Artikel 5 — Visabestimmungen für Nicht-EU-Staatsangehörige
Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift des AEUV etwas anderes beschließt.
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