Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache A. E. gg Bulgarien, Urteil vom 23.5.2023, Bsw. 53891/20.
Art. 3, 14 EMRK - Versäumnis des Staates, einer Minderjährigen Schutz vor häuslicher Gewalt zu gewährleisten.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 14 EMRK iVm. Art 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die damals gerade 15 Jahre alte Bf zog im April 2019 in das Haus eines 23-jährigen Mannes namens D. M. ein, mit dem sie eine Beziehung begonnen hatte. Nach eigenen Angaben wurde sie von ihm regelmäßig geschlagen. Am 8.9.2019 wurde sie in der Notaufnahme untersucht. Der Arzt hielt in seinem Bericht verschiedene Hämatome und Prellungen fest, die durch Schläge und schwere Druckausübung auf den Hals verursacht worden sein konnten, wie sie von der Bf beschrieben worden waren. Eine gynäkologische Untersuchung wurde von der Bf abgelehnt. Am 10.9.2019 informierte die Mutter der Bf die Sozialbehörden über den Vorfall. Der Direktor der örtlichen Sozialbehörde beantragte am 26.9.2019 die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Anzeige enthielt Beschreibungen verschiedener Vorfälle, unter anderem von versuchtem Mord.
Am 7.10.2019 erstellte die Sozialbehörde einen Bericht über die Situation der Bf. In diesem wurde dokumentiert, dass die Sozialbehörden seit Jänner 2019 mit dem Fall der Bf beschäftigt waren, als die Mutter die Behörden informierte, dass die Bf von zuhause weggelaufen sei. Ebenso wurde festgehalten, dass die Bf von D. M. wiederholt körperlich misshandelt worden sei. Auch die Ereignisse des 8.9.2019 fanden sich im Bericht wieder.
Aufgrund der Anzeige vom 26.9.2019 ordnete der Bezirksstaatsanwalt von Konstinbrod eine Voruntersuchung an, bei der die Bf, ihre Mutter und D. M. befragt wurden. Die Bf bestätigte, dass D. M. ihr die Verletzungen hinzugefügt habe, bat jedoch um Zurückziehung der Anzeige. D. M. bestritt bei der Befragung, die Bf geschlagen oder psychisch misshandelt zu haben. Am 19.11.2019 lehnte der Staatsanwalt von Konstinbrod die Eröffnung eines Strafverfahrens ab. Er stellte fest, dass nur eine Straftat, die der Privatanklage unterliegt (leichte Körperverletzung), begangen worden sei.
Die Bf focht diese Entscheidung des Bezirksstaatsanwalts an. Am 6.2.2020 bestätigte der übergeordnete Staatsanwalt die Weigerung, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die der Bf zugefügten Körperverletzungen seien nicht schwer genug gewesen, um die Einleitung eines Strafverfahrens wegen versuchten Mordes zu rechtfertigen, da der ärztliche Bericht keinen Hinweis darauf enthalte, dass das Leben der Bf gefährdet gewesen sei. Der Staatsanwalt kam zum Schluss, dass die Bf ihr Recht im Wege einer Privatanklage durchsetzen müsse. Die Bf legte erneut Berufung ein. Sie wies darauf hin, dass die Schläge von D. M. nach Art 3 EMRK und nach der KRK als Misshandlung eingestuft werden und untersucht werden müssten, bevor eine Entscheidung getroffen werden könne. Am 10.4.2020 bestätigte der Staatsanwalt am Appellationsgericht Sofia die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Bf legte vor der Staatsanwaltschaft am Obersten Kassationsgericht Berufung ein. Am 4.8.2020 teilte diese der Bf mit, dass es keine Gründe gebe,
die Ablehnung der Eröffnung eines Strafverfahrens aufzuheben. Es sei nur eine leichte Körperverletzung der Bf in einem einzigen Fall nachgewiesen worden und diese sei im Wege der Privatanklage zu verfolgen. Für die von Amts wegen zu verfolgende Tat der »häuslichen Gewalt« sei das gesetzlich geforderte Zusammenleben nicht nachgewiesen worden, da die Bf immer wieder in die Wohnung ihrer Mutter zurückgekehrt sei.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da sie Opfer von häuslicher Gewalt wurde und der Staat es versäumt habe, ihr ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Sie rügte zum einen die mangelnde Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsordnung mit der EMRK, da eine leichte Körperverletzung nicht Gegenstand einer öffentlichen Strafverfolgung ist und zum anderen, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Anzeige nicht hinreichend nachgegangen sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
Zulässigkeit
(67) Zum Vorbringen der Regierung, dass eine Privatanklage ein effektiver Rechtsbehelf war, welchen die Bf in Anspruch nehmen hätte müssen, bevor sie sich an den GH wandte, stellt der GH fest, dass die Beschwerde der Bf darauf abzielt, dass nur staatliche Verfolgung ein wirksamer Rechtsbehelf sein kann. Der GH ist daher der Auffassung, dass diese Frage eng mit der Berechtigung der Beschwerde verknüpft ist und verbindet sie daher mit der Prüfung in der Sache (einstimmig).
