Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 29. März 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. Februar 2016 betreffend Einkommensteuer 2012 und Anspruchszinsen 2012 sowie über die Beschwerde vom 23. August 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und Anspruchszinsen 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2012 und 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber mit 1. Juli 2012, zunächst befristet bis 31. Dezember 2013 und in weiterer Folge verlängert bis 31. August 2014, nach Großbritannien entsandt.
Veranlagungsjahr 2012
Die belangte Behörde erließ am 16. Februar 2016 den Einkommensteuerbescheid 2012 und setzte die Einkommensteuer iHv 9.703 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16. Februar 2016 brachte der steuerliche Vertreter des Bf. fristgerecht Beschwerde ein und beantragte Werbungskosten, Sonderausgaben sowie eine anrechenbare ausländische Steuer in Höhe von 8.520,29 Euro entsprechend zu berücksichtigen.
Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bf. seinen österreichischen Wohnsitz für die Dauer der befristeten Entsendung beibehalten habe. Zudem habe der Bf. einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Großbritannien begründet. Der Lebensmittelpunkt des Bf. sei für die Dauer der befristeten Entsendung jedoch in Österreich verblieben. Österreich habe demnach als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen. Großbritannien stehe das Besteuerungsrecht auf die Bezüge zu, die auf die in Großbritannien ausgeübten Arbeitstage entfallen.
Der Bf. beantragte die Anrechnung der in Großbritannien entrichteten Steuern. Zwecks Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer wurde seitens des Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Berechnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die in Großbritannien tatsächlich entrichtete Steuer 9.953,28 Euro betragen habe und die maximal in Österreich anrechenbare Steuer 8.520,29 Euro betrage.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31. Oktober 2016 erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, in welchem die in der Beschwerde beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben, wie vom Bf. beantragt, entsprechend berücksichtigt wurden. Weiters wurde die ausländische Steuer in Höhe von 7.832,44 Euro angerechnet. In diesem Zusammenhang wurde dem Bundesfinanzgericht seitens des Finanzamtes eine entsprechende Berechnung für das Jahr 2012 vorgelegt.
Der Bf. stellte am 28. November 2016 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012 durch das Bundesfinanzgericht und beantragte die ausländische Steuer iHv 8.520,29 Euro anzurechnen.
Veranlagungsjahr 2014
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 25. Juli 2016 brachte der steuerliche Vertreter des Bf. fristgerecht Beschwerde ein. Der Bf. brachte im Rahmen der Beschwerde vor, es sei eine Berichtigung des ursprünglichen Lohnzettels vorzunehmen gewesen sowie entsendungsbezogene Bezüge iHv 18.860,76 Euro, die im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden, nachzuversteuern.
Diesbezüglich wurde ein berichtigter Inlandslohnzettel L 1 mit steuerpflichtigen Bezügen iHv 10.492,80 Euro (Kennzahl 245) sowie ein berichtigter Lohnzettel L 24 mit steuerpflichtigen Bezügen iHv 89.979,43 Euro (Kennzahl 245) übermittelt.
Der Bf. beantragte weiters die Anrechnung der in Großbritannien entrichteten Steuer iHv 19.066,24 Euro. Zwecks Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer wurde seitens des Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Berechnung übermittelt:
Weiters wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. vorgebracht, dass sich die in Großbritannien entrichtete Einkommensteuer iHv 19.066,24 Euro, die sich auf den Zeitraum der Entsendung bezieht, wie folgt berechnet:
"GBP 35.458,69 (wie der beigelegten britischen Steuererklärung 2013/2014 zu entnehmen ist) /12*3 (da in Großbritannien ein abweichendes Steuerjahr gilt (6. April bis 5. April) und sich im Jahr 2014 aus dieser Steuererklärung 3 Monate auf die Entsendung beziehen (1. Jänner 2014 bis 31. März 2014))
+
GBP 6.505,00 (wie der beigelegten britischen Steuererklärung 2014/2015 zu entnehmen ist) Da in Großbritannien ein abweichendes Steuerjahr gilt (6. April bis 5. April) und die Entsendung bereits am 31. August 2014 endete, ist hier der gesamte Betrag zu berücksichtigen."
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31. Oktober 2016 erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, in welchem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend den Eingaben des Bf. anlässlich der Beschwerde berücksichtigt wurden. Weiters wurde die ausländische Steuer in Höhe von 7.516,01 Euro angerechnet. In diesem Zusammenhang wurde dem Bundesfinanzgericht seitens des Finanzamtes eine entsprechende Berechnung für das Jahr 2014 vorgelegt:
Der Bf. stellte am 28. November 2016 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 durch das Bundesfinanzgericht und beantragte die ausländische Steuer iHv 19.066,24 Euro anzurechnen.
