Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache F. S. M. gg Spanien, Urteil vom 13.3.2025, Bsw. 56712/21.
Art 6 Abs 1, Abs 3 EMRK - Zur Frage der Notwendigkeit von Verfahrensaqnpassungen für kognitiv beeinträchtigte Personen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 und Abs 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Betreffend den 1948 geborenen Bf wurde am 12.11.2015 die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Entmündigung (Anm: Seit Inkrafttreten des Gesetzes »Ley 8/2021, de 2 de junio, por la que se reforma la legislación civil y procesal para el apoyo a las personas con discapacidad en el ejercicio de su capacidad jurídica« am 3.9.2021 spricht man nicht mehr von Entmündigung, sondern von Unterstützung bei der Ausübung der Rechtsfähigkeit.) beantragt. Aus zwei psychologischen Gutachten ging hervor, dass der Bf seit seiner Kindheit an ADHS sowie an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und zwanghaften Zügen leidet. In zwei weiteren Berichten wurde festgestellt, dass der Bf Symptome einer psychotischen Störung zeigt, er zwar über ein gutes visuelles Gedächtnis und mechanische Fähigkeiten verfüge, jedoch bei einigen Tätigkeiten (zB Schriftverkehr udgl) Unterstützung benötige. Die Staatsanwaltschaft beantragte aufgrund der Gutachten eine teilweise Entmündigung des Bf, woraufhin der Bf am 11.10.2016 vom erstinstanzlichen Gericht für teilweise geschäftsunfähig erklärt und für einzelne Angelegenheiten eine Stellvertretung für ihn bestellt wurde. Von Verwandten des Bf wurde am 21.9.2017 ein Antrag auf Änderung der Stellvertretung eingebracht, woraufhin der Bf in weiterer Folge durch einen Verein vertreten wurde.
Im Dezember 2013 wurde gegen den Bf ein Strafverfahren wegen vermuteter Beteiligung an Steuerhinterziehung eingeleitet. Am 11.10.2017 führte die Audiencia Provincial auf Antrag des Bf eine Einvernahme durch, um herauszufinden, ob er die Tragweite des Verfahrens und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verstand. Ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger erstattete ein mündliches Gutachten, in dem er zu dem Schluss kam, dass die psychische Einschränkung des Bf nicht so schwerwiegend sei, dass er den Zweck der Verhandlung und deren Auswirkungen nicht verstehen könne.
Die Hauptverhandlung wurde für den 17.1.2018 angesetzt, jedoch aufgrund der Abwesenheit des Bf und des Vertreters der anderen Partei vertagt und für den 23.5.2018 neu angesetzt. Am 16.1.2018 beantragte der Verfahrenshilfeanwalt des Bf die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, dass der Bf die rechtlichen Begriffe im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten nicht verstehen könne. Es wurde betont, dass die Verteidigung des Bf durch seine kognitive Beeinträchtigung, seine Schwierigkeiten, die Dokumente zu verstehen, und die mangelnde Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten, die den Bf zuvor vertreten hatten, stark beeinträchtigt worden sei. Die Audiencia Provincial vertagte die Verhandlung und ordnete eine neue gerichtsmedizinische Untersuchung an, um die kognitiven Fähigkeiten des Bf zu überprüfen. Im Gutachten wurde festgestellt, dass der Bf in der Lage war, den Unterschied zwischen richtig und falsch zu erkennen und entsprechend zu handeln. Zum Untersuchungszeitpunkt wies der Bf weder Anzeichen einer kognitiven Störung noch Anzeichen einer akuten psychiatrischen Störung oder eines Deliriums auf.
