EU-Anzeigeverfahren für OGAW
Vorwort/Präambel
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellt das in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Anzeigeschreiben nach dem Muster in Anhang I dieser Verordnung.
Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats erstellen die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung, dass der OGAW die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt, nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.
(1) Eine zuständige Behörde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchführen will („die um Amtshilfe ersuchende Behörde“) übermittelt der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats („der um Amtshilfe ersuchten Behörde“) ein schriftliches Ersuchen. Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:
a) die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;
b) den Umfang der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung;
c) die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;
d) alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;
e) die für die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.
(2) Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zur Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestellt.
(3) Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung dringend, kann es per E-Mail übermittelt und im Anschluss daran schriftlich bestätigt werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.
(Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
MITTEILUNG DER ABSICHT DES VERTRIEBS VON OGAW-ANTEILEN
IN
(Aufnahmemitgliedstaat)
TEIL A
Name des OGAW:
OGAW-Herkunftsmitgliedstaat:
Rechtsform des OGAW (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Investmentfonds
„Unit Trust“
Investmentgesellschaft
Hat der OGAW Teilfonds? Ja/Nein
Name des OGAW und/oder des/der Teilfonds, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen
Name der Anteilsklasse(n), die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll(en) (1)
Dauer (2)
Code-Nummern (3)
(1)
Beabsichtigt der OGAW lediglich den Vertrieb bestimmter Anteilsklassen, sind nur diese Klassen aufzuführen.
(2)
Falls zutreffend.
(3)
Falls zutreffend (z. B. ISIN).
Name der Verwaltungsgesellschaft/selbstverwalteten Investmentgesellschaft:
Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft:
Adresse und eingetragener Gesellschaftssitz/Wohnsitz, falls nicht mit dem Gesellschaftssitz identisch:
Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft:
Angaben zur Kontaktperson bei der Verwaltungsgesellschaft:
(Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
ist zuständige Behörde in:
(Name der zuständigen Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats)
(OGAW-Herkunftsmitgliedstaat)
Addresse:
Telefon:
E-Mail-Adresse:
Faxnummer:
und nimmt die in Artikel 97 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Befugnisse wahr.
Für die Zwecke von Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG bestätigt
, dass
(Name der zuständigen Behörde, wie oben)
(Name des OGAW d. h. Name des Investmentfonds, Unit Trust oder der Investmentgesellschaft)
niedergelassen ist in: (Name des Herkunftsmitgliedstaats)
gegründet wurde am: (Datum der Genehmigung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW)
unter folgende Nummer registriert ist (sofern anwendbar, Registriernummer des OGAW in seinem Herkunftsmitgliedstaat)
registriert wurde bei (sofern anwendbar, Name der für das Register zuständigen Behörde)
seinen Sitz hat in
(nur bei Investmentgesellschaften, Adresse der Hauptverwaltung der OGAW)
is: (please tick appropriate one box)
entweder Investmentfonds/Unit Trust
Liste aller im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Teilfonds, sofern zutreffend
Lfd. Nr.
Name
(1) Für die Übermittlung der in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Artikel dargelegten Anzeigeverfahren benennen die zuständigen Behörden eine E-Mail-Adresse.
(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die von ihnen benannte E-Mail-Adresse mit und stellen sicher, dass Letztere umgehend über jede Änderung dieser E-Mail-Adresse informiert werden.
(3) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats senden die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen ausschließlich an die zu diesem Zweck benannte E-Mail-Adresse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will.
(4) Die zuständigen Behörden richten ein Verfahren ein, das gewährleistet, dass die von ihnen für den Empfang von Anzeigen benannte E-Mail-Adresse an jedem Arbeitstag auf Nachrichteneingang hin überprüft wird.
(1) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, die vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen per E-Mail.
Jede in Anhang I genannte Anlage zum Anzeigeschreiben wird in der E-Mail aufgeführt und in einem gängigen Format bereitgestellt, das Anzeige und Ausdruck ermöglicht.
(2) Die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gilt nur dann als nicht erfolgt, wenn
a) eine der zu übermittelnden Unterlagen fehlt, unvollständig ist oder ein von Absatz 1 abweichendes Format hat;
b) die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats nicht die E-Mail-Adresse verwenden, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vermarkten will, gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannt haben;
c) die Übermittlung der vollständigen Unterlagen durch die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats wegen eines technischen Fehlers in ihrem elektronischen System fehlgeschlagen ist.
(3) Bevor die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats dem OGAW die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen bestätigen, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung stattgefunden hat.
