Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache A. M. gg Polen und sieben weitere Beschwerden, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.5.2023, Bsw. 4188/21.
Art 3, 8, 34 EMRK - Fehlende Betroffenheit von Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bei Fehlbildung des Fötus.
Unzulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden Beschwerden wurden von acht Frauen erhoben, die sich durch das weitgehende Verbot des Schwangerschaftsabbruchs im polnischen Recht als beeinträchtigt erachten.
Am 22.10.2020 erklärte das polnische Verfassungsgericht auf Antrag von 118 Abgeordneten des Parlaments, dass § 4a Abs 1 lit b des Gesetzes über Familienplanung, Schutz des menschlichen Fötus und Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs (im Folgenden: »Familienplanungsgesetz«) mit der Verfassung unvereinbar sei. Nach dieser Bestimmung war eine Abtreibung zulässig, wenn Pränataluntersuchungen oder andere medizinische Erwägungen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren und bleibenden Behinderung oder einer unheilbaren Erkrankung des Fötus, die sein Leben bedroht, hinwiesen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das ungeborene Kind ein Recht auf Leben, das rechtlich geschützt werden müsse. Da auch bei Vorliegen einer solchen Indikation nicht automatisch von vorrangigen Interessen der Schwangeren ausgegangen werden könne, sei die Bestimmung mit dem Recht des ungeborenen Kindes auf Leben und auf Würde unvereinbar.
Mit dem Tag der Kundmachung des Urteils am 21.1.2021 trat diese Bestimmung außer Kraft. Seither ist ein Schwangerschaftsabbruch nur rechtmäßig, wenn die Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der werdenden Mutter gefährdet oder die Schwangerschaft aus einer Straftat resultiert. Die Durchführung einer rechtswidrigen Abtreibung ist mit bis zu drei Jahren Haft bedroht. Die Frau, deren Schwangerschaft abgebrochen wird, ist nicht zu bestrafen.
Das Urteil des Verfassungsgerichts führte zu Protesten und Demonstrationen mit zahlreichen Teilnehmer*innen. Im Jänner 2021 stellte eine polnische NGO ein vorausgefülltes Formular für Beschwerden an den EGMR online zur Verfügung und ermunterte Frauen, dieses zu vervollständigen und an den GH zu senden.
Die acht Bf erhoben ihre Beschwerden unter Verwendung dieses vorausgefüllten Formulars, das sie um kurze Angaben zu ihrer persönlichen Betroffenheit ergänzten. Drei von ihnen waren zum Zeitpunkt der Beschwerderhebung schwanger, zwei weitere planten eine Schwangerschaft. Zwei Frauen gaben an, aufgrund des Urteils nicht länger schwanger werden zu wollen. Sie alle machten geltend, durch das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs auch bei einer schweren Behinderung oder Erkrankung des Fötus sehr besorgt zu sein, weil sie in diesem Fall das Kind zur Welt bringen müssten. Zudem befürchteten sie, im Fall einer Schwangerschaft keine angemessene medizinische Unterstützung zu erhalten.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Verbindung der Beschwerden
(42) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie gemeinsam zu behandeln.
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK
(43) Die Bf brachten vor, sie seien potentielle Opfer einer Verletzung von Art 8 EMRK aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts vom 22.10.2020. [...] Sie behaupteten auch, potentielle Opfer einer Verletzung von Art 3 EMRK zu sein. [...]
(44) Die Regierung wandte ein, keine der Bf könne als Opfer einer Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK angesehen werden. [...]
(50) Die Bf widersprachen der Stellungnahme der Regierung [...]. [...] Auch wenn ihnen der Zugang zu einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen einer Fehlbildung des Fötus nicht verwehrt worden sei, würden sie dennoch durch das Familienplanungsgesetz in seiner durch das Urteil des Verfassungsgerichts [...] geänderten Fassung in ihren Rechten verletzt. Denn das nationale Recht zwinge sie dazu, ihr Verhalten an dessen Anforderungen anzupassen [...].