Da der Bf bereits zum zweiten Mal nicht zur Verhandlung erschien, wurde gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Am 22.6.2018 wurde der Bf schließlich in das Gefängnis von Menorca eingeliefert. Am 26.6.2018 legte der Rechtsanwalt des Bf ein privates psychiatrisches Gutachten vom 21.6.2018 vor und beantragte die Verfahrenseinstellung und die Freilassung des Bf. Außerdem beantragte er, neue Beweise in Bezug auf die kognitiven Beeinträchtigungen des Bf zuzulassen. Die Anträge auf Verfahrenseinstellung und Zulassung neuer Beweismittel wurden von der Audiencia Provincial abgelehnt. Der Bf beauftragte zwei neue Rechtsanwälte, um seinen Verfahrenshilfeanwalt zu ersetzen, von den neuen Rechtsanwälten wurde die Freilassung des Bf beantragt. Die vorläufige Freilassung des Bf wurde unter Auflagen am 26.7.2018 angeordnet.
Die Gerichtsverhandlung fand am 16. und 17.1.2019 statt, wobei wiederum beantragt wurde, neue Beweismittel zuzulassen, eine gerichtsmedizinische Untersuchung des Bf durchzuführen und das Verfahren einzustellen. In der mündlichen Verhandlung machte der Bf von seinem Recht zu schweigen Gebrauch und meldete sich nur während des Schlussplädoyers zu Wort.
Da es die Audiencia Provincial als erwiesen ansah, dass der Bf im Jahr 2008 in vollem Bewusstsein Straftaten begangen hatte (als Vorfrage im Urteil befasste sich die Audiencia Provincial mit der Frage der Geschäftsfähigkeit des Bf), wurde er zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt.
Der Bf legte dagegen beim Obersten Gerichtshof Beschwerde ein und brachte insb vor, dass die Weigerung, einige der medizinischen Gutachten zuzulassen, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstellte. Diese Beschwerde wurde abgewiesen, jedoch wurde von ihm bestätigt, dass die Schwelle zur Verfahrenseinstellung nach Art 383 Strafprozessordnung nicht erreicht worden war. Aus Art 383 Strafprozessordnung folgt, dass das zuständige Gericht beim Eintritt einer kognitiven Störung nach der Begehung der Straftat nach dem Abschluss des Hauptverfahrens das Verfahren bis zur Genesung einzustellen hat. Das Urteil der Audiencia Provincial wurde bestätigt, eine beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte amparo-Beschwerde wurde als unzulässig qualifiziert.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b EMRK (hier: Recht auf ein faires Verfahren und auf ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung), da er wegen seiner kognitiven Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, seine Verteidigung ordnungsgemäß vorzubereiten und dem Verfahrensgang zu folgen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK
Zulässigkeit
(48) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(54) Bei der Einhaltung der Anforderungen an ein faires Verfahren ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen [...]. Hinsichtlich der Bewertung der Fairness des Verfahrens insgesamt wird der GH ggf die in Art 6 Abs 3 EMRK angeführten Rechte, die Angeklagten zumindest zukommen müssen, berücksichtigen, die demonstrativ für die Anforderungen an ein faires Verfahren bei typischen Verfahrenssituationen in Strafsachen stehen. Sie sind daher als spezifische Aspekte des Konzepts eines fairen Verfahrens in Strafverfahren in Art 6 Abs 1 EMRK anzusehen [...]. Diese Mindestrechte sollen stets dazu beitragen, die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu gewährleisten [...].
(55) Die Verteidigungsrechte [ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung], die in Art 6 Abs 3 lit b EMRK taxativ angeführt sind, dienen dazu, soweit als möglich Gleichheit zwischen der Anklage und der Verteidigung herzustellen. Die Erleichterungen, die dem Angeklagten zu gewähren sind, beschränken sich auf diejenigen, die ihm bei der Vorbereitung seiner Verteidigung helfen oder helfen können [...].
