Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache L. F. ua gg Italien, Urteil vom 6.5.2025, Bsw. 52854/18.
Art 2, 8 EMRK - Unzureichende Maßnahmen zur Eindämmung der Emissionen einer Metallgießerei.
Zulässigkeit der Beschwerden (mehrheitlich).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.700,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden dar (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das Unternehmen Fonderie Pisano betreibt seit 1960 in Salerno (Region Kampanien) eine Schmelzanlage, in der eisenhaltige Metalle verarbeitet werden. Diese befindet sich in einem Gebiet im Tal des Irno, das gemäß dem allgemeinen Flächennutzungsplan von 1963 als Industriezone ausgewiesen war. Ein Stadtentwicklungsplan von 2006 bezeichnete die Gießerei als »absolut unvereinbar« mit dem städtischen Umfeld und stufte das Gebiet mit dem Vorbehalt der Absiedlung der Produktionstätigkeiten als Transformationszone für Siedlungszwecke ein. Obwohl keine Bemühungen zur Verlegung des Werks erfolgten, wurde das Gebiet nach Beschluss des Stadtentwicklungsplans für den Wohnbau geöffnet. Die Gießerei ist bis heute in Betrieb.
Die 153 Bf leben – abgesehen von zwei von ihnen (Nr 23 und Nr 67) – alle in einem Umkreis von sechs Kilometern um die Gießerei. 2016 gründeten sie den Verein Salute e Vita, um ihre gemeinsamen Interessen am Schutz der Umwelt und Gesundheit zu verteidigen.
Die Auswirkungen der Emissionen der Anlage auf die Gesundheit der örtlichen Bevölkerung waren Gegenstand einer epidemiologischen Studie der Gesundheitsbehörden. Der 2021 veröffentlichte Abschlussbericht stellte eine erhebliche Belastung mit Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen fest. Bei den innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die Gießerei wohnenden Proband*innen wurden um das Fünffache erhöhte Quecksilberwerte und Belastungen mit weiteren Schwermetallen festgestellt. Außerdem zeigten Biomarker-Auswertungen einen signifikanten Anstieg bestimmter Erkrankungen.
Im Juli 2012 erteilte die Region Kampanien eine integrierte umweltrechtliche Genehmigung (IUG) für die Gießerei, die eine regelmäßige Überwachung und die Anwendung der »besten verfügbaren Techniken« (BVT) vorschrieb. Die regionale Umweltschutzbehörde Kampaniens (Agenzia Regionale per la Protezione Ambientale della Campania – ARPAC) stellte Ende 2015 zahlreiche schwerwiegende Verstöße fest. Insb fehlten sämtliche nach den BVT gebotenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion. Die 2012 erteilte IUG wurde als »mangelhaft und widersprüchlich« bezeichnet. Daraufhin entschied die Region Kampanien aufgrund des massiven Modernisierungsbedarfs der Anlage am 24.3.2016 die IUG zu überprüfen. Diese wurde schließlich im Februar 2018 widerrufen und die Schließung des Betriebs angeordnet. Diese Entscheidung war wegen eines Rechtsmittels des Unternehmens nicht vollstreckbar und wurde später vom Regionalen Verwaltungsgericht Kampanien aufgehoben. Nachdem provisorische Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit getroffen worden waren, genehmigte die Region Kampanien am 17.1.2019 die Fortsetzung des Betriebs und entschied, den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Plan zur Modernisierung der Anlage einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts musste ein Ausgleich zwischen dem Umweltschutz und dem Interesse am Betrieb der Gießerei gefunden werden. Eine Absiedlung könne nicht angeordnet werden, weil sich das Werk schon vor der Entwicklung zu einem Siedlungsgebiet, die das Gericht als »ziemlich überraschend« bezeichnete, an diesem Standort befunden hatte.
Nach einer Anpassung des Modernisierungsplans genehmigte die Region Kampanien diesen am 20.4.2020 und erteilte eine Betriebsgenehmigung für weitere zwölf Jahre (Dekret Nr 85/2020). Das Dekret enthielt unter anderem Vorgaben für die Überwachung der Emissionen, des Grundwassers und des Bodens sowie die geltenden BVT. Die dagegen von Salute e Vita erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht und vom Consiglio di Stato abgewiesen. Aus der epidemiologischen Studie konnten laut Consiglio di Stato keine spezifischen Schlüsse hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gezogen werden, weil die Studie die Umweltverschmutzung und die Gesundheitsrisiken nicht spezifisch dem Betrieb des Werks zuschreiben würde. Eine UVP könne nur bei neuen Anlagen durchgeführt werden, nicht aber bei technischen Änderungen, die auf eine Verbesserung der Auswirkungen auf die Umwelt abzielen.