(51) Ihrer Ansicht nach wären alle Frauen im gebärfähigen Alter den allgemein anwendbaren gesetzlichen Regeln betreffend den Zugang zu Abtreibungen unterworfen. Daher müssten sie ihr Verhalten [...] anpassen und die gesetzlichen Vorgaben bei ihren Entscheidungen über die eigene Fortpflanzung berücksichtigen. [...]
(71) Der GH wird sich zunächst der Einrede der fehlenden Vereinbarkeit der Beschwerde ratione personae zuwenden und prüfen, ob die Bf behaupten können, Opfer einer Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK zu sein.
Allgemeine Grundsätze
(72) [...] Art 34 EMRK erlaubt keine Beschwerden, mit denen in abstracto eine Verletzung der Konvention behauptet wird. Die EMRK sieht keine Erhebung einer actio popularis vor, was bedeutet, dass sich Bf nicht über eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, eine innerstaatliche Praxis oder hoheitliche Akte beschweren können, nur weil diese der EMRK zu widersprechen scheinen. Allerdings kann eine Person dennoch vorbringen, dass ein Gesetz auch ohne einen individuellen Umsetzungsakt gegen ihre Rechte verstößt, und damit geltend machen, »Opfer« iSv Art 34 EMRK zu sein, wenn sie entweder ihr Verhalten ändern muss oder riskiert, strafrechtlich verfolgt zu werden, oder wenn sie einer Kategorie von Personen angehört, die Gefahr laufen, von diesem Gesetz direkt betroffen zu sein.
(73) Der GH hat in einer Reihe von Fällen anerkannt, dass ein Bf ein potentielles Opfer sein kann. [...] So hat er zB die Opfereigenschaft [...] in einem Fall akzeptiert, [...] in dem eine gerichtliche Anordnung, die es den bf Vereinigungen und ihren Organen untersagte, bestimmte Informationen an schwangere Frauen weiterzugeben, sich wahrscheinlich auch indirekt auf Bf auswirkte, die nicht den betroffenen Vereinigungen angehörten (Open Door und Dublin Well Woman/IR). In diesem Urteil anerkannte der GH die Opfereigenschaft von [...] zwei weiblichen Bf – die sich der Beschwerde aufgrund ihrer Überzeugungen angeschlossen hatten – weil »unbestritten war, dass sie zu einer Gruppe von Frauen im gebärfähigen Alter gehörten, welche durch die verhängten Beschränkungen negativ betroffen sein konnten« und sie »nicht versuchten, in abstracto die Vereinbarkeit des irischen Rechts mit der Konvention in Frage zu stellen«. Im Gegensatz dazu erachtete der GH in Willis/GB die Gefahr, dass dem Bf zu einem in der Zukunft liegenden Datum aufgrund des Geschlechts eine Witwenpension verweigert würde, als hypothetisch, da nicht gewiss war, ob der Bf zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Frau in seiner Situation einen Anspruch hätte, die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistung erfüllen würde.
(74) Damit ein*e Bf geltend machen kann, Opfer zu sein, muss sie oder er somit vernünftige und überzeugende Beweise für die Wahrscheinlichkeit vorlegen, dass eine sie oder ihn persönlich betreffende Verletzung eintreten wird. [...]
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(75) [...] Die Bf brachten vor, als Frauen im gebärfähigen Alter wären sie von den Änderungen der Rechtslage [durch das Urteil des Verfassungsgerichts] negativ betroffen, weil sie gezwungen wären, ihr Verhalten im intimsten Bereich ihres persönlichen Lebens anzupassen.
