Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
2. Anhang A wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
3. Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden aufgehoben.
Bis zum 31. März 2024 legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem evaluiert wird, welche Fortschritte bei den statistischen Gesamtrechnungen der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich des Finanzierungssaldos im ESVG 2010 und der ausstehenden Maastricht-Verbindlichkeiten, erzielt wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2024.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen gemäß Anhang B Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ab dem 1. September 2025.
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt die Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen gemäß Anhang B Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 für die Tabelle 27 des genannten Anhangs ab dem 1. September 2024.
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.51 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. Nummer 1.51 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
3. In Nummer 1.118 erhält die Bezeichnung der Abbildung folgende Fassung:
4. In Nummer 3.98 erhält der einführende Wortlaut folgende Fassung:
5. Nummer 3.105 erhält folgende Fassung:
6. Nummer 3.124 erhält folgende Fassung:
7. Nummer 3.132 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
8. Nummer 3.138 erhält folgende Fassung:
9. In Nummer 3.181 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
10. In Nummer 4.40 wird der dritte Satz gestrichen.
11. Nummer 4.50 erhält folgende Fassung:
12. In Nummer 4.82 erhält der Wortlaut „In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum festgelegt als dem, in dem das Einkommen anfällt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden, und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.“ folgende Fassung:
13. Nummer 4.93 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
14. Nummer 5.235 erhält folgende Fassung:
15. Nummer 5.236 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
16. Nummer 7.88 erhält folgende Fassung:
17. In Nummer 8.09 erhält die Tabelle 8.1 folgende Fassung:
18. Nummer 9.61 erhält folgende Fassung:
19. Nummer 10.27 erhält folgende Fassung:
20. In Nummer 10.56 erhält die zweite Fußnote folgende Fassung:
21. In Nummer 14.06 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
22. In Nummer 15.27 erhält der Satz „Dieses Vermögensgut (Kategorie AN.222) wird nur dann verbucht, wenn sein Wert, d. h. der über den Genehmigungswert hinausgehende Nutzen für den Berechtigten, durch Übertragung realisierbar ist.“ folgende Fassung:
(23) In Nummer 15.31 erhält Tabelle 15.4 folgende Fassung:
24. Nummer 15.32 erhält folgende Fassung:
25. Nummer 15.35 erhält folgende Fassung:
26. In Nummer 16.67 erhält Tabelle 16.1 folgende Fassung:
27. Nummer 17.148 erhält folgende Fassung:
28. Nummer 17.165 erhält folgende Fassung:
29. In Nummer 18.26 erhält die Fußnote folgende Fassung:
30. In den Nummern 20.57, 20.63 und 20.65 erhält der Wortlaut „(ohne Sozialversicherung)“ folgende Fassung:
31. In Nummer 20.76 erhält die Tabelle folgende Fassung:
32. Nummer 20.77 erhält folgende Fassung:
33. In Nummer 20.84 erhält der Kasten 20.1 folgende Fassung:
34. Nummer 20.90 erhält folgende Fassung:
35. Nummer 20.130 erhält folgende Fassung:
36. Nummer 20.158 erhält folgende Fassung:
37. Nummer 21.22 erhält folgende Fassung:
38. Nummer 22.13 erhält folgende Fassung:
39. Nummer 22.14 erhält folgende Fassung:
40. Nummer 22.16 erhält folgende Fassung:
41. Kapitel 23 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).
Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 400/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 11).
Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4);
Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(ABl L 340 vom 16.12.1998, S. 33).
Entscheidung 2002/990/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur weiteren Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 42);