(56) Nach Art 6 Abs 3 lit b EMRK kann die materielle Verteidigungstätigkeit im Namen eines Angeklagten alles umfassen, was zur Vorbereitung der Hauptverhandlung »erforderlich« ist. Der Angeklagte muss die Möglichkeit haben, seine Verteidigung in angemessener Weise und ohne Einschränkung der Fähigkeit zu organisieren, alle relevanten Verteidigungsargumente vor dem Gericht vorzubringen und so auf den Verfahrensausgang Einfluss zu nehmen. Zu den Erleichterungen, die jeder Angeklagte in Anspruch nehmen können sollte, gehört die Möglichkeit, sich zum Zwecke der Vorbereitung seiner Verteidigung mit den Ergebnissen der während des Verfahrens durchgeführten Ermittlungen vertraut zu machen [...].
(59) Aufgrund der Komplexität von Rechtssystemen sind zahlreiche Erwachsene mit gewöhnlicher Intelligenz nicht in der Lage, alle Feinheiten und den Austausch im Gerichtssaal vollständig zu verstehen: Aus diesem Grund betont die Konvention in Art 6 Abs 3 lit c EMRK die Bedeutung des Rechts auf Verteidigung [...]. Eine »wirksame Beteiligung« in diesem Zusammenhang setzt jedoch voraus, dass der Angeklagte ein umfassendes Verständnis des Prozesses und dessen, was für ihn auf dem Spiel steht, einschließlich der Bedeutung einer möglicherweise verhängten Strafe, hat. Dh der Angeklagte sollte – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers, eines Rechtsanwalts, eines Sozialarbeiters oder eines Freundes – in der Lage sein, die allgemeinen Ausführungen vor Gericht zu verstehen. [...] Die Umstände eines Falls können es erforderlich machen, dass die Vertragsstaaten positive Maßnahmen ergreifen, um dem Bf eine wirksame Verfahrensteilnahme zu ermöglichen [...].
Anwendung auf den vorliegenden Fall
(60) Zu prüfen ist, ob dem Bf [...] das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet und es ihm ermöglicht wurde, seine Verteidigungsrechte auszuüben und sich effektiv am Verfahren zu beteiligen.
(61) Der GH stellt fest, dass die Rechtsanwälte des Bf mehrfach auf seinen psychischen Zustand hinwiesen – insb, um aus diesem Grund die Verfahrenseinstellung zu beantragen [...]. Die Audiencia Provincial lehnte auf der Grundlage der Schlussfolgerungen von zwei gerichtsmedizinischen Sachverständigen, die den Bf untersuchten, und in der Annahme, dass der Bf ausreichend in der Lage war, Umfang und Zweck des Verfahrens zu verstehen, den Antrag auf Verfahrenseinstellung ab [...]. Der Oberste Gerichtshof bestätigte seinerseits, dass die Schwelle für die Anordnung der Verfahrenseinstellung nach Art 383 Strafprozessordnung nicht erreicht worden war [...].
(62) Der GH erblickt keinen Grund, von den Schlussfolgerungen des innerstaatlichen Gerichts in Bezug auf die mögliche Verfahrenseinstellung wegen des psychischen Zustands des Bf abzuweichen. Er stellt hierzu fest, dass in keinem der verschiedenen gerichtsmedizinischen Gutachten, in denen der kognitive Zustand des Bf untersucht wurde, festgestellt wurde, dass er verhandlungsunfähig oder nicht in der Lage sei, die Tragweite und den Zweck des Verfahrens zu verstehen [...].
(63) Der GH hat somit zu prüfen, ob unter den Umständen des vorliegenden Falls der psychische Gesundheitszustand des Bf, ohne einen Grad der Beeinträchtigung zu erreichen, der die Verfahrenseinstellung rechtfertigt, andere verfahrensrechtliche Anpassungen seitens der innerstaatlichen Gerichte erforderte, um seine wirksame Teilnahme zu gewährleisten, und ob das Strafverfahren gegen den Bf bei Fehlen solcher Anpassungen insgesamt als unfair angesehen werden könnte.