Im August 2020 stellte die ARPAC fest, dass die Arbeiten zur Umsetzung der im Dekret Nr 85/2020 enthaltenen Auflagen noch nicht begonnen worden waren. Weitere Inspektionen zeigten zwar die Emission übelriechender Abgase, jedoch keine Überschreitungen der Grenzwerte.
Aufgrund der Umweltverschmutzung wurden mehrere Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Gießerei eingeleitet. Die ersten beiden Verfahren endeten mit der Verhängung von Geldbußen iHv € 6.375,– bzw € 800,–, nachdem Einigungen zwischen Angeklagtem und Staatsanwaltschaft erzielt worden waren. Ein weiteres Verfahren führte lediglich zu einer Verurteilung wegen illegaler Abwasserentsorgung. Im letzten Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft am 8.1.2024 die Einstellung, weil kein Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Umweltverschmutzung und den gehäuft auftretenden Erkrankungen bestünde. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten Verletzungen von Art 2 (Recht auf Leben) und Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) aufgrund des Versäumnisses der Behörden, Maßnahmen zum Schutz vor den Emissionen der Gießerei zu ergreifen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 8 EMRK
(106) Gestützt auf Art 2 und Art 8 EMRK brachten die Bf vor, dass der Staat schwere Umweltschäden verursacht, ihr Leben und ihre Gesundheit gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt habe, indem er (i) die Entwicklung einer Wohnbesiedelung rund um die Gießerei erlaubt, (ii) keinen angemessenen regulatorischen Rahmen verabschiedet und es (iii) verabsäumt habe, die erforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung der Auswirkungen der von der Anlage ausgehenden Verschmutzung zu setzen. Einige der Bf behaupteten auch, dass sich die Gesundheitsgefährdung [...] in der Form spezifischer Erkrankungen manifestiert hätte. Außerdem beschwerten sich die Bf darüber, dass es die Behörden vernachlässigt hätten, die betroffenen Menschen über die mit dem Wohnen im Gebiet rund um die Anlage verbundenen Risiken zu informieren und sie in den Entscheidungsfindungsprozess betreffend die Genehmigung des Betriebs einzubinden.
(108) [...] In den meisten Umweltfällen, die eine einzige, identifizierte und begrenzte Verschmutzungsquelle oder Aktivität [...] und ein begrenztes Gebiet betrafen, erachtete es der GH nicht als notwendig, die Beschwerde unter Art 2 gesondert von Art 8 EMRK zu prüfen. Er sieht keinen Anlass, im gegenständlichen Fall von diesem Ansatz abzugehen.
(109) Dementsprechend erachtet es der GH [...] als angemessen, die Vorbringen der Bf nur vom Standpunkt des [...] Rechts auf Achtung des Privatlebens aus zu prüfen [...].
Zulässigkeit
Zur Anwendbarkeit von Art 8 EMRK
(110) Die Regierung bestritt die Opfereigenschaft der Bf mit dem Argument, ihre Vorbringen wären allgemeiner Art und liefen auf eine actio popularis hinaus. Die Bf hätten es verabsäumt, [...] nachteilige Auswirkungen auf ihr Privatleben und ihre Gesundheit nachzuweisen [...] und einen kausalen Zusammenhang zwischen solchen Folgen und einer Umweltverschmutzung durch die Industrieanlage herzustellen. [...]
(113) [...] Die Regierung bestritt [...] nicht, dass die Bf jahrzehntelang in einem Gebiet lebten, das von Emissionen des Werks betroffen war. Wie der GH jedoch feststellt, waren das Ausmaß der durch die Gießerei verursachten Beeinträchtigung und die Auswirkungen der Verschmutzung auf die Bf zwischen den Parteien umstritten. Während die Bf darauf bestanden, dass sich die Verschmutzung schwerwiegend auf ihr Privatleben auswirkte, versicherte die Regierung, dass die Bf keinen Schaden erlitten hätten, der schwerwiegend genug wäre, um eine Angelegenheit unter Art 8 EMRK aufzuwerfen.
(114) [...] Obwohl sich die Regierung auf Art 34 EMRK stützte [...], richtet sich diese Einrede tatsächlich gegen die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK und wird daher unter diesem Gesichtspunkt behandelt.