Der Bf. erhielt in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2012 und 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als E-Mechaniker. Der Bf. wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber mit 1. Juli 2012, zunächst befristet bis 31. Dezember 2013 und in weiterer Folge verlängert bis 31. August 2014 nach Großbritannien entsendet.
Der Bf. hat seinen österreichischen Wohnsitz für die Dauer der befristeten Entsendung beibehalten. Zudem begründete der Bf. einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Großbritannien. Der Lebensmittelpunkt des Bf. verblieb für die Dauer der befristeten Entsendung in Österreich.
Der Bf. war im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 an 94 von insgesamt 104 Arbeitstagen in Großbritannien tätig. Die Einkünfte, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht hat, betragen für das Jahr 2012 26.469,89 Euro. Die tatsächlich in Großbritannien entrichtete Einkommensteuer, die sich auf den Zeitraum der Entsendung bezieht, beträgt (in Euro umgerechnet) 9.953,28 Euro.
Der Bf. war im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August 2014 an 136 von insgesamt 137 Arbeitstagen in Großbritannien tätig. Die Einkünfte, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht hat, betragen für das Jahr 2014 89.979,43 Euro. Die tatsächlich in Großbritannien entrichtete Einkommensteuer, die sich auf den Zeitraum der Entsendung bezieht, beträgt (in Euro umgerechnet) 19.066,24 Euro.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere auf die vorliegenden Bescheide und Lohnzettel hinsichtlich der Einkünfte, auf die Angaben des Bf. im Rahmen der Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Wohnsitzes sowie auf die Angaben und vorgelegten Nachweise des Bf. hinsichtlich der in Großbritannien entrichteten Steuern.
Festzuhalten ist, dass es für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar war, warum die Abgabenbehörde für das Veranlagungsjahr 2014 die Auslandseinkünfte lediglich mit einem Betrag von 18.860,76 Euro berücksichtigt (anstatt 89.979,43 Euro) hat. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass es sich dabei um einen EDV-bedingten Übertragungsfehler handelt. Im Übrigen erscheint es auch nicht plausibel, wenn die Abgabenbehörde einerseits von Auslandseinkünften iHv. 18.860,76 Euro ausgeht und anderseits die dafür tatsächlich in Großbritannien entrichtete Einkommensteuer mit 19.066,24 Euro feststellt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der hier maßgebenden Fassung, sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Die für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt und Zeitraum relevanten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (BGBl 390/1970 idF BGBl 585/1978, BGBL 835/1994 und BGBl III 135/2010; in weiterer Folge "DBA-Großbritannien") lauten auszugsweise:
"Art. 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person", vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die Ausdrücke "eine in Österreich ansässige Person" und "eine im Vereinigten Königreich ansässige Person" sind entsprechend auszulegen.
(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)."
"Art. 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dieses anderen Staates aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat."
"Art. 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) (…)
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Personen zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt."
Auf Grundlage der oa rechtlichen Rahmenbedingungen und unter Zugrundelegung des oa ermittelten Sachverhaltes, ist festzuhalten, dass der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2012 und 2014 aufgrund eines Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war und zusätzlich auch über einen Wohnsitz in Großbritannien verfügte, der eine unbeschränkte Steuerpflicht in Großbritannien auslöste. Im gegenständlichen Fall steht des Weiteren außer Streit, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hatte. Österreich ist somit gemäß Art. 4 Abs 2 lit a DBA-Großbritannien als Ansässigkeitsstaat zu beurteilen.
Da der in Österreich ansässige Bf. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Großbritannien erzielte, kommt Art. 15 Abs 1 DBA-Großbritannien zum Tragen.
Großbritannien steht gemäß Art. 15 Abs 1 DBA-Großbritannien das Besteuerungsrecht für die Bezüge, die auf die in Großbritannien ausgeübten Arbeitstage entfallen, zu. Art. 24 DBA-Großbritannien sieht betreffend die Besteuerung von diesen Einkünften die Anrechnungsmethode vor. Bezieht demnach eine in Österreich ansässige Person - wie im gegenständlichen Fall - unter Art. 15 DBA-Großbritannien fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Großbritannien und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in Großbritannien gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Großbritannien bezogenen Einkünfte entfällt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall letztlich die Ermittlung des vorhin genannten Anrechnungshöchstbetrages.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.6.2017, Ro 2015/13/0019) kann es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen. Die Anrechnung der ausländischen Steuer hat daher unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden. Daher ist die ausländische Steuer auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinne zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen. Die fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen sind in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen. Sie erhöhen damit auch die "Auslandseinkünfte".
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH ist die maßgebliche Formel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages wie folgt:
Einkommensteuer (Tarifsteuer plus fester Satz) x Auslandseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit plus ggf. festbesteuerte sonstige Bezüge) / Einkommen (gesamtes veranlagtes Einkommen plus festbesteuerte sonstige Bezüge).