(64) [...] Die positive Verpflichtung der Vertragsstaaten [betreffend Maßnahmen zur Verfahrensteilnahme für psychisch beeinträchtigte Personen] schließt erforderlichenfalls auch die Bereitstellung verfahrensrechtlicher Anpassungen für Personen ein, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer geistigen Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Lage sind, für sich selbst zu handeln [...].
(65) In den Jahren 2021 und 2023 [...] kam es in Spanien zu Gesetzesänderungen, um die Verfahrensrechte für ältere Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen zu stärken. Diese Änderungen leisten einen positiven Beitrag zur Wahrnehmung des Rechts dieser Personen auf wirksame Verfahrensbeteiligung durch die Bereitstellung von Verfahrensanpassungen, sofern dies beantragt und/oder als angemessen erachtet wird. Diese Entwicklungen fanden erst nach den Gegebenheiten in der vorliegenden Rechtssache statt [...]. Die Aufgabe des GH beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das Verfahren unter den besonderen Umständen des Falls, einschließlich des einschlägigen innerstaatlichen Rechts, fair war und die Rechte des Bf aus Art 6 EMRK beachtet wurden.
(66) Die Tatsache [...], dass der Bf während seiner Anhörung im Jänner 2019 von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten wurde, stellt einen wichtigen Punkt für die Feststellung dar, ob er in der Lage war, sich selbst wirksam zu verteidigen [...]. Der GH stellt fest, dass dieser Rechtsanwalt im Gegensatz zu dem den Bf zuvor vertretenden Verfahrenshilfeanwalt [...] keine spezifischen Verfahrensanpassungen, sondern nur die Einstellung des Verfahrens beantragt hat. Dies könnte zwar als Verteidigungsstrategie angesehen werden, die in erster Linie darauf abzielt, das für den Bf günstigere Ergebnis zu erreichen, es konnte aber auch von den nationalen Gerichten als ein Eingeständnis gewertet werden, dass verfahrensrechtliche Anpassungen dem Bf bei der Darstellung seiner Verteidigung nicht wirklich geholfen hätten und von seinem eigenen Rechtsanwalt nicht für erforderlich gehalten wurden. Darüber hinaus waren sowohl der Bf als auch sein Rechtsanwalt bei der Anhörung anwesend und hatten Gelegenheit, sich an das Gericht zu wenden [...], jedoch verwies niemand auf die Notwendigkeit verfahrensrechtlicher Anpassungen, obwohl ein gerichtsmedizinisches Gutachten vorlag, das die Notwendigkeit solcher Anpassungen aufzeigte [...]. Während das einschlägige nationale Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anpassungen vorsah, die beantragt werden konnten [...], hat der Bf keine Bestimmung des nationalen Rechts angeführt, die diese Art von Antrag verhindern würde oder die besagt, dass eine solche Regelung in der Praxis unmöglich ist [...]. Hätte der Bf geglaubt, er sei nicht auf die Anhörung vorbereitet oder benötige Hilfe, so wäre es an ihm und seinem Rechtsanwalt gelegen, diese Bedenken [...] mitzuteilen. Es wurde nicht behauptet, dass die verminderte Intelligenz des Bf schwerwiegend war [...] und es ist jedenfalls offensichtlich, dass die ihn unterstützenden Rechtsanwälte in der Lage waren, die Notwendigkeit der Beantragung von Maßnahmen zur Verfahrensanpassung zu beurteilen und deren Art festzulegen.
(67) Die von den Rechtsanwälten des Bf [...] gestellten Anträge (auf Verfahrenseinstellung und auf Einholung weiterer gerichtsmedizinischer Gutachten) wurden von den nationalen Gerichten ordnungsgemäß behandelt. Die Gerichte forderten zwei zusätzliche gerichtsmedizinische Gutachten an [...] und bewerteten die Schlussfolgerungen dieser Gutachten, trafen begründete Entscheidungen und lehnten die vom Bf vorgelegten zusätzlichen forensischen Beweise mit entsprechender Begründung ab. Nach Ansicht des GH waren diese Schritte ausreichend, um den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zu entsprechen. Die nationalen Gerichte haben in ihren Entscheidungen festgestellt, dass einige Schritte im Entmündigungsverfahren parallel zu den Entwicklungen im Strafverfahren unternommen worden waren, und dass sie die Anwesenheit des Vormunds für unnötig hielten [...].
