Artikel 3 Überprüfung — Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Bis zum 31. März 2024 legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem evaluiert wird, welche Fortschritte bei den statistischen Gesamtrechnungen der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich des Finanzierungssaldos im ESVG 2010 und der ausstehenden Maastricht-Verbindlichkeiten, erzielt wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
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