Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung — Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 10. Januar 2024.
ELTIF, die gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind und diese erfüllen, gelten bis zum 11. Januar 2029 als mit der vorliegenden Verordnung vereinbar. ELTIF, die gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind und diese erfüllen, und die kein zusätzliches Kapital aufnehmen, gelten als mit dieser Verordnung vereinbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann ein vor dem 10. Januar 2024 zugelassener ELTIF entscheiden, der vorliegenden Verordnung zu unterfallen, sofern die zuständige Behörde des ELTIF hiervon unterrichtet wird.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…