JudikaturAUSL OLG Düsseldorf

RS0104721 – AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 1952

Wandelt sich eine Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden des einzigen Kommanditisten in eine OHG um, so ist zwar die Änderung der Firma dahin, daß sie statt bisher als Kommanditgesellschaft nunmehr als OHG firmiert, zulässig, nicht aber die Fortlassung der Bezeichnung Kommanditgesellschaft für sich allein, wenn dann nur die Firma eines Einzelkaufmannes bleibt.

RS U OLG Düsseldorf (D) 1952/08/09 3 W 206/52 Veröff: NJW 1953,831 = DRiZ 1953,7

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