(115) [...] Um in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK zu fallen, müssen Beschwerden, die sich auf Umweltbelastungen beziehen, erstens nachweisen, dass tatsächlich ein Eingriff in die Privatsphäre der Bf stattgefunden hat und zweitens, dass ein Mindestmaß an Schwere erreicht wurde, [...] die behauptete Verschmutzung mit anderen Worten schwerwiegend genug war, um sich in ausreichendem Maß nachteilig auf das Privat- und Familienleben der Bf auszuwirken. [...]
(116) Unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten, die üblicherweise mit Fällen verbunden sind, die sich auf die Umwelt beziehen, bezog sich der GH zur Ermittlung des Sachverhalts vor allem, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte und anderer kompetenter Behörden, wobei er innerstaatliche Bestimmungen über Grenzwerte [...] und von den Behörden in Auftrag gegebene Studien analysierte. Er hat auch festgehalten, dass er sich nicht blind auf die Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden verlassen kann, insb wenn sie offensichtlich unschlüssig sind oder einander widersprechen. In einer solchen Situation muss er die gesamten Beweise beurteilen. [...]
(117) Der GH erinnert an den bei der Beurteilung von Beweisen geltenden Grundsatz des »über vernünftige Zweifel erhabenen« Beweises. [...]
(118) Sich dem vorliegenden Fall zuwendend, bemerkt der GH, dass sich eine Gruppe von Bf über eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands infolge der Nähe ihres Wohnorts zu der Anlage beschwerte. Die einzigen zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegten medizinischen Unterlagen waren Berichte, die keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Umweltverschmutzung und ihren Erkrankungen feststellten. Aufgrund des fehlenden medizinischen Nachweises kann daher nach Ansicht des GH nicht gesagt werden, dass die Verschmutzung durch die Anlage zwangsläufig die Gesundheit der Bf schädigte. Er wird daher beurteilen, ob das Leben in der Nähe des Werks die Bf verletzlicher gegenüber verschiedenen Erkrankungen machte oder sich derart auf ihr Wohlbefinden auswirkte, dass damit eine Beeinträchtigung ihres Privatlebens einherging.
(119) [...] Eine Reihe amtlicher Dokumente bestätigen, dass die Gießerei seit 2004 (dem Jahr, in dem das erste Strafverfahren [...] eingeleitet wurde) rechtswidrige Emissionen verursacht hatte, die sich auf die lokale Bevölkerung auswirkten, und dass der Betrieb ohne angemessene Kontrollmechanismen und in Verstoß gegen die BVT erfolgte [...].
(120) [...] Auf der anderen Seite wurden die Geschäftsführer des Werks im Strafverfahren Nr 2191/2014 von der Anklage der rechtswidrigen Emission [...] während der Jahre 2013 bis 2020 freigesprochen, weil die behaupteten Taten nie stattgefunden hätten. [...] Dieses Ergebnis resultierte aus der Anwendung eines strafrechtlichen Maßstabs und ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke nicht ausschlaggebend für die Feststellung eines Eingriffs in durch Art 8 EMRK geschützte Rechte. [...]
(121) [...] Die epidemiologische Studie stellte höhere Schwermetallwerte in Blutproben von Freiwilligen aus dem Irno-Tal fest [...]. Diese Befunde wurden durch die Ergebnisse von Biomarker-Analysen bestätigt [...]. Während der GH zur Kenntnis nimmt, dass die epidemiologische Studie gemäß dem [...] Consiglio di Stato die genannte Kontaminierung und damit einhergehende Gesundheitsrisiken der örtlichen Bevölkerung nicht konkret der Gießerei zuschrieb, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Cluster im Irno-Tal spezifisch ausgewählt wurden, um die Auswirkungen des Werks auf die Bewohner*innen der umliegenden Gegend zu beurteilen. [...] Angesichts des Fehlens jeder alternativen Erklärung für die Ergebnisse des Biomonitorings der Anrainer*innen der Anlage seitens der nationalen Behörden kann nach Ansicht des GH aus der epidemiologischen Studie geschlossen werden, dass die darin nachgewiesenen Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Bevölkerung zumindest zu einem gewissen Grad aus dem Betrieb der Gießerei resultierten. Bei dieser Schlussfolgerung stützt sich der GH auch auf den Bericht vom 31.12.2021 [...], dessen Ergebnisse von der Regierung nicht bestritten werden. Dieser Bericht stellte klar, dass [...] es möglich war, die Zusammensetzung von Schadstoffen zu erkennen, die spezifisch im Zusammenhang mit der Verbrennung und den industriellen Verfahren der Gießerei standen. Der GH geht daher davon aus, dass der Betrieb der Anlage einen tatsächlichen Eingriff in die Privatsphäre der Bf begründete.
