Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Martinez Fernandez gg Ungarn, Urteil vom 27.5.2025, Bsw. 30814/22.
Art 5 Abs 1, Abs 4 EMRK - Unrechtmäßige Zwangseinweisung einer dementen Frau in psychiatrische Klinik.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 4.000,– für immateriellen Schaden; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf, eine 88-jährige, an Demenz erkrankte Frau, wurde am 1.9.2020 aufgrund von Unwohlsein in ein Krankenhaus eingeliefert, nachdem ein Sozialarbeiter den Notdienst verständigt hatte. Zunächst bestand der Verdacht einer versehentlichen Medikamenten-Überdosis, der sich jedoch nicht bestätigte. Trotzdem wurde sie wegen Unruhe und Verwirrtheit in eine psychiatrische Klinik verlegt. In der Klinik soll die Bf laut Angaben der Ärzte unkooperatives Verhalten gezeigt haben: Sie habe geschrien, gesungen und ihre Entlassung gefordert. Zudem soll sie einen Sanitäter geschlagen und sich gegenüber der Ärztin unangemessen vertraulich verhalten haben. Daraufhin erhielt die Frau Beruhigungs- und Antipsychotika-Injektionen. Die Diagnose lautete auf Demenz mit affektiver Störung. Da der Bf bei der Einweisung in die Klinik ihr Telefon abgenommen wurde, konnte sie ihren Sohn nicht über die Vorgänge informieren. Als dieser sie schließlich fand, bemühte er sich um ihre Entlassung, was vom Krankenhaus jedoch unter Verweis auf die beantragte gerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Aufnahme abgelehnt wurde. Am 3.9.2020 informierte ihn das Krankenhaus über eine gerichtliche Anhörung, die noch am selben Tag stattfinden sollte.
Diese Anhörung dauerte lediglich 17 Minuten. Obwohl eine Vorsorgevollmacht zugunsten des Sohnes vorlag, bestellte das Gericht aufgrund seiner fehlenden juristischen Qualifikation zusätzlich einen Verfahrensbeistand. Dessen Aufgabe sollte es eigentlich sein, die Bf über den Prozess zu informieren und darin zu vertreten, jedoch beteiligte er sich kaum am Verfahren und unterstützte am Ende lediglich die Entscheidung zur Zwangsbehandlung. Der psychiatrische Sachverständige bewertete das Verhalten der Bf als gefährlich aufgrund von Verwirrtheit, Stimmungsschwankungen, mangelnder Impulskontrolle und Desorientierung. Ihr Sohn wies darauf hin, dass sich ihr Zustand im Vergleich zum Vortag deutlich verschlechtert habe, möglicherweise wegen der Sedierung. Das Gericht bestätigte auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens sowohl die ursprüngliche Aufnahme als auch die Fortsetzung der Zwangsbehandlung. Am 7.9.2020 wurde die Bf schließlich entlassen, da nach Einschätzung der Klinik keine akute Behandlungsnotwendigkeit mehr bestand.
Am 18.9.2020 legte sie Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ein. Sie macht insb geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Anhörung stark sediert gewesen sei und daher nicht wirksam am Verfahren teilnehmen hätte können. Außerdem sei die Bf nicht angemessen vertreten worden, da ihr Vertreter zu kurzfristig informiert und der Verfahrenspfleger passiv gewesen sei. Das Berufungsgericht in Budapest wies jedoch diese Argumente zurück und bestätigte die Zwangsmaßnahmen mit Verweis auf das ärztliche Gutachten. Außerdem sei die verspätete Information des Sohnes unbeachtlich, da er dennoch an der Anhörung teilnehmen konnte.
Daraufhin legte die Bf Rechtsmittel bei der Kúria ein, die das Urteil des Berufungsgerichts bestätigte und keine Verfahrensverstöße, insb keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Sedierung, erkannte. Daraufhin erhob die Bf eine Verfassungsbeschwerde, welche am 3.5.2022 vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde. Das Gericht erkannte zwar an, dass ein Verfahrenspfleger aktiv tätig werden müsse, um die Rechte der betroffenen Person zu wahren. Es sah dies im konkreten Fall aber als ausreichend erfüllt an, da der Sohn als Vertreter anwesend gewesen sei, der Verfahrenspfleger die Bf informiert habe und die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfüllt worden seien.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1 und Abs 4 EMRK
(41) Die Bf brachte vor, dass ihre unfreiwillige Krankenhauseinweisung ungerechtfertigt gewesen und nach einem Verfahren beschlossen worden sei, in dem ihre Verfahrensrechte nicht beachtet worden seien.
