Artikel 12 Überwachung der Umsetzung und Funktionsweise des ESAP — Zentrales europäisches Zugangsportal
Rückverweise
(1) Die ESMA überwacht in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA die Funktionsweise des ESAP zumindest auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten qualitativen und quantitativen Indikatoren und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Funktionsweise des ESAP und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren handelt es sich um:
a) die Zahl der Zugriffe, Suchanfragen und Downloads;
b) die Art der aufgerufenen und heruntergeladenen Informationen, anteilig als Prozentsatz;
c) die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Gebühren und die von der ESMA erhobenen Beträge;
d) den Prozentsatz der Suchanfragen, die einen Aufruf oder einen Download nach sich ziehen, nach Art der Informationen und Zugang;
e) die Anzahl und den Prozentsatz der maschinenlesbaren Informationen, die über das ESAP zugänglich sind, sowie die Anzahl und den Prozentsatz der aufgerufenen und heruntergeladenen maschinenlesbaren Informationen;
f) den Anteil der Meldungen gemäß den automatisierten Validierungen nach Artikel 10 Absatz 2;
g) jegliche erheblichen Fehlfunktionen oder Zwischenfälle, die den Betrieb oder die Gesamtleistung des ESAP beeinträchtigen;
h) eine Bewertung der Zugänglichkeit, Qualität, Nutzbarkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Informationen auf ESAP;
j) eine Bewertung der Zufriedenheit der Endnutzer;
k) einen Vergleich mit ähnlichen Systemen in Drittländern.
(3) Vor der Übermittlung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts konsultiert die ESMA die Ad-hoc-Einsatzgruppe oder -Gruppe bzw. den Ad-hoc-Ausschuss, die bzw. der nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einzurichten ist, und kann sie die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte konsultieren.
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