§ 33 § 33 — NÖ BO 2014
(1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen .
(2) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen .
§ 33a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 33a Energieausweis- und Anlagendatenbank
…jeweiligen Anlagendaten gemäß Abs. 8 aufgrund der a) folgenden periodischen Überprüfung nach § 32 oder b) der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, oder c) der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß § 17 NÖ Feuerwehrgesetz …
§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus
…Regel 1:200 bis 1:500) zu wählen. Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten § 29 Abs. 5 und § 33 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung…
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