Zulässigkeit
(44) Der GH bekräftigt, dass Art 35 Abs 1 EMRK verlangt, dass Beschwerden, die später vor ihm erhoben werden sollen, zunächst in der Sache und unter Einhaltung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen formellen Anforderungen und Fristen den zuständigen innerstaatlichen Gerichten vorgelegt und alle verfahrensrechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um eine Verletzung der EMRK zu verhindern. Das Versäumnis, den innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen, kann jedoch nicht der Bf entgegengehalten werden, wenn die zuständige Behörde den Inhalt der Beschwerde dennoch geprüft hat, obwohl die Bf die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten hat. Darüber hinaus ist die Ausschöpfungsregel weder absolut noch automatisch anwendbar: Für die Überprüfung, ob sie beachtet wurde, ist es unerlässlich, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
(45) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Bf immer wieder dieselben Beschwerdepunkte vor den nationalen Gerichten vorgebracht hat. Alle von ihr vor dem GH vorgebrachten Beschwerdepunkte wurden somit wiederholt den nationalen Gerichten zur Kenntnis gebracht [...]. [...] Da die nationalen Gerichte den Kern des Beschwerdepunkts der Bf hinsichtlich der Gründe ihrer Zwangseinweisung vollständig geprüft haben, kann nicht gesagt werden, dass sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat. Folglich kann kein Teil ihrer Beschwerde wegen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt werden.
(46) Der GH weist die vorläufige Einrede der Regierung zurück und stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Vorbemerkungen
(53) Die Bf beschwerte sich über eine Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK wegen Mängel im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung ihrer Notfalleinweisung und der Anordnung ihrer Zwangsbehandlung im Krankenhaus.
(54) Der GH weist erneut darauf hin, dass Art 5 Abs 4 EMRK inhaftierten Personen das Recht gibt, ein Verfahren in Gang zu bringen, in dem ein Gericht die Einhaltung der verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen überprüft, die für die »Rechtmäßigkeit« des Freiheitsentzugs iSv Art 5 Abs 1 EMRK wesentlich sind. Gleichzeitig gewährt Art 5 Abs 1 lit e EMRK unter anderem verfahrensrechtliche Garantien im Zusammenhang mit dem Verfahren, das zur unfreiwilligen Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus führt, um ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen, das frei von Willkür ist.
(56) [...] Der GH ist als Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts der Ansicht, dass die von der Bf erhobenen Beschwerdepunkte gemäß Art 5 Abs 1 lit e EMRK zu prüfen sind.
Allgemeine Grundsätze
(58) [...] Der GH geht von dem Grundsatz aus, dass es für einen fairen Freiheitsentzug einer Person wesentlich ist, dass die betroffene Person Zugang zu einem Gericht hat und die Möglichkeit erhält, entweder persönlich oder, wenn erforderlich, durch eine Form der Vertretung gehört zu werden. Wirksame Beteiligung bedeutet unter anderem, dass eine Person in der Lage ist, Argumente zur Unterstützung der eigenen Anliegen vorzubringen. Psychische Gesundheitsprobleme können zwar eine Einschränkung oder Anpassung der Art und Weise der Ausübung dieser Beteiligung zur Folge haben, sie können jedoch nicht rechtfertigen, dass der Kern dieser Beteiligung beeinträchtigt wird, außer unter ganz außergewöhnlichen Umständen [...]. Besondere verfahrensrechtliche Garantien können erforderlich sein, um die Interessen von Personen zu schützen, die aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht vollständig in der Lage sind, für sich selbst zu handeln.
(59) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung und einer angenommenen Gefährlichkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen wird, in allen Verfahren bezüglich ihrer Einweisung rechtlichen Beistand erhalten muss. Der GH weist erneut darauf hin, dass die alleinige Bestellung eines Rechtsanwalts, der keinen tatsächlichen rechtlichen Beistand im Verfahren leistet, nicht den Anforderungen für den notwendigen »Rechtsbeistand« für Personen genügt, denen die Freiheit unter dem Gesichtspunkt der »psychischen Erkrankung« gemäß Art 5 Abs 1 lit e EMRK entzogen wurde. Ein sinnvoller Kontakt zwischen der Vertreterin bzw dem Vertreter und der Bf ist entscheidend, um sicherzustellen, dass ihre berechtigten Interessen gewahrt werden und dass all ihre Argumente [...] vorgebracht und geprüft werden. [...]
