Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Străisteanu gg Moldau, Urteil vom 5.6.2025, Bsw. 9989/20.
Art 10 EMRK - Fehlende Interessenabwägung bei Verpflichtung zur Löschung von Videos mit homophoben Angriffen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden dar. Eine Entschädigung für Kosten und Auslagen hat die Bf nicht beantragt (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf ist eine moldawische Menschenrechtsanwältin, die insb für Tätigkeiten betreffend die Rechte von LGBTQ+-Personen bekannt ist. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vorgänge lag ihre Kanzlei neben der Wohnung des Anwalts und Universitätsprofessors T. P., mit dem sie sich einen Innenhof teilte.
Im Mai 2017 vertrat die Bf eine NGO, die unter anderem an der Pride Week in Chișinău beteiligt war. Am 15.5.2017 griff T. P. die Bf verbal an, beleidigte und bedrohte sie wegen ihres Einsatzes für die Rechte von LGBTQ+-Personen. Die Bf filmte den sichtlich verärgerten T. P. mit ihrem Telefon. In den Videos sagte T. P., »Ich werde es euch Lesben zeigen«. Am nächsten Tag filmte die Bf T. P. im Innenhof beim Imitieren religiöser Lieder, in denen er Gott bat, »seiner Sklavin, die Lesbe« oder »unserer Lesbe« zu vergeben. Dieses Video postete die Bf auf ihrer Facebook-Seite und erklärte, dass sie wegen ihrer angeblichen sexuellen Orientierung und der Verteidigung der Rechte der LGBTQ+-Community angegriffen worden sei. Das Video wurde von mehreren Medien weiterverbreitet. Am 18.5.2017 kam es zu einem weiteren Vorfall im Innenhof, den die Bf abermals filmte und auf Facebook teilte. Auf den Videos war zu sehen, wie T. P. mehrmals »Diebin«, »Chefin der Lesben«, »Idiotin« und »Fotze« schrie und gegenüber der Bf anzügliche und homophobe Bemerkungen äußerte. Die Aufnahmen wurden von ca 60.000 Personen angesehen. Zudem übermittelte die Bf diese an die Polizei. Ein Strafbescheid der Polizei wegen der Beleidigungen wurde im folgenden Gerichtsverfahren aufgehoben. In einem Disziplinarverfahren der Ethik- und Disziplinarkommission der Anwaltsvereinigung wurde T. P. aber seine Anwaltslizenz entzogen.
Da die Bf die Videos trotz entsprechender Aufforderung nicht von Facebook löschte, brachte T. P. im Juni 2017 eine Beschwerde beim Nationalen Zentrum zum Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden: das Zentrum) ein. Mit Entscheidung vom 3.3.2018 stellte das Zentrum einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten fest und trug der Bf auf, die Aufnahmen zu löschen. Die Bf kam dieser Aufforderung nach, legte aber ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zentrums ein, welches vom Gericht Chișinău abgewiesen wurde, weil es sich um einen privaten Nachbarschaftsstreit gehandelt habe. Dies bestätigte 2019 der Oberste Gerichtshof.
Parallel zu diesem Verfahren leitete das Zentrum ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf ein und verwies dieses an das Gericht Chișinău. 2019 stellte das Gericht das Verfahren ein, weil die Bf innerhalb der Grenzen von Art 10 EMRK gehandelt habe, um die Rechte der LGBTQ+-Gemeinschaft zu schützen. Das Berufungsgericht bestätigte dies.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), weil sie die Videos, in denen T. P. beleidigende und homophobe Äußerungen gegen sie tätigte, von ihrer Facebook-Seite löschen musste.
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
Zulässigkeit
(39) Der GH hatte bereits die Gelegenheit klarzustellen, dass die Zulässigkeitsprüfung nach Art 35 Abs 3 lit b EMRK die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit angemessen berücksichtigt und von ihm sorgfältig geprüft werden muss. Unter anderem muss diese Prüfung [...] den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse und die Tatsache, dass ein Fall die Presse oder andere Medien einbezieht, umfassen [...]. Letztere können auch Websites und soziale Netzwerke sein [...].
(41) [...] Der GH geht davon aus, dass die Frage, ob die von der Bf veröffentlichten Videos im öffentlichen Interesse lagen oder nicht, eng mit dem Beschwerdevorbringen nach Art 10 EMRK verknüpft ist. Er stellt fest, dass es in diesem Stadium ausreicht, festzustellen, ob die Bf eine objektiv wichtige Frage aufgeworfen hat, welche die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit – insb zur Bekämpfung illegaler und homophober Handlungen – und der Achtung des Privatlebens betrifft. Überdies ist er der Ansicht, dass die der Bf auferlegte Verpflichtung, die Videos von ihrer Facebook-Seite zu löschen, Grundsatzfragen in Bezug auf die Möglichkeiten der Opfer homophober Handlungen, diese [Vorfälle] öffentlich anzuprangern, betrifft.