(68) Zwar haben die nationalen Gerichte nicht beurteilt, ob die im gerichtsmedizinischen Gutachten angegebenen Anpassungen [...] gerechtfertigt waren, doch ist der GH der Ansicht, dass die Notwendigkeit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Art am besten vom Bf und seinen Rechtsanwälten zu beurteilen war, da diese in unmittelbarem Kontakt zu ihm standen. Da kein Antrag betreffend Anpassungen gestellt wurde [...], waren die nationalen Gerichte unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht verpflichtet, von Amts wegen Anpassungen anzubieten oder vorzunehmen.
(69) Der Bf hat [...] weder vor den nationalen Gerichten noch vor dem GH konkrete Auswirkungen des Fehlens von Anpassungsmaßnahmen auf die Fairness des Verfahrens insgesamt dargelegt. Der GH stellt fest [...], dass der Bf, der die Unterstützung eines Rechtsanwalts seiner Wahl hatte, in der Verhandlung im Jänner 2019 von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat. Die nationalen Gerichte stützten sich nicht auf die Aussagen des Bf, um zu beurteilen, ob er sich der Vorwürfe schuldig gemacht hat, oder um seine Tatbeteiligung zu prüfen. Die Gerichte bezogen sich nur auf seine Aussage, um zu bestätigen, dass er in der Lage war, den Gegenstand und die Folgen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens zu verstehen [...]. Der GH stellt zudem fest, dass die Verurteilung des Bf auf mehrere Beweise gestützt war, und berücksichtigt das erhebliche Gewicht, das dem Urkundenbeweis [...] in Anbetracht der finanziellen und technischen Aspekte von Finanzstraftaten beigemessen wurde. Der Bf hat nicht vorgebracht, dass das Fehlen verfahrensrechtlicher Anpassungen, wie etwa der Beistand einer anderen Person oder die Möglichkeit, per Videoschaltung auszusagen, seine Entscheidung, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, in irgendeiner Weise beeinflusst oder ihn daran gehindert oder davon abgehalten habe, zu seiner Verteidigung auszusagen [...].
(70) Der GH ist folglich nicht davon überzeugt, dass die von der nationalen Justiz unternommenen Schritte unzureichend waren, um sicherzustellen, dass das Strafverfahren gegen den Bf den Anforderungen des Art 6 Abs 1 und 3 EMRK entsprach: Es wurde dafür gesorgt, dass der Bf in jedem Verfahrensstadium anwaltlich vertreten war; die Gerichte forderten zwei gerichtsmedizinische Gutachten an, um zu überprüfen, ob der Bf die Anklagepunkte und die Tragweite des Strafverfahrens verstand, und prüften die vom Bf vorgelegten zusätzlichen Gutachten; außerdem stellten sie sicher, dass der Bf von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen konnte, ohne diesbezüglich nachteilige Schlussfolgerungen zu ziehen.
(71) Der GH stellt daher fest [...], dass das Verfahren insgesamt als fair zu qualifizieren ist und keine Verletzung von Art 6 Abs 1 und Abs 3 EMRK vorliegt (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Elósegui, gefolgt von Richterin Mourou-Vikström).
Vom GH zitierte Judikatur:
Golubev/RU, 9.11.2006, 26260/02
Liebreich/DE, 8.1.2008, 30443/03 (ZE)
Beuze/BE, 9.11.2018, 71409/10 (GK) = NLMR 2018, 511
Hasáliková/SK, 24.6.2021, 39654/15
Yüksel Yalçınkaya/TR, 26.9.2023, 15669/20 (GK) = NLMR 2023, 443
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.3.2025, Bsw. 56712/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 140) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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