(68) Der GH stellt ferner fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in Art 35 EMRK genannten Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(84) In Bezug auf die Schwelle der Schwere, die für eine Beschwerde erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK zu fallen, hat der GH festgestellt, dass sie relativ ist und es auf die besonderen Umstände des Falls ankommt, wie die Art und den Kontext der Misshandlungen, die Dauer, ihre physischen und psychischen Auswirkungen und in einigen Fällen das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszustand des Opfers [...].
(85) Der GH betont, dass das Problem der häuslichen Gewalt, welche verschiedene Formen annehmen kann – von körperlichen Übergriffen bis hin zu sexuellem, wirtschaftlichem, emotionalem oder verbalem Missbrauch – über die Umstände des Einzelfalls hinausgeht. Es ist ein allgemeines Problem, welches [...] alle Mitgliedstaaten betrifft und nicht immer an die Oberfläche tritt, da es sich häufig innerhalb persönlicher Beziehungen oder im geschlossenen Kreis abspielt [...].
(86) Die besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt und die Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung des Staates für ihren Schutz [...] wurden [...] in der Rsp des GH [...] hervorgehoben [...]. In der einschlägigen internationalen Literatur besteht Einigkeit darüber, dass umfassende rechtliche und andere Maßnahmen erforderlich sind, um Opfern häuslicher Gewalt wirksamen Schutz [...] zu bieten [...].
(87) Der GH hält auch fest, dass eine unmittelbare Reaktion der Behörden bei einer Anschuldigung von häuslicher Gewalt erforderlich ist [...]. In Fällen, in denen [...] es die Behörden verabsäumt haben, bei einer Anzeige von häuslicher Gewalt unverzüglich zu handeln, hat er festgestellt, dass [...] die Untätigkeit eine Situation der Straffreiheit geschaffen und das erneute Auftreten der Straftat begünstigt hat [...].
(88) Des Weiteren hat der GH bekräftigt, dass die Behörden bei der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt mit besonderer Sorgfalt handeln müssen [...]. Kinder und andere schutzbedürftige Personen – zu denen Opfer häuslicher Gewalt gehören – haben insb Anspruch auf staatlichen Schutz in Form effektiver Abschreckungsmaßnahmen gegen [...] Verletzungen der persönlichen Integrität [...].
(89) Es ist nicht die Aufgabe des GH, an Stelle der nationalen Behörden aus den [...] möglichen Maßnahmen zu wählen, die ergriffen werden könnten, um die Einhaltung ihrer positiven Verpflichtungen gemäß Art 3 EMRK zu gewährleisten [...]. Gemäß Art 19 EMRK und dem Grundsatz, dass die EMRK [...] praktische und effektive Rechte garantieren soll, muss der GH sicherstellen, dass die Pflicht eines Staates, die Rechte der unter seiner Hoheitsgewalt stehenden Personen zu schützen, angemessen erfüllt wird [...].
Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Schwelle des Art 3 EMRK
(90) In Bezug auf den von Art 3 EMRK geforderten Schweregrad hat der GH die Behandlung als »erniedrigend« eingestuft, wenn sie geeignet war, im Opfer Gefühle der Angst, der Beunruhigung oder der Minderwertigkeit auszulösen [...], wenn sie das Opfer in seinen eigenen Augen erniedrigte oder demütigte [...] oder wenn sie mangelnden Respekt vor der Menschenwürde zeigte [...]. In einem Fall, der [...] häusliche Gewalt betrifft, welcher wiederholte Misshandlungen über einen längeren Zeitraum beinhaltete [...], stellte der GH fest, dass obwohl die Bf nur leichte körperliche Verletzungen davontrug, diese Verletzungen von Gefühlen der Angst, der Beunruhigung und der Minderwertigkeit verstärkt wurden, sodass ihre Misshandlung als »erniedrigend« genug angesehen werden konnte, um in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK zu fallen.