(76) Das fragliche Urteil hob eine der Bestimmungen im Familienplanungsgesetz auf [...] und beseitigte damit im Ergebnis den Zugang zu einer rechtmäßigen Abtreibung im Fall einer Fehlbildung des Fötus. Die Bf brachten vor, zu einer Gruppe von Personen zu gehören, nämlich »Frauen im gebärfähigen Alter«, die Gefahr liefen, von dieser Maßnahme direkt betroffen zu werden. Sie behaupteten nicht, dass ihnen der Zugang zu einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch verwehrt worden sei, sondern brachten vor, das Familienplanungsgesetz in der Fassung [nach dem Urteil des Verfassungsgerichts] verstoße dennoch gegen ihre Rechte, weil das innerstaatliche Recht sie dazu gezwungen habe, ihr Verhalten anzupassen und weil sie mit einer konkreten rechtlichen Verpflichtung konfrontiert seien, Schwangerschaften auszutragen, selbst wenn der Fötus geschädigt oder krank sei, und möglicherweise ein schwer krankes Kind zur Welt zu bringen. [...]
(77) Der GH erinnert in diesem Kontext daran, dass ein*e Bf nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen behaupten kann, aufgrund des Risikos einer künftigen Verletzung Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.
(78) Es stimmt, dass in Open Door und Dublin Well Woman/IR die Gruppe von Personen, die Gefahr liefen, von einer umstrittenen Maßnahme direkt betroffen zu sein, sehr weit definiert wurde. Allerdings ging es in diesem Fall um Beschwerden unter Art 10 EMRK und die über die Bf verhängte Einschränkung, Informationen über in Großbritannien rechtmäßig betriebene Abtreibungskliniken zu erhalten. In diesem Fall war klar, dass die beiden Bf als »Frauen im gebärfähigen Alter« von den mit der umstrittenen Verfügung verhängten Einschränkungen direkt negativ betroffen sein hätten können. Im vorliegenden Fall beschwerten sich die Bf jedoch allgemein über die Beseitigung eines spezifischen Grunds für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aus dem Familienplanungsgesetz. Nach Ansicht des GH muss die Kategorie von Personen, die behaupten können, »Opfer« einer solchen Verletzung zu sein, notwendigerweise sehr viel enger sein. Während eine Frau im gebärfähigen Alter in Polen, die der Gefahr einer Schwangerschaft mit Fehlbildungen des Fötus ausgesetzt ist, von der umstrittenen Einschränkung des Zugangs zu einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch betroffen sein kann, muss eine Bf, damit sie geltend machen kann, in einer solchen Situation Opfer zu sein, vernünftige und überzeugende Beweise für die Wahrscheinlichkeit vorlegen, dass eine sie persönlich betreffende Verletzung stattfinden wird. Eine bloße Vermutung oder Spekulation ist in dieser Hinsicht unzureichend.
(79) Der GH wird daher prüfen, ob die Bf im vorliegenden Fall vernünftige und überzeugende Beweise vorgelegt haben, um behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.
(80) Dazu bemerkt der GH, dass jene beiden Bf, die gesundheitliche Probleme behaupteten, die zu einem höheren Risiko fötaler Fehlbildungen führen würden, [...] keine medizinischen Belege zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegten. [...]
(81) Jene beiden Bf, die zur Zeit der Beschwerdeerhebung schwanger waren, brachten nicht vor, dass irgendwelche Auffälligkeiten bei ihren Föten festgestellt worden wären. Sie legten auch keine Beweise [...] für ein potentiell höheres Risiko von Fehlbildungen des Fötus vor. [...]
(82) Die verbleibenden Bf beschrieben ihre persönliche Situation in sehr allgemeinen Worten. Zwei von ihnen brachten lediglich vor, dass sie eine Schwangerschaft planen würden und ihnen das Urteil des Verfassungsgerichts Stress und Angst bereite. Sie würden zudem befürchten, vom Staat keine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Allerdings verabsäumten es auch diese Bf, irgendwelche weiteren Details oder Dokumente zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorzulegen.
