Artikel 12 — Visabestimmungen für Nicht-EU-Staatsangehörige
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
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