Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2015/760 — Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2015/760 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
8. Die Artikel 13, 14, 15 und 16 erhalten folgende Fassung:
9. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 26 wird gestrichen.
17. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 28 wird gestrichen.
19. In Artikel 29 werden folgende Absätze angefügt:
20. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 31 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 37 erhält folgende Fassung:
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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