(122) Bei der Entscheidung darüber, ob der von den Bf erlittene Schaden (oder die Gefahr eines solchen) im vorliegenden Fall die Garantien des Art 8 EMRK berührte, berücksichtigt der GH auch die Tatsache, dass die lokalen Behörden bereits 2006 berichtet hatten, das Werk sei mit seinem urbanen Umfeld »absolut unvereinbar«, und seine Verlegung als Voraussetzung für die Umwandlung der Gegend in ein Wohngebiet ansahen. Auch wenn das Unternehmen legitimerweise erwarten konnte, seine Produktionstätigkeiten an jenem Ort fortzusetzen, an dem es seit 1960 tätig war, und ungeachtet der Tatsache, dass sich die Bf freiwillig in der Gegend angesiedelt hatten und vom jahrzehntelangen Betrieb des Werks wussten, waren diese nach Ansicht des GH womöglich nicht in der Lage, damals eine informierte Entscheidung zu treffen und haben sich vielleicht zu Recht darauf verlassen, dass die im Stadtentwicklungsplan 2006 vorgesehene Verlegung tatsächlich erfolgen würde. [...] Die Ansiedlung der Bf in diesem Gebiet war nach den einschlägigen städtischen Regeln rechtmäßig und die Behörden rieten davon in keiner Weise ab. Es kann daher nicht behauptet werden, dass die Bf die Situation, über die sie sich beschweren, selbst geschaffen hätten oder irgendwie für diese verantwortlich wären.
(123) Zum erreichten Schweregrad bemerkt der GH, dass der Expertenbericht vom 31.12.2021 die in den Körpern von Bewohner*innen der Nachbarschaft des Werks gefundenen Substanzen als besonders gesundheitsschädlich bezeichnete und die Kohortenstudie enthüllte, dass in einem Umkreis von vier bis sechs Kilometern rund um die Gießerei ein im Vergleich zur nicht belasteten Bevölkerung erhöhtes Risiko bestand, an bestimmten, mit Umweltverschmutzung in Verbindung stehenden Erkrankungen zu sterben.
(124) Auf dieser Grundlage ermöglicht die starke Kombination von indirekten Beweisen und Vermutungen nach Ansicht des GH die Schlussfolgerung, dass die in einem Umkreis von sechs Kilometern um das Werk lebenden Bf durch die Belastung mit der Verschmutzung gegenüber verschiedenen Krankheiten verletzlicher gemacht wurden. Zudem beeinträchtigte sie ohne Zweifel ihre Lebensqualität. Der GH anerkennt daher, dass der Eingriff in ihr Privatleben einen Schweregrad erreichte, der ausreicht, um sie in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK zu bringen.
(125) Zu jenen Bf, die deutlich weiter als sechs Kilometer von dem Werk entfernt leben ([...] Bf Nr 23 und Nr 67), bemerkt der GH, dass sie keine ausreichenden Beweise dafür vorgebracht haben, dass der Eingriff in ihr Privatleben ein ausreichendes Ausmaß erreichte, um sie in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK zu bringen.
(126) Daher akzeptiert der GH die sich auf diese Bf beziehende Einrede und verwirft sie im Hinblick auf die anderen Bf. Jede Erwähnung »der Bf« [...] bezieht sich daher auf die verbleibenden Bf.
(127) Somit ist die Beschwerde betreffend die Bf Nr 23 und Nr 67 ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und muss daher [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Frist von sechs Monaten
(142) Die Regierung brachte vor, eine Klage vor den Verwaltungsgerichten zur Anfechtung von Verwaltungsakten, die sich auf die Ausübung industrieller Tätigkeiten beziehen, stelle einen effektiven Rechtsbehelf dar, der auch Organisationen zur Vertretung kollektiver Interessen offen stehe. Auch wenn die Bf keinen individuellen Gebrauch von diesem Rechtsmittel machten, bedeutet dies nach Ansicht des GH nicht unbedingt, dass sie es verabsäumten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Es kommt in diesem Kontext darauf an, ob die Beschwerde über eine behauptete Konventionsverletzung, welche die Bf vor den GH zu bringen beabsichtigen, zuvor den innerstaatlichen Behörden vorgelegt wurde. [...] Salute e Vita, die Vereinigung, deren Mitglieder die Bf waren und die sie zum spezifischen Zweck gegründet hatten, ihre Interessen zu verteidigen, bekämpfte die Verwaltungsakte, die den fortgesetzten Betrieb des Werks erlaubten, vor den Verwaltungsgerichten. Sie brachte insb vor, Industrieaktivitäten wären mit dem Standort des Werks in einem dicht besiedelten Gebiet unvereinbar und die Behörden hätten keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt, um die Auswirkungen der Verschmutzung zu minimieren oder abzustellen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Consiglio di Stato anerkannten die Prozesslegitimation der Vereinigung zur Verteidigung der Interessen der Anrainer*innen, die sie vertrat [...]. Der Consiglio di Stato erließ endgültige Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerden abgewiesen wurden, am 30.3.2021 und am 27.10.2022, nachdem die Bf ihre Beschwerde erhoben hatten, aber bevor über deren Zulässigkeit entschieden wurde.