(42) In Anbetracht dessen kommt der GH zu dem Schluss, dass im konkreten Fall das Unzulässigkeitskriterium nach Art 35 Abs 3 lit b EMRK nicht angewendet werden kann [...].
(46) Mit der Feststellung, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(54) Der GH stellt zunächst fest, dass die Parteien übereinstimmend der Ansicht sind, dass die Verpflichtung, die Videos [...] zu löschen, einen Eingriff in das Recht [der Bf] auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Er sieht keinen Grund, von dieser Bewertung abzuweichen [...]. Ein solcher Eingriff verletzt Art 10 EMRK, es sei denn, er war »gesetzlich vorgesehen«, verfolgte eines oder mehrere legitime Ziele iSd Art 10 Abs 2 EMRK und war »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«.
Zur Rechtmäßigkeit des Eingriffs
(57) Der GH erinnert daran, dass seine Befugnis, die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts zu kontrollieren, begrenzt ist, weil es vorrangig Aufgabe der innerstaatlichen Behörden und insb der Gerichte ist, das gegenständliche Recht auszulegen und anzuwenden. Die Aufgabe des GH liegt – mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Auslegung willkürlich oder offenkundig unangemessen ist – ausschließlich darin, festzustellen, ob die Auswirkungen der besagten Auslegung mit der Konvention vereinbar sind [...]. Im konkreten Fall geht der GH davon aus, dass die ihm vorliegenden Beweise nicht den Schluss zulassen, dass die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch das Zentrum und die moldawischen Gerichte auf irgendeine Weise willkürlich oder offenkundig unangemessen war. [...] Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass der Eingriff [...] gesetzlich vorgesehen war.
Zum verfolgten Ziel
(58) Der GH stellt fest, dass der gegenständliche Eingriff darauf abzielte, das Privatleben des T. P. und die ordnungsgemäße Justizverwaltung zu schützen. Er kann daher davon ausgehen, dass die fragliche Maßnahme die in Art 10 Abs 2 EMRK angeführten legitimen Ziele verfolgte, im vorliegenden Fall den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer [...], die Gewährleistung der Autorität sowie Unparteilichkeit der Justiz [...]. [...]
Zur Notwendigkeit des Eingriffs
Allgemeine Grundsätze
(60) [...] In seiner Rsp hatte [der GH] Gelegenheit, die relevanten Kriterien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens herauszuarbeiten, die wie folgt lauten: der Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse; die Bekanntheit der betroffenen Person und das Ziel der Veröffentlichung; das Vorverhalten der betroffenen Person; die Art der Informationsbeschaffung und deren Wahrheitsgehalt; der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung; der Kontext, in dem die strittige Publikation erfolgte; und die Art und Schwere der verhängten Strafe [...].
(62) Der GH [...] muss unter anderem feststellen, ob die von den innerstaatlichen Behörden vorgebrachten Gründe für den Eingriff »relevant und ausreichend« erscheinen [...]. Um die Zweckmäßigkeit und das Ausreichen der Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte zu überprüfen, berücksichtigt der GH im Lichte seiner stRsp in diesem Bereich – im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip – die Abwägung der widerstreitenden Interessen durch die innerstaatlichen Gerichte [...]. [...]
(63) Zudem berücksichtigt der GH, dass das Internet heute zu einem der wichtigsten Wege zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geworden ist, weil es die notwendigen Mittel zur Teilnahme an Aktivitäten und Diskussionen betreffend politische Themen sowie Debatten von allgemeinem Interesse zur Verfügung stellt [...]. Der GH bedenkt, dass [...] die Rolle von Bloggern und bekannten Nutzern der sozialen Medien auch mit jener eines »Public Watchdogs« verglichen werden kann, was den von Art 10 EMRK gewährten Schutz anbelangt [...].
(64) Jedoch steht den Vorteilen dieses Informationsmittels – eines elektronischen Netzwerks, welches weltweit Milliarden von Nutzern bedient – auch eine Reihe von Risiken gegenüber: Webseiten sind Informations- und Kommunikationsmittel, die sich vor allem von den Printmedien unterscheiden, insb im Hinblick auf ihre Fähigkeit, Informationen zu speichern und zu verbreiten. Die Kommunikation online und ihr Inhalt laufen wesentlich mehr Gefahr, Ausübung sowie Genuss der Grundrechte und Grundfreiheiten – insb das Recht auf Achtung des Privatlebens – zu beeinträchtigen [...].
(65) Ferner hat der GH oft betont, dass der Pluralismus und die Demokratie auf der Anerkennung und der aufrichtigen Achtung der Vielfalt beruhen und eine harmonische Interaktion zwischen Personen und Gruppen verschiedener Identitäten für den sozialen Zusammenhalt essenziell ist. Er hat auch wiederholt festgestellt, dass die Staaten eine positive Verpflichtung haben, den wirksamen Genuss der Rechte und Freiheiten der Konvention zu gewährleisten. Diese Verpflichtung ist bei Personen, deren Meinungen unpopulär sind, oder die Minderheiten angehören, besonders wichtig, da sie einer höheren Gefahr der Schikanierung ausgesetzt sind [...].
