Artikel 4 Gesamtbevölkerung für spezifische Zwecke der Union — Bevölkerungsstatistiken
Rückverweise
(1) Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gesamtbevölkerung nach Absatz 1 anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung schätzen, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden.
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