(143) Daher akzeptiert der GH das Argument der Bf, sie hätten einen der von der Regierung vorgeschlagenen administrativen Rechtsbehelfe mittelbar durch die zur Verteidigung ihrer Interessen gegründete Vereinigung erschöpft. Im Zusammenhang mit dieser Schlussfolgerung erinnert er daran, dass Vereinigungen in der heutigen Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen, insb im Bereich des Umweltschutzes, und dass der Rückgriff auf kollektive Strukturen wie Vereinigungen manchmal das einzige Mittel ist, das Einzelnen zur wirksamen Verteidigung ihrer Sache zur Verfügung steht. Dies gilt besonders im Umweltbereich, wo Einzelne mit komplexen Angelegenheiten konfrontiert sein können, die sie nicht alleine lösen können.
(144) Nach dem Vorbringen der Regierung hätten die Bf auch vor den Strafgerichten Schutz vor Umweltverschmutzung suchen können. [...] Wenn es eine Reihe von Rechtsbehelfen gibt, die von einem Einzelnen verfolgt werden können, ist diese Person berechtigt [...], einen Rechtsbehelf auszuwählen, der den Kern ihres Anliegens anspricht. Wurde ein Rechtsbehelf ergriffen, ist mit anderen Worten die Verwendung eines weiteren Rechtsbehelfs, der im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt, nicht erforderlich. Zudem bemerkt der GH, dass sowohl Salute e Vita als auch einige einzelne Bf Anzeigen erstattet und sich Strafverfahren angeschlossen haben, die die Auswirkungen des Betriebs der Gießerei auf die Umwelt und die Gesundheit der Anwohner*innen betrafen. Während [...] einige Verfahren noch anhängig sind, wurden andere vor Erhebung der Beschwerde oder vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit entschieden.
(145) Unter diesen Umständen kann der GH den Bf nicht vorwerfen, nicht den Abschluss aller Strafverfahren abgewartet zu haben, bevor sie ihre Beschwerde [...] erhoben.
(146) Folglich muss die sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und auf die Einhaltung der Frist von sechs Monaten beziehende Einrede der Regierung verworfen werden.
Weitere Unzulässigkeitsgründe
(147) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).
In der Sache
(156) [...] Die in Beschwerde gezogene Situation entstand, als das Industriegebiet, in dem sich das Werk seit 1960 befand, zur Verwendung zu Wohnzwecken bestimmt wurde. Als der Stadtentwicklungsplan 2006 erlassen wurde, konnte das Unternehmen legitimerweise erwarten, seine industriellen Aktivitäten fortzusetzen, während den nationalen Behörden bereits bewusst war, dass die Umwandlung in ein Wohngebiet aufgrund dieser bereits bestehenden Aktivitäten Umweltprobleme nach sich ziehen könnte. Der Stadtentwicklungsplan 2006 empfahl die Absiedlung des Werks als Voraussetzung für die neue Widmung. Es ist [...] bemerkenswert, dass trotz dieser anfänglichen Bedingung keine Absiedlung erfolgte und das Gebiet weiterhin für den Wohnbau offen stand. Der GH nimmt die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach die Urbanisierung des Gebiets tatsächlich »ziemlich überraschend« war.
(157) Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen sollten die von den Bf erhobenen Rügen [...] nicht vom Standpunkt des behaupteten Fehlens eines angemessenen rechtlichen Rahmens aus beurteilt werden, sondern von jenem der Schutzmaßnahmen, die unter den spezifischen Umständen von den Behörden getroffen wurden.