(91) Der GH stellt fest, dass die Behandlung, die der Beschwerde [...] zugrunde liegt, aus folgenden Gründen den Schweregrad, der für die Anwendung von Art 3 EMRK erforderlich ist, erreicht hat. Der medizinische Bericht über den Zustand der Bf nach dem Vorfall dokumentierte zahlreiche Hämatome im Gesicht, an ihrem Hals und an ihren Gliedmaßen und kam zum Schluss, dass die Verletzungen auf die von ihr beschriebene Weise erlitten worden sein konnten [...]. Die Bf hatte Abdrücke an ihrem Hals, die nach ihrer Aussage das Resultat des Versuches ihres [...] Freundes waren, sie zu erwürgen. Sie war damals 15 Jahre alt, befand sich in einem Zustand emotionaler und körperlicher Verletzlichkeit und war von ihrem [...] Angreifer abhängig [...].
(92) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde der Bf zwei Teile betrifft. Zum einen beschwerte sie sich darüber, dass der rechtliche Rahmen für das Eingreifen des Staates bei Beschwerden über häusliche Gewalt mangelhaft sei. Die Gewalt müsse wiederholt ausgeführt werden oder mittelschwer oder schwer sein, um öffentlich verfolgt werden zu können. Zum anderen machte sie geltend, dass die Staatsanwaltschaft [...] ihrer Anzeige nicht ausreichend nachgegangen sei, obwohl das Gesetz die Verfolgung von Amts wegen auch in Fällen erlaubt, die normalerweise der Privatanklage durch die Opfer überlassen bleiben [...].
Rechtlicher Rahmen
(93) Der GH hat bereits festgestellt, dass die EMRK nicht in allen Fällen von Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit eine staatliche Verfolgung verlangt [...]. Im Kontext häuslicher Gewalt hat der GH entschieden, dass die Möglichkeit einer privaten Strafverfolgung nicht ausreicht [...]. Er hat auch festgestellt, dass eine private Strafverfolgung eine große Belastung für das Opfer häuslicher Gewalt darstellt, da ihm die Verantwortung für das Beschaffen der Beweise übertragen wird [...]. In ähnlicher Weise hat der GH die Auffassung des Staatsanwalts, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet werden können, wenn die Verletzungen des Opfers nicht einen bestimmten Schweregrad aufweisen, als fragwürdig in Bezug auf die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen angesehen, da es viele Formen häuslicher Gewalt gibt und nicht alle physische Verletzungen nach sich ziehen [...].
(95) Der GH stellt fest, dass nach Art 161 iVm Art 131 Abs 1 Z 5a des [bulgarischen] Strafgesetzbuchs leichte Körperverletzungen, die durch häusliche Gewalt begangen wurden, von den Behörden verfolgt werden [...]. Der GH hält dies für eine positive Entwicklung der bulgarischen Rechtsordnung, welche die Bedeutung zeigt, die der Staat der wirksamen Bekämpfung häuslicher Gewalt zuschreibt. [...]
(96) Trotzdem stellt der GH fest, dass – wie von der Regierung vorgetragen und wie aus der [...] innerstaatlichen Rsp hervorgeht – wiederholte Gewalthandlungen [...] nachgewiesen werden müssen, damit eine Verletzung als im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt erlitten [...] angesehen werden kann. Aus der innerstaatlichen Rsp [...] geht hervor, dass die Gerichte den Begriff »wiederholt« [...] so ausgelegt haben, dass er nicht weniger als drei Gewalthandlungen voraussetzt. In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass häusliche Gewalt auch einmalig auftreten kann [...]. Er weist darauf hin, dass die wiederholte Ausübung häuslicher Gewalt, die im Laufe der Zeit oft an Häufigkeit, Intensität und Gefährlichkeit zunimmt, ein häufig zu beobachtendes Muster ist [...]. Aus diesem Grund stellt der GH fest, dass die Notwendigkeit von wiederholtem, gewalttätigem Verhalten, damit der Staat eingreifen kann, [...] nicht mit der Verpflichtung der Behörden vereinbar ist, sofort auf Anschuldigungen häuslicher Gewalt zu
reagieren und in diesem Kontext besondere Sorgfalt zu üben.