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(60) Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die unfreiwillige Unterbringung der Bf in dem psychiatrischen Krankenhaus eine »Freiheitsentziehung« iSv Art 5 Abs 1 lit e EMRK darstellte und der GH sieht keinen Anlass, dies anders zu beurteilen. [...]
(61) Die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, ob die Schlussfolgerung der Behörden, dass das Verhalten der Bf ein unmittelbar gefährliches Verhalten darstellte, [...] gerechtfertigt war und ob ihre Einweisung in einem fairen und ordnungsgemäßen Verfahren erfolgte.
(62) Der GH wird zunächst prüfen, ob die Unterbringung der Bf durch ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren sichergestellt wurde [...]. Bezüglich der Behauptung der Bf, dass sie aufgrund des ihr gewährten ineffektiven rechtlichen Beistands und der ihr verabreichten Medikamente nicht in der Lage war, sinnvoll am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, stellt der GH Folgendes fest:
(63) Das Gericht erster Instanz bestellte einen Verfahrensbeistand, dessen Aufgabe es war, die Interessen der Bf im Gerichtsverfahren zu vertreten. Die Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der Bf hat den Verfahrensbeistand nicht von dieser Verantwortung entbunden, da das Gericht ihn letztlich nicht aus dem Verfahren entlassen hat, weil der bevollmächtigte Vertreter aufgrund seiner mangelnden juristischen Fachkenntnisse nicht in der Lage war, die Interessen der Bf umfassend zu vertreten.
(64) Als Antwort auf die Rüge der Bf über die Untätigkeit des Verfahrensbeistands waren die nationalen Gerichte damit zufrieden, dass das Sitzungsprotokoll beweise, dass der Verfahrensbeistand die Bf über ihre Rechte informiert habe, obwohl das Protokoll keine Einzelheiten darüber enthält, wann oder wie dies geschehen sein soll. Die Bf bestritt, dass dies überhaupt stattgefunden habe, da die Anhörung nicht unterbrochen worden sei, um ein Gespräch zwischen ihr und dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen. [...] Angesichts der Tatsache, dass die Anhörung selbst nur 17 Minuten dauerte, in denen das Krankenhaus und der medizinische Sachverständige ihre Stellungnahmen abgaben und die Bf angehört wurde, hegt der GH ernsthafte Zweifel daran, dass der Verfahrensbeistand in der Lage war, der Bf ausreichend sinnvolle Informationen zu vermitteln.
(65) Der GH ist jedenfalls der Auffassung, dass der Vertreter eine zweifache Rolle hat: Sie besteht nicht nur darin, die Person über ihre Rechte zu informieren [...], sondern auch darin, ihre Wünsche zu erkunden und ihre Anweisungen einzuholen, um ihre Position wirksam zu verteidigen und ihre Interessen während des gesamten Verfahrens zu wahren.
(66) Gemäß der unbestrittenen Aussage der Bf, verabsäumte es der Verfahrensbeistand jedoch, die Bf vor der Anhörung zu besuchen [...]. Darüber hinaus gibt es im Akt keinen Hinweis darauf, dass er sich vor der Anhörung mit der Situation der Bf [...] vertraut gemacht hätte oder dass er sonstige Maßnahmen ergriffen hätte, um die Rechte der Bf zu schützen. Er war zwar bei der Anhörung anwesend, jedoch machte er keine Äußerungen in ihrem Namen. Am Ende der Anhörung unterstützte er den Antrag des Krankenhauses auf unfreiwillige Einweisung, da er diese für den Schutz der Gesundheit der Bf für erforderlich hielt.
(67) Der GH stellt fest, dass das [...] beschriebene Verhalten des Verfahrensbeistands kein Einzelfall ist: Sowohl der ungarische Grundrechtskommissar als auch die Arbeitsgruppe der Kúria haben darauf hingewiesen, dass die unzureichende Leistung von Verfahrensbeiständen ein systemisches Problem ist. [...]