(158) Es ist nicht Aufgabe des GH zu bestimmen, was genau im vorliegenden Fall zu tun gewesen wäre, um mit der von dem Werk ausgehenden Verschmutzung in seinem neuen urbanen Umfeld umzugehen und sie möglicherweise zu reduzieren. Es liegt jedoch gewiss in seiner Zuständigkeit zu beurteilen, ob die Regierung das Problem mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und alle widerstreitenden Interessen berücksichtigt hat. In diesem Kontext erinnert der GH daran, dass die Verpflichtung beim Staat liegt, eine Situation, in der bestimmte Personen zugunsten der übrigen Gemeinschaften eine schwere Last zu tragen haben, unter Verwendung detaillierter und genauer Daten zu rechtfertigen. Den vorliegenden Fall aus dieser Perspektive betrachtend stellt der GH die folgenden Punkte fest.
(159) Die von den Parteien vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die Gießerei von 2008 bis 2016 schwerwiegende Umweltverschmutzungen verursachte, ohne dass die betroffenen Personen – einschließlich die Bf – klar über die potenziellen Risiken informiert worden wären, denen sie ausgesetzt waren, wenn sie weiterhin wenige Kilometer von dem Werk entfernt wohnten. Nach dem Expertenbericht vom 31.12.2021 war das Gebiet rund um das Werk »ernsten Umweltbelastungen« ausgesetzt und Wohngebiete waren »sehr nahe an den Emissionsquellen« angesiedelt. Gemäß diesem Bericht [...] bewiesen die vorliegenden Daten mit Gewissheit, dass es von 2008 bis 2016 zu Verschmutzungen gekommen war und dass insb bestimmte Emissionen die im nationalen Recht festgelegten Grenzwerte überschritten hatten. Der Bericht stellte weiters fest, dass Inspektionen seit 2008 durchgehend zahlreiche Mängel betreffend Abwasser, Abfallentsorgung und Emissionen in die Luft, ein erhebliches Fehlen von Informations- und Kontrollmechanismen für kanalisierte Emissionen sowie eine schlechte Aufsicht über Rohstoffe gezeigt hatten. Diese Befunde stimmen mit dem Ergebnis von Straf- und Verwaltungsverfahren überein. [...] Nach dem damals geltenden innerstaatlichen Recht waren Umweltstraftaten minderschwere Vergehen, die mit geringeren Strafen bedroht waren und kürzeren Verjährungsfristen unterlagen. Ohne eine Beurteilung dieses rechtlichen Rahmens in abstracto vorzunehmen, erwachsen [...] vor dem Hintergrund der moderaten Geldbußen, die über die Geschäftsführer des Werks verhängt wurden, Zweifel an der Wirksamkeit dieses rechtlichen Rahmens zur Prävention von Umweltdelikten. Dies gilt zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr 68 im Mai 2015.
(160) [...] Untersuchungen der ARPAC nach Erlass der IUG 2012 fanden wiederholt schwere Mängel beim Betrieb des Werks und kamen sogar zum Schluss, die Genehmigung wäre »mangelhaft und widersprüchlich« und die Verwaltungsbehörden hätten »vom IUG-Verfahren nicht Gebrauch gemacht, um dem Unternehmen eine wesentliche Verbesserung der Umweltauswirkungen aufzuerlegen«. Auf Grundlage dieser Feststellungen kamen die Verwaltungsgerichte zur Ansicht, dass die Region Kampanien am 24.3.2016 zu Recht entschieden hatte, die IUG zu überprüfen, um die Umweltauswirkungen des Werks zu verbessern und seine verschmutzenden Emissionen zu reduzieren.
(161) Was den Zugang zu Informationen über mögliche schädliche Auswirkungen der Verschmutzung betrifft, bemerkt der GH, dass die nationalen Behörden 2017 mit einem Biomonitoring der in der Nähe des Werks lebenden Bevölkerung begannen, die relevanten Resultate aber erst 2021 öffentlich zugänglich machten, also zehn bzw 14 Jahre nachdem das Gebiet für eine Wohnbesiedelung geöffnet wurde, und zu einem Zeitpunkt, als es bereits dicht besiedelt war.
(162) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass die nationalen Behörden, nachdem sie die Entwicklung des Gebiets rund um die Gießerei zu Wohnzwecken erlaubten, zumindest in der Zeit von 2008 bis 2016 nicht alle für die Gewährleistung des wirksamen Schutzes des Rechts auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Personen notwendigen Maßnahmen setzten.
(163) Was die Zeit ab 24.3.2016 betrifft, als die Region Kampanien entschied, die IUG von 2012 zu überprüfen, und die Notwendigkeit einer umfassenden Modernisierung des Werks [...] feststellte, bemerkt der GH, dass die Behörden eine Reihe von Maßnahmen ausarbeiteten und planten, die auf eine Minimierung der schädlichen Auswirkungen des Betriebs der Gießerei auf die Umwelt und auf die lokale Bevölkerung abzielten. [...] Zudem überwachten die Behörden regelmäßig den Betrieb des Werks und schrieben verschiedene Maßnahmen vor, um die während der Inspektionen festgestellten Mängel zu beheben [...].
