Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache T. A. gg die Schweiz, Urteil vom 6.3.2025, Bsw. 13437/22.
Art 8 EMRK - Ablehnung des Adoptionsantrages einer Schweizerin für ein Kind aus Äthiopien.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf wurde 1967 in Äthiopien geboren und zog 1995 gemeinsam mit ihrem aus der Schweiz stammenden Ehemann in die Schweiz, woraufhin sie die Schweizer Staatsbürgerschaft annahm. Im selben Jahr adoptierte das Ehepaar den aus Äthiopien stammenden R.
Seit 2005 lebte sie gemeinsam mit ihrem Sohn R. nach der Scheidung ihres Mannes in Genf und besuchte regelmäßig ihre Familie in Äthiopien.
Laut den Aussagen der Bf fand sie am 23.1.2016 ein neugeborenes Baby in Addis Abeba und brachte es zur Polizei. Da diese sich jedoch weigerte, den Jungen in ein Waisenhaus zu überstellen, brachte sie ihn zunächst in ein Krankenhaus und nahm ihn anschließend bei sich zuhause auf. Nach Angaben der Regierung, die sich auf Polizeiberichte stützte, wurde das Baby von Einheimischen gefunden und zur Polizei gebracht. Diese übergab das Kind dem Gericht in Legetafo, das ihm den Namen E. verlieh und es in die Obhut der Bf gab. Im Februar 2017 genehmigte das Bundesgericht erster Instanz von Äthiopien die Adoption von E. durch die Bf. Zudem stellten die Behörden von Legetafo eine Geburtsurkunde aus, in der die Bf als Mutter des Kindes eingetragen wurde.
Am 29.5.2016 beantragte die Bf bei der Adoptionsbehörde (Service d’autorisation et de surveillance des lieux de placement – SASLP) in Genf die Genehmigung, ein Pflegekind mit Aussicht auf Adoption aufzunehmen. Aufgrund der unklaren Umstände des Verfahrens in Äthiopien ordnete die Behörde eine Untersuchung durch einen unabhängigen Sachverständigen an. Die Untersuchung brachte zahlreiche Unregelmäßigkeiten ans Licht. So brachte die Bf das Baby nicht unmittelbar nach dessen Fund zur Polizei, sondern erst einige Tage später. Zudem räumte die lokale Verwaltungsstelle für Frauen und Kinder in Äthiopien, die die Adoption unterzeichnet hatte, Verfahrensfehler ein und besaß nicht die erforderliche Befugnis, einen Adoptionsvertrag abzuschließen. Darüber hinaus gab die Bf gegenüber den äthiopischen Behörden an, äthiopische Staatsbürgerin zu sein, obwohl sie die Schweizer Staatsbürgerschaft besaß.
Am 4.10.2016 verweigerte die SASLP der Bf die Bewilligung der Adoption, untersagte ihr die Pflege von E. im Hinblick auf eine Adoption und verbot die Einreise des Kindes in die Schweiz zu diesem Zweck. Als Begründung führte die Behörde ihren schwachen Gesundheitszustand, ihr fortgeschrittenes Alter sowie ihre prekäre finanzielle Situation an. Da die Bf keine Beschwerde gegen die Entscheidung einlegte, wurde das Urteil rechtskräftig.
Am 25.3.2017 kehrte die Bf mit E. in die Schweiz zurück und begab sich mit ihm zur SASLP in Genf, wo sie gestand, gegen das Gesetz verstoßen zu haben. Daraufhin ordnete die Behörde eine erneute Untersuchung ihrer Situation an und gelangte zu dem Schluss, dass es aufgrund der engen emotionalen Verbindung zwischen E. und der Bf im besten Interesse des Kindes sei, bei der Bf zu bleiben, da sie sich seit seiner Geburt um ihn gekümmert hatte. Außerdem erklärte die Behörde am 20.5.2019, dass die Bf die Voraussetzungen für eine Adoption erfülle, und erteilte ihr am selben Tag die Erlaubnis, E. im Hinblick auf eine Adoption zu pflegen. Das Gericht für Erwachsenen- und Kinderschutz in Genf stimmte der Adoption zu, erklärte sie als dem Kindeswohl entsprechend und leitete den Akt zur abschließenden Entscheidung an den Gerichtshof des Kantons Genf weiter. Am 18.6.2020 lehnte dieses Gericht die Adoption jedoch ab. Daraufhin legte die Bf am 18.3.2021 Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Entscheidung bestätigte. Das Bundesgericht verwies auf die persönlichen Umstände der Bf sowie auf die zu Beginn fehlende Genehmigung zur Pflege des Kindes. Es erklärte zudem, dass die Ablehnung des Adoptionsantrags nicht zu einer erzwungenen Trennung zwischen der Bf und E. führen würde und daher nicht gegen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verstoße. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Bf das gesetzliche Verfahren nicht eingehalten hatte, indem sie E. unrechtmäßig in die Schweiz gebracht und die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt hatte.
Im März 2022 erhielt E. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung mit der Möglichkeit, mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs die Schweizer Staatsbürgerschaft zu beantragen. Am 2.5.2022 wurden die Bf und ihr Sohn R. als gesetzliche Vormunde bestätigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete, dass die Weigerung der nationalen Behörden, ihr die Erlaubnis zur Adoption von E. zu erteilen, eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) darstelle.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(41) In ihrer Stellungnahme vom 21.4.2023 zur Zulässigkeit und zur Sache erwähnte die Bf, dass die Beschwerde auch im Namen ihres Sohnes R. eingereicht wurde. Die Regierung machte mit einer Einrede geltend, dass die Beschwerde im Namen von R. zu spät eingereicht worden sei.