(68) [...] Eine derartige Haltung ist auch mit dem Erfordernis einer wirksamen rechtlichen Vertretung gemäß der EMRK unvereinbar. Der GH hat [...] betont, dass die bloße Bestellung eines Anwalts, der keinen rechtlichen Beistand im Verfahren leistet, nicht den Anforderungen für einen notwendigen »Rechtsbeistand« gemäß Art 5 Abs 1 lit e EMRK genügt. Der GH hat weiters hervorgehoben, dass eine wirksame Vertretung in solchen Fällen eine sinnvolle Kommunikation zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person erfordert und dass die nationalen Gerichte eine sorgfältige Aufsicht über die rechtlichen Vertreter ausüben müssen.
(69) Diese Anforderungen wurden jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der GH stellt fest, dass der Verfahrensbeistand den Antrag des Krankenhauses bedingungslos unterstützte, ohne zu versuchen, die Wünsche der Bf zu verstehen und zu vertreten. Dies stellte einen schwerwiegenden Mangel in ihrer Vertretung dar, in dem die nationalen Gerichte keinen Fehler sahen und den sie auch nicht zu beheben versuchten.
(70) Neben den Mängeln in ihrer Vertretung wirft die behauptete Sedierung der Bf weitere Zweifel daran auf, ob die Behörden ausreichend darauf geachtet haben, die sinnvolle Beteiligung der Bf am Gerichtsverfahren zu ermöglichen.
(71) Die Bf machte geltend, dass sie wegen der starken Sedierung nur formal an der Anhörung teilnehmen konnte. Aus dem Aufnahmebericht geht hervor, dass ihr Beruhigungsmittel verabreicht wurden, um ihre Unruhe [...] zu behandeln. Laut dem medizinischen Bericht, der bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ausgehändigt wurde, erhielt sie während ihrer Zwangsbehandlung mehrere antipsychotische Medikamente.
(72) Obwohl aus dem Protokoll der Anhörung hervorgeht, dass der Vertreter des Krankenhauses zu Beginn der Anhörung über die medizinische Behandlung der Bf berichtete, enthält es weder Einzelheiten zu dieser Behandlung noch gibt es Hinweise darüber, welche Medikamente die Bf vor der Anhörung erhalten hatte und welche Auswirkungen diese auf ihren aktuellen Zustand gehabt haben könnten. Selbst wenn [...] der medizinische Sachverständige die Medikation der Bf berücksichtigt haben sollte, scheint dem Gericht zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens [...] erläutert worden zu sein, inwieweit die Medikation die Fähigkeit der Bf, sinnvoll an der Anhörung teilzunehmen, beeinträchtigt haben könnte.
(73) Der GH ist sich darüber bewusst, dass das vorrangige Ziel einer Therapie nach der Aufnahme einer Patientin darin besteht, ihr als unmittelbar gefährlich wahrgenommenes Verhalten zu beseitigen. Er stellt jedoch fest, dass die Verabreichung von Beruhigungsmitteln an eine Patientin bei oder nach der Aufnahme es dem Gericht nicht nur erschweren kann, von der Anhörung der Patienten zu profitieren [...], sondern auch, dass es für die Patientin schwierig sein kann, mit ihrem [...] rechtlichen Vertreter zu kommunizieren und aktiv am Verfahren teilzunehmen. Folglich erfordert die Frage der Medikation und ihrer Auswirkungen eine sorgfältigen Prüfung sowohl durch die psychiatrischen Fachkräfte als auch durch die Gerichte, jedoch sieht der GH keine Beweise dafür, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist.
(74) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend, um den GH zu der Schlussfolgerung zu bringen, dass die nationalen Behörden die für die unfreiwillige Einweisung der Bf erforderlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt haben, da sie nicht sicherstellten, dass das Verfahren rechtmäßig und frei von Willkür war, wie es Art 5 Abs 1 lit e EMRK verlangt.
(75) Aufgrund dieser Schlussfolgerung muss der GH nicht prüfen, ob die nationalen Behörden die materiellen Voraussetzungen für die unfreiwillige Unterbringung der Bf erfüllt haben, indem sie nachgewiesen haben, dass ihr psychischer Zustand den Freiheitsentzug erforderlich machte.
(76) Dementsprechend liegt eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 4.000,– für immateriellen Schaden; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Winterwerp/NL, 24.10.1979, 6301/73 = EuGRZ 1979, 650
Vučković/RS, 25.3.2014, 17153/11 (GK) = NLMR 2014, 155
A. N./LT, 31.5.2016, 17280/08 = NLMR 2016, 233
V. K./RU, 4.4.2017, 9139/08
Rooman/BE, 31.1.2019, 18052/11 (GK) = NLMR 2019, 28
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.5.2025, Bsw. 30814/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 216) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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