(164) [...] Diese Maßnahmen hatten greifbare Resultate. Dies geht aus der Tatsache hervor, dass die in den Jahren 2019 bis 2021 von der ARPAC durchgeführten Inspektionen keine Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte feststellten. Zudem hatten die über die Jahre vorgenommenen technischen Verbesserungen und die im Dekret Nr 85/2020 festgelegten niedrigeren Grenzwerte gemäß dem Expertenbericht vom 31.12.2021 dazu beigetragen, die Kontrolle und das Ausmaß der verfügbaren Informationen zu verbessern. Der Bericht erachtete es auch als sehr wahrscheinlich, dass die Verschmutzung infolge der Umweltkontrolle und des Handelns der Gerichte zurückgegangen war. [...]
(165) Ungeachtet dieser Bemühungen nimmt der GH mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die nationalen Behörden, als sie den fortgesetzten Betrieb der Anlage genehmigten und neue Umweltanforderungen und Kontrollmechanismen für das Unternehmen festlegten, der Tatsache kein Gewicht beimaßen, dass die lokale Bevölkerung bereits erheblichen nachteiligen Wirkungen aufgrund der fortgesetzten Exposition gegenüber der Verschmutzung ausgesetzt war. [...] In der Nähe des Werks wohnende Personen wiesen sowohl höhere Werte von Schwermetallen und organischen Verbindungen in ihren Körpern auf als auch eine erhöhte Sterblichkeit [...]. [...]
(166) [...] Während sich die Bf im Verfahren zur Anfechtung des Dekrets Nr 85/2020 [...] auf die Ergebnisse der epidemiologischen Studie stützten, ging der Consiglio di Stato [...] davon aus, dass diese Ergebnisse die [...] Verschmutzung und die Gesundheitsrisiken [...] nicht spezifisch mit dem Betrieb des Werks in Verbindung brachten. Der GH hat bereits festgestellt (siehe oben Rz 121), dass [...] angesichts des Fehlens einer alternativen Erklärung [...] davon ausgegangen werden kann, dass die [...] Verschmutzung [...] zumindest bis zu einem gewissen Grad aus dem Betrieb der Gießerei resultierte. Wie der GH weiters bemerkt, war eine erhöhte Vulnerabilität gegenüber Erkrankungen aufgrund der Belastung durch die Verschmutzung ein relevanter Faktor, den die nationalen Behörden bei der Abwägung der Folgen des Betriebs des Werks mit der Gesundheit und Lebensqualität der Bf berücksichtigen hätten müssen. Daher ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Regierung [...] beim Umgang mit dem Problem der verschmutzenden Emissionen des Werks alle widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigt hat.
(167) [...] Nach Erlass des Dekrets Nr 85/2020 berichteten die Bf den örtlichen Behörden weiter über übelriechende Emissionen und Rauch aus dem Werk. Diese Belästigungen wurden in einem Bericht der ARPAC [...] vom 18.7.2022 bestätigt. [...] In diesem Bericht wurden Umweltprobleme [...] nicht auf konkrete technische Mängel zurückgeführt, sondern angesichts des Alters und des Standorts in einem dicht besiedelten Gebiet eher als potenziell gewöhnliches Vorkommnis behandelt. [...]
(168) [...] Dass die ARPAC sich auf das Alter des Werks als einen sich auf seine Umweltbilanz auswirkenden Faktor bezog, steht im Widerspruch zu dem Hauptzweck der Entscheidung vom 24.3.2016, die eine erhebliche Modernisierung der Gießerei, einschließlich umfassender baulicher Änderungen verlangte. [...]
(169) Zum Standort des Werks in einem dicht besiedelten Gebiet nimmt der GH das (von der Regierung nicht bestrittene) Argument der Bf zur Kenntnis, die nach Erlass des Dekrets Nr 85/2020 durchgeführten Kontrollen hätten sich auf die gesetzlichen Grenzwerte für Industriegebiete bezogen und nicht auf die niedrigeren Werte [...] für Wohngebiete.
(170) Angesichts all dieser Faktoren zusammen ist der GH nicht davon überzeugt, dass – selbst nach Erlass des Dekrets Nr 85/2020 – ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse der Bf, keine erheblichen Umweltschäden zu erleiden, die ihr Privatleben beeinträchtigen konnten, auf der einen und dem Interesse der Gesellschaft insgesamt auf der anderen Seite getroffen wurde.
