hörgerät für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit, insbesondere für Patientengespräche.
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Steuererklärung, dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz, der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 25.3.2024 und der Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2024.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem fachärztlichen Attest vom 10.1.2024, dem Bescheid des Sozialministerium-Services vom 6.12.2016 samt Sachverständigengutachten, der Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2024, der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 25.3.2024 und der Rechnung über die Anschaffung eines Hörgerätes vom 24.5.2022.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist zwischen den Verfahrensparteien strittig, ob es sich bei den Kosten für das Hörgerät um Betriebsausgaben bzw Werbungskosten aus der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit als Arzt oder um außergewöhnliche Belastungen gem §§ 34 und 35 EStG 1988 handelt.
Die bP ist beruflich bzw betrieblich als Arzt tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 beantragte sie den Abzug von Aufwendungen für ein Hörgerät als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. Im Beschwerdeverfahren hat die bP die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Hörgerät als Werbungskosten begehrt und begründete dies im Wesentlich damit, dass das Hörgerät für ihre berufliche Tätigkeit als Arzt unerlässlich sei, weil insbesondere bei Patientengesprächen ein klares Hören Voraussetzung für ihre Tätigkeit als Arzt wäre.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Kosten der Lebensführung sind gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung ist genauso wie im betrieblichen Bereich vorzunehmen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Krankheitskosten sind dann als Betriebsaus-gaben (Werbungskosten) abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (zB Staublunge) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Hingegen sind Aufwendungen für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie zB Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten nicht abzugsfähig, gleichgültig, ob sie auch bei der Berufsausübung benötigt werden (Doralt, EStG-Kommentar, § 4 TZ 330 Stichwort "Krankheitskosten"; VwGH 10.11.1987, 87/14/0126).
Hörgeräte fallen daher unter § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 (siehe zB BFG vom 24.9.2025, RV/7100854/2021 und 21.8.2017, RV/3100585/2015; UFS vom 3.2.2005, RV/0388-S/04).
In seinem Erkenntnis vom 28.2.1995, 94/14/0154 betreffend die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben für eine Bifokalbrille führte der VwGH aus, dass Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen. Eine Bifokalbrille habe die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie sei also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliere sie auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt werde.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen uneingeschränkt auch auf ein Hörgerät als medizinisches Hilfsmittel zu. Auch ein Hörgerät hat die Aufgabe, eine Hörschwäche nach Möglichkeit auszugleichen. Es mag zutreffend sein, dass für einen Arzt ein Hörgerät bei Beeinträchtigung des Hörvermögens notwendig ist. Diesem Argument kommt nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Hilfsmitteln aber keine Bedeutung zu. Hilfsmittel zur Kompensation körperlicher Beeinträchtigungen betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung und gehören damit grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes. Daher ist das Hörgerät nicht Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988, sondern als Gegenstand des persönlichen Gebrauchs vom Abzug ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die bP das Hörgerät bei seiner Berufsausübung benötigt.
Aufwendungen für ein Hörgerät können in der Regel nur als Krankheitskosten im Rahmen der Bestimmungen der §§ 34 und 35 Berücksichtigung finden. Ein Abzug als Werbungskosten kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Hörschwäche die Folge einer typischen Berufskrankheit oder eines betrieblichen Unfalls ist (Schmidt § 19 Rz 60 "Hörgerät"). Die bP behauptet selbst nicht, dass die Beeinträchtigung ihres Hörvermögens eine Berufskrankheit darstelle. Somi liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.
Unstrittig ist zwischen den Verfahrensparteien, dass es sich bei den Kosten für ein Hörgerät um außergewöhnliche Belastungen gem §§ 34 und 35 EStG 1988 handelt. Strittig ist, ob diese außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gem § 34 Abs 4 EStG 1988 zu erfolgen hat oder mit einem solchen Selbstbehalt.
Gem § 1 der VO zu §§ 34 und 35 außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idgF sind die durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung verursachten und in den §§ 2 bis 4 der VO genannten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Laut § 4 der VO fallen auch Hörgeräte unter diese Aufwendungen. Gem § 1 Abs 2 der VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Gem § 35 Abs 2 EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist dafür das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministerium-Service) zuständig; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehinderten-gesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Ein solcher Bescheid liegt vor, dieser spricht allerdings nur über die Behinderung im Zusammenhang mit einer Herzerkrankung ab. Für die behauptete Hörschwäche liegt ein solcher Bescheid samt Sachverständigengutachten nicht vor. Vorgelegt wurde ein fachärztliches Attest vom 10.1.2024. Dieses erfüllt nicht die Anforderungen des § 35 Abs 2 EStG 1988. Darüber hinaus wurde das Attest nach dem Streitzeitraum erstellt.
Da die bP den im Gesetz geforderten Nachweis für eine Behinderung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für ein Hörgerät nicht erbracht hat, handelt es sich dabei um außergewöhnliche Belastungen gem § 34 Abs 1 EStG 1988 bei denen ein Selbstbehalt gem § 34 Abs 4 EStG 1988 zu berücksichtigen ist. Da dieser Selbstbehalt höher ist, als die geltend gemachten Kosten, waren die Aufwendungen für das Hörgerät nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis wird nicht von der zitierte Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den VwGH war daher nicht zuzulassen.
Salzburg, am 27. März 2026
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