(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.
(2) Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen , Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 32 Abs. 3 ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.
(3) Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Renovierungspässe einzurichten, sobald für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich Renovierungspässe in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
(4) Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Intelligenzfähigkeitsindikatoren einzurichten, sobald für Gebäude aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
(5) Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Abs. 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.
§ 33a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 33a § 33a
…jeweiligen Anlagendaten gemäß Abs. 8 aufgrund der a) folgenden periodischen Überprüfung nach § 32 oder b) der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 , LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, oder c) der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß § 17 NÖ Feuerwehrgesetz …
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