(97) Ferner nimmt der GH die Erklärung des Obersten Kassationsgerichts zur Kenntnis, wonach das gelegentliche Zusammenleben der Bf mit D. M. [...] nicht ausreichte, um sie als [...] Opfer häuslicher Gewalt anzusehen. Auch das Kriterium in der Definition des Begriffs »häusliche Gewalt«, nämlich die Frage, ob die betroffenen Personen in einer faktischen, ehelichen Beziehung zusammenlebten, setzt offenbar voraus, dass zwei Erwachsene seit mehr als zwei Jahren in einer Beziehung lebten [...]. Der GH ist der Meinung, dass diese Auslegung des Gesetzes [...] unter der Verpflichtung der Staaten nach Art 3 EMRK im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt schwer zu rechtfertigen ist, da dadurch eine Reihe von Fällen herausgefiltert wird, in welchen einer Frau [...] Gewalt zugefügt wird [...].
(98) Der GH vermerkt ferner, dass die Verursachung einer leichten Körperverletzung an einer Minderjährigen [...] eine Straftat ist, die der Privatanklage unterliegt. Dies gilt offenbar auch dann, wenn wiederholte Gewalttaten ausgeübt werden, es sei denn, die Verletzung wird im Rahmen häuslicher Gewalt begangen. Das Gesetz sieht zwar in solchen Fällen eine strengere Strafe vor [...], jedoch wird von minderjährigen Opfern erwartet, [...] gegen ihre Angreifer vor Gericht Anklage zu erheben [...]. Nach Ansicht des GH ist diese Situation schwer mit den Pflichten des Staates zur angemessenen Abschreckung und wirksamen Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder zu vereinbaren.
(99) Tatsächlich ermächtigt Art 49 der [bulgarischen] StPO den Staatsanwalt, in Ausnahmefällen strafrechtliche Ermittlungen von Amts wegen einzuleiten [...], wenn es sich um Straftaten handelt, die normalerweise Gegenstand einer Privatanklage wären. Dies ist der Fall, wenn das Opfer seine Rechte nicht verteidigen kann, weil es sich in einem Zustand der Hilflosigkeit oder Abhängigkeit vom Täter befindet. Der GH stellt fest, dass diese Möglichkeit [...] gewährleisten kann, dass Gewalttaten nicht aufgrund der Unfähigkeit des Opfers zur Strafverfolgung ungestraft bleiben. Jedoch übersieht der GH nicht die Tatsache, dass die Strafverfolgung im Ermessen des Staatsanwalts liegt [...].
(100) Der GH ist aufgrund der obigen Ausführungen der Auffassung, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht völlig in der Lage sind, angemessen auf häusliche Gewalt oder Gewalt gegen Opfer zu reagieren, die wegen ihrer Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen selbst nicht dazu in der Lage sind, das Gerichtsverfahren als Privatankläger einzuleiten oder zu betreiben. Das Gesetz verlangt wiederholte Vorfälle häuslicher Gewalt, bevor der Staat einschreiten kann. Es schreibt vor, dass eine de facto eheliche Beziehung nur dann vorliegt, wenn das Opfer und der Täter erwachsen sind und seit mehr als zwei Jahren zusammenleben. In Verbindung mit der Voraussetzung des dauerhaften Zusammenlebens schließt dies eine Reihe von Fällen von Gewalt gegen Frauen durch ihre Partner von der amtswegigen Strafverfolgung aus. Das Gesetz fordert auch eine Mindestschwelle für die Schwere der erlittenen Verletzungen, bevor eine amtliche Strafverfolgung wegen Gewalt gegen Minderjährige eingeleitet werden kann, wenn diese nach den
formalen rechtlichen Voraussetzungen nicht im Rahmen häuslicher Gewalt begangen wurde. [...] Schlussendlich hält der GH fest, dass das Gesetz nicht der positiven Verpflichtung des Staates entspricht, ein wirksames System einzurichten, welches alle Formen häuslicher Gewalt bestraft und den Opfern ausreichende Garantien gewährt.
Praktische Anwendung des Rechtsrahmens im vorliegenden Fall
(101) Der GH wird als nächstes prüfen, ob die Reaktion des Staatsanwalts auf die Beschwerde den Anforderungen der EMRK entsprach.
(102) Er stellt fest, dass einerseits die Reaktion des Staatsanwalts auf die Behauptung der Bf, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, auf dem geltenden Rechtsrahmen beruhte, der systematische Gewalttaten voraussetzte, bevor ein Staatsanwalt tätig werden kann. Andererseits müssen Staatsanwälte jedoch eine Untersuchung durchführen um festzustellen, ob systematische Gewalt stattgefunden hat. Der GH hat wiederholt entschieden, dass wenn eine Person eine begründete Beschwerde erhebt, von einer privaten Partei misshandelt worden zu sein, der Staat verpflichtet ist, eine wirksame amtliche Untersuchung durchzuführen [...]. Zu den [...] Mindeststandards der Rsp des GH gehört, dass die Untersuchung unabhängig und unparteiisch sein und einer öffentlichen Kontrolle unterliegen muss und dass die zuständigen Behörden mit Sorgfalt und Schnelligkeit handeln müssen [...].
