ANHANG I Tabelle 8.1 — Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.51 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. Nummer 1.51 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
3. In Nummer 1.118 erhält die Bezeichnung der Abbildung folgende Fassung:
4. In Nummer 3.98 erhält der einführende Wortlaut folgende Fassung:
5. Nummer 3.105 erhält folgende Fassung:
6. Nummer 3.124 erhält folgende Fassung:
7. Nummer 3.132 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
8. Nummer 3.138 erhält folgende Fassung:
9. In Nummer 3.181 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
10. In Nummer 4.40 wird der dritte Satz gestrichen.
11. Nummer 4.50 erhält folgende Fassung:
12. In Nummer 4.82 erhält der Wortlaut „In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum festgelegt als dem, in dem das Einkommen anfällt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden, und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.“ folgende Fassung:
13. Nummer 4.93 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
14. Nummer 5.235 erhält folgende Fassung:
15. Nummer 5.236 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
16. Nummer 7.88 erhält folgende Fassung:
17. In Nummer 8.09 erhält die Tabelle 8.1 folgende Fassung:
18. Nummer 9.61 erhält folgende Fassung:
19. Nummer 10.27 erhält folgende Fassung:
20. In Nummer 10.56 erhält die zweite Fußnote folgende Fassung:
21. In Nummer 14.06 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
22. In Nummer 15.27 erhält der Satz „Dieses Vermögensgut (Kategorie AN.222) wird nur dann verbucht, wenn sein Wert, d. h. der über den Genehmigungswert hinausgehende Nutzen für den Berechtigten, durch Übertragung realisierbar ist.“ folgende Fassung:
(23) In Nummer 15.31 erhält Tabelle 15.4 folgende Fassung:
24. Nummer 15.32 erhält folgende Fassung:
25. Nummer 15.35 erhält folgende Fassung:
26. In Nummer 16.67 erhält Tabelle 16.1 folgende Fassung:
27. Nummer 17.148 erhält folgende Fassung:
28. Nummer 17.165 erhält folgende Fassung:
29. In Nummer 18.26 erhält die Fußnote folgende Fassung:
30. In den Nummern 20.57, 20.63 und 20.65 erhält der Wortlaut „(ohne Sozialversicherung)“ folgende Fassung:
31. In Nummer 20.76 erhält die Tabelle folgende Fassung:
32. Nummer 20.77 erhält folgende Fassung:
33. In Nummer 20.84 erhält der Kasten 20.1 folgende Fassung:
34. Nummer 20.90 erhält folgende Fassung:
35. Nummer 20.130 erhält folgende Fassung:
36. Nummer 20.158 erhält folgende Fassung:
37. Nummer 21.22 erhält folgende Fassung:
38. Nummer 22.13 erhält folgende Fassung:
39. Nummer 22.14 erhält folgende Fassung:
40. Nummer 22.16 erhält folgende Fassung:
41. Kapitel 23 wird wie folgt geändert:
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