Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) 2015/760 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
8. Die Artikel 13, 14, 15 und 16 erhalten folgende Fassung:
9. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 26 wird gestrichen.
17. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 28 wird gestrichen.
19. In Artikel 29 werden folgende Absätze angefügt:
20. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 31 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 37 erhält folgende Fassung:
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 10. Januar 2024.
ELTIF, die gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind und diese erfüllen, gelten bis zum 11. Januar 2029 als mit der vorliegenden Verordnung vereinbar. ELTIF, die gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind und diese erfüllen, und die kein zusätzliches Kapital aufnehmen, gelten als mit dieser Verordnung vereinbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann ein vor dem 10. Januar 2024 zugelassener ELTIF entscheiden, der vorliegenden Verordnung zu unterfallen, sofern die zuständige Behörde des ELTIF hiervon unterrichtet wird.