(103) Wie der Sachverhalt deutlich macht, teilte der Direktor der örtlichen Sozialbehörde der Staatsanwaltschaft mit, dass die Bf wiederholt von ihrem [...] erwachsenen Freund geschlagen worden war und dass er sie in einem Fall ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestoßen und getreten hatte, während sie am Boden lag und er versucht hatte, sie zu erwürgen [...]. Der GH ist der Auffassung, dass diese Vorwürfe schwere Gewalt darstellten, die ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründeten und eine angemessene Reaktion der Behörden erforderten. Insb hätten eine Reihe von relevanten Ermittlungen erfolgen müssen [...]. Dazu hätte vor allem die Weiterverfolgung der Behauptungen [...] gehören müssen. Sie hätten auch die Befragung der Bf in [...] einer geschützten Umgebung [...] umfassen können, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die Bf ihre Anzeige zurückgezogen hat [...].
(104) Der Staatsanwalt stützte sich gänzlich auf die von der Polizei durchgeführte Voruntersuchung, welche keine der oben genannten Ermittlungshandlungen umfasste [...]. Dennoch hielt die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse für ausreichend, um die Einleitung von Untersuchungen abzulehnen. Dies geschah, obwohl das zur Verfügung stehende Material Informationen über die Behauptungen der Bf enthielt, dass sie mehrmals von D. M. geschlagen worden sei [...]. Dieses Material enthielt ein ärztliches Attest, welches die Verletzungen und deren Auswirkungen auf die Bf bestätigte [...]. Der GH kann nur feststellen, dass die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in diesem Fall unzulänglich war.
(105) Der GH kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt lassen, dass [...] der Staatsanwalt von Sofia seine Weigerung, [...] ein Strafverfahren einzuleiten, mit der Weigerung der Bf begründete, sich einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen. Der GH findet dieses Argument unangemessen [...].
(106) Schließlich ermächtigte das Gesetz die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen Opfer besonders schutzbedürftig waren, ein Strafverfahren einzuleiten, auch wenn die Straftat der Privatanklage unterlag. Basierend auf den in der Akte enthaltenen Informationen ist der GH der Ansicht, dass die Bf in diese Kategorie fallen konnte, der Staatsanwalt jedoch nicht tätig wurde.
Schlussfolgerung
(107) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um den GH zum Schluss kommen zu lassen, dass die Behörden es verabsäumt haben, der Bf in rechtlicher und praktischer Hinsicht Schutz zu gewähren. Die von der Regierung erhobene Einrede [...] der Nichterschöpfung muss daher zurückgewiesen werden (einstimmig).
(108) Es liegt daher eine Verletzung von Art 3 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 iVm Art 14 EMRK
(109) Die Bf behauptete, in Verletzung von Art 14 EMRK aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts diskriminiert worden zu sein [...].
Zulässigkeit
(110) Nach Ansicht der Regierung verabsäumte es die Bf, ein Verfahren gemäß dem Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung einzuleiten [...].
(111) Die Bf erklärte, dass sie die Beschwerde der Diskriminierung aufgrund des Alters und des Geschlechts bei der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg vorgebracht hatte.
(112) Zum Argument der Regierung, dass die Bf kein Verfahren nach dem Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung eingeleitet hat, stellt der GH fest, dass die Regierung nicht gezeigt hat, dass dies ein wirksamer Rechtsbehelf in Bezug auf Handlungen oder Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sein kann. Er weist dieses Argument daher zurück.
(113) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie muss deswegen für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(116) Die einschlägigen Grundsätze zur Bedeutung von Diskriminierung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gehen auf das Urteil des GH im Fall Opuz/TR zurück. Sie wurden im Urteil Volodina/RU weiter herausgearbeitet und im Urteil Y. ua/BG zusammengefasst. Sie betreffen im Wesentlichen die Anerkennung, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, eine Form der Diskriminierung von Frauen ist und dass das Versäumnis des Staates, Frauen vor einer solchen Form der Gewalt zu schützen, ihr Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz verletzt. [...]
