RS0135446 – AUSL Rechtssatz
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine „Strafe“ iSv Art 7 EMRK verhängt worden ist, ist, ob die betreffende Maßnahme infolge einer Verurteilung wegen einer „Straftat“ ergangen ist. Von der FIFA-Ethikkommission über einen hochrangigen Sportfunktionär verhängte Sanktionen stellen keine Straftat in diesem Sinn dar.