(83) Schließlich bemerkt der GH, dass die Bf [K. N-S.]vorbrachte, sie hätte nach dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht länger versucht, schwanger zu werden. Sie hätte befürchtet, keine Hilfe zu erhalten, wenn sie schwanger und eine schwere Fehlbildung des Fötus festgestellt würde. Ganz ähnlich machte eine weitere Bf [...] geltend, ihr Leben und ihre Gesundheit im Fall möglicher Komplikationen während einer Schwangerschaft nicht aufs Spiel setzen zu wollen. Allerdings verabsäumten es auch diese beiden Bf, irgendwelche Dokumente über ihre individuellen Umstände oder genauere Argumente vorzubringen. Zum Argument der Bf, ihr Leben oder ihre Gesundheit könnten im Fall gesundheitlicher Probleme während einer künftigen Schwangerschaft gefährdet sein oder sie würden keine angemessene medizinische Behandlung erhalten, stellt der GH fest, dass § 4a Abs 1 Z 1 des Familienplanungsgesetzes nach wie vor in Kraft ist. Gemäß dieser Bestimmung ist eine medizinisch indizierte Abtreibung gesetzlich erlaubt, wenn
die Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Mutter gefährdet.
(84) Der GH nimmt auch zur Kenntnis, dass keine der Bf [...] vorbrachte, es bestünde aufgrund ihres Alters ein erhöhtes Risiko einer chromosomalen Abweichung [...].
(85) Der GH erachtet alle die oben genannten Faktoren als relevant und stellt fest, dass die Situation der Bf klar von jener der Bf bpsw in Dudgeon/GB, Michaud/FR oder S. A. S./FR unterschieden werden muss, die mit dem Dilemma konfrontiert waren, sich entweder an die umstrittenen Bestimmungen zu halten oder dies zu verweigern und sich dadurch einer Strafverfolgung auszusetzen. Der vorliegende Fall muss auch von der Rechtssache Parrillo/IT unterschieden werden, wo das bloße Bestehen des umstrittenen Gesetzes sich fortdauernd und direkt auf das Privatleben der Bf auswirkte, weil sie ab dessen Inkrafttreten nicht dazu in der Lage war, ihre Embryos zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen.
(86) Angesichts des Vorstehenden muss der GH zu dem Schluss gelangen, dass es die Bf verabsäumten, irgendwelche überzeugenden Beweise dafür vorzubringen, dass sie einem realen Risiko ausgesetzt waren, von den durch das Urteil des Verfassungsgerichts eingeführten Änderungen direkt betroffen zu sein. Es scheint daher, dass die aus diesen Änderungen resultierenden Einschränkungen nur hypothetische Konsequenzen für die persönliche Situation der Bf haben könnten. Solche Konsequenzen scheinen zu entfernt und abstrakt, als dass die Bf vertretbar geltend machen könnten, »Opfer« iSv Art 34 EMRK zu sein. Der GH stellt zudem das völlige Fehlen von detaillierten individuellen Einzelheiten und von schriftlichen Belegen über die persönlichen Umstände der Bf fest, was die Durchführung einer Beurteilung ihrer Situation unmöglich macht.
(87) Folglich können die Bf nicht geltend machen, »Opfer« iSv Art 34 EMRK zu sein, weshalb ihre Beschwerden zur Gänze [...] für unzulässig erklärt werden müssen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Dudgeon/GB, 22.10.1981, 7525/76 = EuGRZ 1983, 488
Open Door und Dublin Well Woman/IR, 29.10.1992, 14234/88, 14235/88 = NL 1992, 32 = EuGRZ 1992, 484 = ÖJZ 1993, 280
Willis/GB, 11.6.2002, 36042/97 = NL 2002, 107
Michaud/FR, 6.12.2012, 12323/11 = NLMR 2012, 396
S. A. S./FR, 1.7.2014, 43835/11 (GK) = NLMR 2014, 309 = EuGRZ 2015, 16
Parrillo/IT, 27.8.2015, 46470/11 (GK) = NLMR 2015, 344
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 16.5.2023, Bsw. 4188/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 291) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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