RS0104725—AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz
25. November 1954
Die Vermutung des Art 16, daß derjenige, der den Wechsel in Händen hat, dann als rechtmäßiger Inhaber gilt, wenn er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, gilt nur für den noch umlaufenden Wechsel, nicht für den Wechselrücklauf. Beim rücklaufenden Wechsel begründen …