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(117) Die Bf beschwerte sich vor allem darüber, dass das Versäumnis der Behörden, sie rechtlich und praktisch zu schützen, auf eine verbreitete institutionelle Duldung häuslicher Gewalt durch die bulgarischen Behörden und deren Selbstgefälligkeit in solchen Fällen zurückzuführen sei, die Frauen unbestreitbar stärker betreffe als Männer.
(118) Der GH stellt fest, dass der vorliegende Fall der dritte in Bezug auf Bulgarien ist, in dem er eine Verletzung der EMRK feststellt, die auf der Reaktion der Behörden auf häusliche Gewalt beruht [...]. Der GH stellte in seinen letzten Urteilen fest, dass häusliche Gewalt in Bulgarien überwiegend Frauen betrifft. [...]
(119) Der GH hat bereits festgestellt, dass sich eine Diskriminierung aus einer de facto-Situation ergeben kann. Der GH hält für relevant [...], dass dies der dritte Fall zu Bulgarien ist, der häusliche Gewalt gegen Frauen betrifft und bei welchem eine Verletzung der EMRK festgestellt wurde. Ferner weist er darauf hin, dass die Informationen, die von der Bf vorgelegt wurden, Statistiken über häusliche Gewalt enthalten [...]. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass speziell in Bulgarien Frauen die überwiegenden Opfer von häuslicher Gewalt sind und dass die Gewalt gegen Frauen in Bulgarien am höchsten in der EU ist. [...] Der GH ist davon überzeugt, dass die Bf ausreichendes statistisches Material vorgelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie [...] in Bulgarien Opfer häuslicher Gewalt wurde [...], was ein Tätigwerden der Regierung erforderte, um die mit ihrem Geschlecht verbundene Benachteiligung [...] auszugleichen. Der GH unterstreicht, dass sobald feststeht, dass Frauen übermäßig von häuslicher Gewalt
betroffen sind, die Regierung darlegen muss, welche Maßnahmen von den nationalen Behörden ergriffen werden, um die Benachteiligung zu beseitigen und sicherzustellen, dass Frauen die Menschenrechte und Freiheiten [...] gleichberechtigt mit Männern genießen können [...].
(120) [...] Die Regierung hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie konkrete Maßnahmen zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt und zur Bestrafung der Täter ergriffen hat [...]. Obwohl die Regierung behauptete, das Gesetz sei neutral formuliert und biete allen gleichermaßen Schutz vor häuslicher Gewalt, stellte der GH oben fest, dass die [...] Rechtsvorschriften nicht in der Lage waren, angemessen auf häusliche Gewalt zu reagieren, deren Opfer in Bulgarien mehrheitlich Frauen sind. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass das bulgarische Recht das Problem gänzlich außer Acht lässt, jedoch haben Auslegung und Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen dazu geführt, [...] dass weiblichen Opfern häuslicher Gewalt [...] ein wirksamer Schutz entzogen wurde. [...]
(121) Auch wenn [...] es nicht Aufgabe des GH ist, sich dazu zu äußern, ob ein Vertragsstaat einen internationalen Vertrag ratifizieren sollte [...], kann die Weigerung der bulgarischen Behörden, die Istanbul-Konvention zu ratifizieren, als Hinweis auf das Ausmaß ihres Engagements für eine wirksame Bekämpfung der häuslichen Gewalt angesehen werden.
(122) Die angeführten Elemente reichen für den GH aus, um festzustellen, dass die Behörden den Beweis der Bf für eine allgemeine institutionelle Passivität zur häuslichen Gewalt [...] in Bulgarien nicht widerlegt haben. Wie die von der Bf vorgelegten Statistiken zeigten, haben Frauen über einen längeren Zeitraum unverhältnismäßig stark unter häuslicher Gewalt gelitten und die Behörden haben nicht nachgewiesen, dass sie sich angemessen mit dem Problem befassten. In einem solchen Fall ist es für die Bf nicht erforderlich nachzuweisen, dass sie individuell Opfer einer Benachteiligung der Behörden wurde [...].
(123) In Anbetracht des oben Ausgeführten kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bevacqua ua/BG, 12.6.2008, 71127/01
Opuz/TR, 9.6.2009, 33401/02 = NLMR 2009, 154
Hajduová/SK, 2660/03, 30.11.2010
Volodina/RU, 9.7.2019, 41261/17 = NLMR 2019, 319
Kurt/AT, 15.6.2021, 62903/15 (GK) = NLMR 2021, 221
Y. ua/BG, 22.3.2022, 9077/18
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.5.2023, Bsw. 53891/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 219) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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