Anwendung der relevanten allgemeinen Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt
(66) Der GH stellt fest, dass es zeitgleich zwei parallele Verfahren gegen die Bf betreffend die Videos mit T. P. gab. Das erste wurde vor Verwaltungsrichtern geführt und betraf die Verpflichtung, die strittigen Aufnahmen von ihrer Facebook-Seite zu löschen, das zweite betraf die Frage, ob die Bf durch die Veröffentlichung der Videos eine strafbare Verwaltungsübertretung begangen hatte.
(67) Der GH widmet sich zunächst besonders der Tatsache, dass die Gerichte, die das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf führten, [...] nach einer Interessenabwägung [...] zu dem Schluss kamen, dass das Recht der Bf auf Meinungsäußerungsfreiheit überwiegt. [...] Die Bf hatte daher innerhalb der Grenzen des ihr nach Art 10 EMRK garantierten Rechts gehandelt, um die Rechte der LGBTQ+-Gemeinschaft zu schützen [...]. Der GH stellt fest, dass diese Prüfung, die im Übrigen nicht Verfahrensgegenstand ist, einen anderen Ansatz heranzieht als jenen, den die Verwaltungsrichter verfolgten.
(68) In Bezug auf das andere, parallel geführte Verfahren [...] stellt der GH fest, dass die Verwaltungsgerichte einerseits davon ausgingen, dass die strittigen Videos einen Nachbarschaftsstreit ohne öffentliches Interesse betrafen und andererseits [...] die Bf diese Videos nicht hätte veröffentlichen dürfen, solange das Verwaltungsstrafverfahren gegen T. P. anhängig war.
(69) Der GH ist der Ansicht, dass die Verwaltungsgerichte [...] keine Interessenabwägung in Bezug auf die betroffenen Rechte vorgenommen [...] und die Notwendigkeit des Eingriffs in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit der Bf nicht geprüft haben [...]. Ein solches Versäumnis, konkurrierende Interessen gegeneinander abzuwägen, ist per se im Hinblick auf Art 10 EMRK problematisch [...].
(70) Zunächst stellt der GH fest, dass die Verwaltungsrichter weder den Inhalt der Äußerungen von T. P., die gewalttätig, beleidigend und homophob waren, noch den Kontext, in dem sie getroffen wurden, berücksichtigt haben. Er [...] erinnert daran, dass sich diese Vorfälle während der in Chișinău stattfindenden Pride Week ereigneten, die mit einem Pride March enden sollte – eine Veranstaltung, an deren Organisation die Bf mitwirkte –, und daran, dass die Bf eine für die Verteidigung der Rechte der LGBTQ+-Gemeinschaft bekannte Aktivistin ist. [...] Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die gegenständlichen Handlungen im konkreten Fall, aller Wahrscheinlichkeit nach, einen willkürlichen homophoben verbalen Angriff aufgrund der Aktivitäten der Bf und ihrer sexuellen Orientierung darstellten.
(71) Aus all diesen Gründen scheint es der Feststellung der Verwaltungsgerichte, es habe sich um einen privaten Konflikt ohne jegliches öffentliche Interesse gehandelt, an einer Grundlage zu mangeln. [...] [Der GH] ist der Ansicht, dass die Rolle der Bf, die eine bekannte Anwältin und Aktivistin für die LGBTQ+-Rechte ist, [...] in den Umständen des konkreten Falles in Bezug auf den durch Art 10 EMRK garantierten Schutz mit einem »Public Watchdog« gleichgesetzt werden kann [...].
(75) Angesichts dessen, insb in Anbetracht des Fehlens einer gründlichen Prüfung des Falles durch die Verwaltungsrichter, die die Bedeutung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht im Kontext einer Debatte im öffentlichen Interesse berücksichtigt haben, kommt der GH zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Instanzen keine gerechte Abwägung zwischen den im konkreten Fall betroffenen Rechten vorgenommen haben. Er stellt fest, dass die Verwaltungsgerichte keine relevanten und ausreichenden Gründe für den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf angeführt haben.
(76) Daher hat eine Verletzung von Art 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden dar. Eine Entschädigung für Kosten und Auslagen hat die Bf nicht beantragt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Tierbefreier e. V./DE, 16.1.2014, 45192/09 = NLMR 2014, 51
Baka/HU, 23.6.2016, 20261/12 (GK) = NLMR 2016, 267
Magyar Helsinki Bizottság/HU, 8.11.2016, 18030/11 (GK) = NLMR 2016, 536
Beizaras und Levickas/LT, 14.1.2020, 41288/15 = NLMR 2020, 47
Sanchez/FR, 15.5.2023, 45581/15 (GK) = NLMR 2023, 267
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.6.2025, Bsw. 9989/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 245) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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