(42) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Frist für die Einleitung eines Verfahrens gemäß Art 35 Abs 1 EMRK in Bezug auf die Bf erst dann unterbrochen ist, wenn die entsprechenden Beschwerden zum ersten Mal beim GH eingereicht werden. Im vorliegenden Fall erhielt die Bf am 16.9.2021 das rechtskräftige nationale Urteil vom 27.8.2021. Die sechsmonatige Frist für die Einreichung der Beschwerde endete daher am 18.3.2022, während die Beschwerde im Namen von R. am 21.4.2023 eingereicht wurde. Der GH gibt daher der Einrede der Regierung statt und erklärt den Teil der Beschwerde bezüglich R. für unzulässig (einstimmig).
(43) Die Regierung bestritt auch die Behauptung der Bf, dass die Ablehnung der SASLP vom 4.10.2016 keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe, und brachte vor, dass sie unzulässig sei, weil die Bf den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Aus dem Akt geht hervor, dass die Bf keinen Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt hat. Der GH gibt daher der Einrede der Regierung bezüglich des Versäumnisses, den innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen, statt und erklärt diesen Teil der Beschwerde für unzulässig (einstimmig).
(44) Der GH stellt fest, dass die übrige Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(56) Der GH weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, die zuständigen nationalen Behörden bei der Bestimmung der geeignetsten Handlungsweise zur Regelung der komplexen und sensiblen Fragen bezüglich der Beziehung zwischen den beabsichtigten Eltern und einem im Ausland geborenen Kind zu ersetzen.
(57) Der GH stellt in Anwendung der Kriterien für die Anwendbarkeit von »Familienleben« gemäß Art 8 EMRK fest, dass die Anforderungen an ein »Familienleben« unter den spezifischen Aspekten des vorliegenden Falls erfüllt sind. [...]
(58) Der GH ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Adoption einen Eingriff in das Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens darstellte, dass dieser Eingriff im Einklang mit dem Gesetz war und dass er den legitimen Zielen der Verhinderung von Straftaten und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer diente. Bei der Beurteilung, ob dieser Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, wird der GH prüfen, ob die zur Rechtfertigung der Maßnahme vorgebrachten Gründe für die Zwecke von Art 8 Abs 2 EMRK im Hinblick auf den Fall insgesamt betrachtet relevant und ausreichend waren.
(59) Der GH stellt fest, dass im Fall Wagner und J. M. W. L./LU, auf den sich die Bf stützte, unter anderem kein Verbot der Adoption aus dem betreffenden Land und kein Verfahrensfehler im Adoptionsverfahren festgestellt wurde. Außerdem erkennt der GH, dass die luxemburgischen Gerichte [...], im Gegensatz zu den Schweizer Gerichten im vorliegenden Fall, nicht auf die wesentlichen Beschwerdepunkte der Bf gemäß Art 8 EMRK eingegangen sind. Die Berufung der Bf auf diesen Fall ist daher nicht angebracht.
(60) [...] Es scheint nicht so, dass die Beziehung der Bf zu E. durch die Entscheidungen der nationalen Behörden infolge der beanstandeten Ablehnung [des Adoptionsantrags] getrennt wurde. Vielmehr wurde der Bf die gesetzliche Vormundschaft für E. übertragen und er könnte ab seinem zwölften Lebensjahr berechtigt sein, die Schweizer Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es hat nicht den Anschein, dass die Bf dabei auf [...] praktische Schwierigkeiten gestoßen ist, ihr Familienleben mit dem Kind zu genießen. Die Befürchtungen der Bf bezüglich der Schwierigkeiten, denen E. im Falle ihres Todes oder eines Umzugs nach Äthiopien ausgesetzt sein könnte, sind jedenfalls unbegründet und beruhen auf bloßen Vermutungen.
(61) Im innerstaatlichen Verfahren hat das Bundesgericht [...] die finanzielle Lage der Bf, ihren Gesundheitszustand und die Ablehnung ihres Adoptionsantrages durch die Behörden bewertet und kam zu dem Schluss, dass diese Umstände nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine Adoption entsprachen. Obwohl zwischen der Bf und dem Kind eine enge persönliche Verbindung bestand, stellte das Bundesgericht fest, dass die Ablehnung [des Adoptionsantrags] nicht zu einer erzwungenen Trennung führte [...]. Das Gericht betonte auch, dass die rechtswidrige Verbringung des Kindes durch die Bf in die Schweiz, um die gesetzlichen Verfahren zu umgehen, nicht mit dem Vorwand gerechtfertigt werden konnte, im besten Interesse von E. zu handeln. Dieser Schlussfolgerung stimmt der GH zu.
(62) Das Bundesgericht war also der Auffassung, dass das Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens [...] im Hinblick auf die Ablehnung ihres Adoptionsantrags durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen übertroffen wurde. Der GH sieht keinen Grund, anders zu entscheiden. Demnach waren die Gründe für die bestrittene Ablehnung iSv Art 8 Abs 2 EMRK relevant und ausreichend. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der dem verantwortlichen Staat zugestanden wurde, ist der GH der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der Schweizer Gerichte [...] einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Bf und denen des Staats bezüglich des Rechts der Bf auf Achtung ihres Familienlebens getroffen haben.
(63) Folglich liegt keine Verletzung von Art 8 EMRK in Bezug auf das Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Allan/GB, 5.11.2002, 48539/99 = NL 2002, 254 = ÖJZ 2004, 196
Wagner und J. M. W. L./LU, 28.6.2007, 76240/01 = NL 2007, 181
Valdís Fjölnisdóttir ua/IS, 18.5.2021, 71552/17
D. B. ua/CH, 22.11.2022, 58817/15, 58252/15 = NLMR 2022, 537
K. K. ua/DK, 6.12.2022, 25212/21 = NLMR 2022, 542
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.3.2025, Bsw. 13437/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 148) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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