Davon ausgehend ist der Anrechnungshöchstbetrag für 2012 wie folgt zu berechnen:
Veranlagungsjahr 2012 (alle Beträge in Euro)
Tarifsteuer 17.629,18
Fester Satz für sonstige Bezüge 361,87
Summe Einkommensteuer 17.991,05
Auslandseinkünfte nichtselbständige Arbeit 26.469,89
Festbesteuerte ausländische sonstige Bezüge 0,00
Summe Auslandseinkünfte 26.469,89
Gesamtes veranlagtes Einkommen 54.768,36
Festbesteuerte sonstige Bezüge 6.031,24
Summe Einkommen 60.799,60
Summe Einkommensteuer X Summe Auslandseinkünfte / Summe Einkommen =
17.991,05 X 26.469,89 / 60.799,60 =
Anrechnungshöchstbetrag = 7.832,64
Der derart ermittelte Anrechnungsbetrag für das Veranlagungsjahr 2012 entspricht - abgesehen von einer unwesentlichen Rundungsdifferenz - jenem Anrechnungsbetrag, welchen das Finanzamt im Rahmen der BVE 2012 vom 31. Oktober 2016 mit 7.832,44 Euro bescheidmäßig festgestellt hat.
Die Einkommensteuer 2012 ist daher, wie bereits in der BVE 2012 vom 31. Oktober 2016 vorgeschrieben (abgesehen von Rundungsdifferenzen), wie folgt festzusetzen:
| Einkommensteuer | 17.991,05 Euro |
| Ausländische Steuer | -7.832,64 Euro |
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -8.313.,08 Euro |
| Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,33 Euro |
| Festgesetzte Einkommensteuer | 1.845,00 Euro |
+
Der Anrechnungshöchstbetrag für das Jahr 2014 ist wie folgt zu berechnen:
Veranlagungsjahr 2014 (alle Beträge in Euro)
Tarifsteuer 49.989,46
Fester Satz für sonstige Bezüge 370,46
Summe Einkommensteuer 50.359,92
Auslandseinkünfte nichtselbständige Arbeit 89.979,43
Festbesteuerte ausländische sonstige Bezüge 4.019,67
Summe Auslandseinkünfte 93.999,10
Gesamtes veranlagtes Einkommen 120.198,92
Festbesteuerte sonstige Bezüge 6.174,38
Summe Einkommen 126.373,30
Summe Einkommensteuer X Summe Auslandseinkünfte / Summe Einkommen =
50.359,92 X 93.999,10 / 126.373,30 =
Anrechnungshöchstbetrag = 37.458,76
Der derart ermittelte Anrechnungshöchstbetrag für das Veranlagungsjahr 2014 beträgt demnach 37.458,76 Euro. In Ansehung vorstehender Berechnung findet somit die vom Bf. im Ausmaß von 19.066,24 Euro in Großbritannien entrichtete Steuer zur Gänze Deckung.
Für das Veranlagungsjahr 2014 ist somit die ausländische Steuer iHv 19.066,24 Euro anzurechnen. Demnach ist die Einkommensteuer 2014 wie folgt mit 28.567,00 Euro festzusetzen:
| Einkommensteuer | 50.359,92 Euro |
| Ausländische Steuer | -19.066,24 Euro |
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -2.727,12 Euro |
| Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,44 Euro |
| Festgesetzte Einkommensteuer | 28.567,00 Euro |
Angemerkt sei noch, dass das Finanzamt für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages zwar grundsätzlich die Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" herangezogen hat, allerdings bei den "Auslandseinkünften" zum einen die laufenden Auslandseinkünfte lediglich mit einem Betrag von 18.860,76 Euro (anstatt 89.979,43 Euro) berechnet hat und zum anderen die festbesteuerten ausländischen sonstigen Bezüge (iHv 4.019,67 Euro) nicht berücksichtigt hat.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Verzinst wird daher die Differenz von Einkommensteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam festgesetzten Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt allerdings, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird einer allfälligen Abänderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Beschwerde von Amts wegen ein an den Spruch der Beschwerdeentscheidung gebundener (Gutschrifts-)Zinsenbescheid ergeht (vgl.Ritz, § 205 Tz 35).
Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Der Bf. hat die Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide lediglich mit der Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide begründet. Die Beschwerden waren daher aufgrund der Bindungswirkung des jeweiligen Anspruchszinsenbescheides an den jeweiligen Einkommensteuerbescheid als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Frage der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages bereits eine Rechtsprechung des VwGH vorliegt (VwGH 27.06.2017, Ro 2015/13/0019) und im Erkenntnis auch nicht von dieser abgewichen wurde, ist die Revision nicht zuzulassen.
[...]
Graz, am 4. Februar 2026
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