Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die EU
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 86/278/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2002/49/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
5. Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2004/35/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
3. Anhang VI erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2007/2/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2009/147/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2010/63/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 57 wird gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 7 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
4. Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen.
5. Anhang III wird gestrichen.
In Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erhalten der Titel sowie die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich. Bei der Ausarbeitung dieses Überblicks berücksichtigen die Kommissionsdienststellen den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.
(3) Bis zum 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und fügt diesen Berichten, falls notwendig, geeignete Gesetzgebungsvorschläge bei.“
Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:
1. Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:
2. Der folgende Buchstabe wird angefügt:
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Allerdings gelten Artikel 7 Nummern 2 und 5 und die Artikel 8, 9 und 10 ab dem 1. Januar 2020 sowie Artikel 1 ab dem 1. Januar 2022.