(171) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass es die Behörden ungeachtet des Ermessensspielraums des belangten Staats verabsäumt haben, ihrer positiven Verpflichtung nachzukommen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen Schutz des Rechts der Bf auf Achtung ihres Privatlebens zu gewährleisten.
(172) Folglich hat eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(173) Auf Art 13 EMRK gestützt brachten die Bf vor, es wäre ihnen [...] kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden [...].
(174) Der GH verweist auf seine Feststellungen zum Bestehen angemessener und wirksamer Rechtsbehelfe betreffend die [...] Auswirkungen des Betriebs der Gießerei auf Umwelt und Gesundheit (siehe oben Rz 30–146). Wie sich aus diesen Feststellungen ergibt, hatten die Bf die Möglichkeit zu verlangen, dass die Gießerei in einer die Auswirkungen der von ihr ausgehenden Verschmutzung minimierenden Weise betrieben wird. [...]
(175) Angesichts des Vorstehenden erachtet der GH die Beschwerde unter Art 13 EMRK als offensichtlich unbegründet.
(176) Sie ist daher gemäß Art 35 Abs 3 lit a EMRK unzulässig und muss [...] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur Anwendung von Art 46 EMRK
(178) Die Bf ersuchten den GH [...], generelle Maßnahmen zur Behebung der Situation anzuzeigen. [...]
(179) Unter Verweis auf die Anzahl der von der Verschmutzung durch das Werk betroffenen Anwohner*innen forderten die Bf den GH dazu auf, ein Piloturteil [...] zu erlassen.
(180) Ein Urteil, in dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat [...] auch dazu, [...] in seiner Rechtsordnung generelle Maßnahmen zu treffen, um die vom GH festgestellte Verletzung zu beenden und ihre Auswirkungen so weit wie möglich wiedergutzumachen. Es ist in erster Linie Sache des betroffenen Staats, unter Überwachung durch das Ministerkomitee, die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung anzuwenden sind, um seiner Verpflichtung nach Art 46 EMRK nachzukommen. Allerdings kann der GH, um den belangten Staat bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zu unterstützen, ausnahmsweise die Art genereller Maßnahmen anzeigen, die ergriffen werden könnten, um die festgestellte Situation zu beenden.
(181) Im Licht dieser Grundsätze erachtet es der GH in Anbetracht der Umstände des Falls nicht als notwendig, der Regierung die von den Bf genannten detaillierten Maßnahmen anzuzeigen und das Piloturteilsverfahren anzuwenden.
(182) Es steht dem belangten Staat frei, [...] die Mittel zu wählen, mit denen er seiner Verpflichtung nachkommt, die Bf so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn die Anforderungen der EMRK nicht missachtet worden wären, solange diese Mittel mit den Schlussfolgerungen dieses Urteils vereinbar sind.
(183) In diesem Kontext merkt der GH an, dass die Rügen der Bf unter Art 8 EMRK nicht nur durch den gebührenden Umgang mit den Umweltgefahren wiedergutgemacht werden könnten, sodass die Auswirkungen der Gießerei auf die Umwelt mit ihrem Standort in einem Wohngebiet vereinbar wird, sondern auch durch eine Absiedlung des Werks, wie sie ursprünglich im Stadtentwicklungsplan 2006 vorgesehen war. [...] Um diese Ziele zu erreichen, können die nationalen Behörden auf alle ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel zurückgreifen oder mit dem Unternehmen eine einvernehmliche Lösung ausverhandeln.
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 8.700,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden dar (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Vom GH zitierte Judikatur:
Guerra ua/IT, 19.2.1998, 14967/89 (GK) = NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ 1999, 33
Öneryıldız/TR, 30.11.2004, 48939/99 (GK) = NL 2004, 296
Fadeyeva/RU, 9.6.2005, 55723/00 = NL 2005, 129
Dubetska ua/UA, 10.2.2011, 30499/03
Di Sarno ua/IT, 10.1.2012, 30765/08 = NLMR 2012, 5
Jugheli ua/GE, 13.7.2017, 38342/05 = NLMR 2017, 345
Cordella ua/IT, 24.1.2019, 54414/13, 54264/15
Kotov ua/RU, 11.10.2022, 6142/18 ua
Locascia ua/IT, 19.10.2023, 35648/10 = NLMR 2023, 469
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH, 9.4.2024, 53600/20 (GK) = NLMR 2024, 106 = EuGRZ 2024, 595
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.5.2025, Bsw. 52854/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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