(4) Wird den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt oder stellen diese fest, dass die Übermittlung der vollständigen Unterlagen nicht stattgefunden hat, leiten sie umgehend Maßnahmen zu deren Übermittlung ein.
(5) Die zuständigen Behörden können vereinbaren, das Kommunikationsmittel, über das die vollständigen, in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen übermittelt werden, durch ein moderneres elektronisches Kommunikationsverfahren als E-Mail zu ersetzen oder zusätzliche Verfahren zu schaffen, um die Sicherheit der übermittelten E-Mails zu erhöhen.
Bei allen alternativen Methoden oder verbesserten Verfahren wird sichergestellt, dass die in Kapitel XI der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anzeigefristen eingehalten und die Möglichkeiten des OGAW, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat auf den Markt zu bringen, nicht eingeschränkt werden.
(1) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein OGAW seine Anteile vermarkten will, die Unterlagen, die ihnen nach Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, erhalten, bestätigen sie den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen, ob
a) sie alle Anlagen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufzuführen sind, erhalten haben und
b) die Unterlagen, die ihnen übermittelt werden müssen, angezeigt oder ausgedruckt werden können.
Die Bestätigung kann den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats per E-Mail an die nach Artikel 3 Absatz 1 benannte Adresse gesandt werden, sofern die betreffenden zuständigen Behörden für die Eingangsbestätigung keine modernere Übermittlungsmethode vereinbart haben.
(2) Haben die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Fristen eine Bestätigung erhalten, setzen sie sich mit Letzteren in Verbindung und vergewissern sich, dass die Unterlagen vollständig übermittelt wurden.
(5) Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde Ersterer alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
(6) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.
(7) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 5 oder 6 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung.
(8) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung bzw. Prüfern oder sonstigen Experten die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(9) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zusammenhängenden Fragen.
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchzuführen, so erfolgt dies nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2) Hat die um Amtshilfe ersuchende Behörde gemäß Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG beantragt, dass ihre eigenen Beamten die Beamten der um Amtshilfe ersuchten Behörde, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten, so einigen sich die um Amtshilfe ersuchende Behörde und die um Amtshilfe ersuchte Behörde über die praktischen Fragen einer solchen Teilnahme.
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu erleichtern.
(3) Stößt die um Amtshilfe ersuchende Behörde während der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.
(1) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden sollen, vorgesehenen Verfahren.
(2) Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diesen Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
(3) Schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde die Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde alle relevanten Informationen über Identität und Qualifikationen solcher Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger.
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde teilt der um Amtshilfe ersuchenden Behörde unverzüglich mit, ob sie der vorgeschlagenen Bestellung zustimmt.
Lehnt die um Amtshilfe ersuchte Behörde die vorgeschlagene Bestellung ab oder schlägt die um Amtshilfe ersuchende Behörde keine Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen vor, so hat die um Amtshilfe ersuchte Behörde das Recht, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vorzuschlagen.
(4) Können sich die um Amtshilfe ersuchte Behörde und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bei der Bestellung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen nicht einigen, so entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, ob sie die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt oder der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(5) Sofern die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde nichts anderes vereinbaren, trägt die Behörde, die die bestellten Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgeschlagen hat, die entsprechenden Kosten.
(6) Stoßen die Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bei einer Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermitteln sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.
(1) Hält die um Amtshilfe ersuchende Behörde es für erforderlich, Personen zu befragen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, so unterbreitet sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen.
(2) Dieses Ersuchen enthält folgende Angaben:
a) die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen, die im Zuständigkeitsgebiet der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gelten und auf deren Grundlage das Ersuchen gestellt wird;
b) den Umfang der Befragungen;
c) die Schritte, die die um Amtshilfe ersuchende Behörde bereits unternommen hat;
d) alle Schritte, die von der um Amtshilfe ersuchten Behörde einzuleiten sind;
e) die für die Befragungen vorgeschlagene Methodik und die Gründe, aus denen die um Amtshilfe ersuchende Behörde diese Methodik gewählt hat.
(3) Das Ersuchen wird mit ausreichendem Vorlauf zu den Befragungen gestellt.
(4) Ist ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Befragung von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaaten aufhalten, dringend, kann es per E-Mail übermittelt und anschließend schriftlich bestätigt werden.
(5) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.
(6) Um der um Amtshilfe ersuchten Behörde die erforderliche Hilfestellung zu ermöglichen, stellt die um Amtshilfe ersuchende Behörde dieser alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
(7) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde übermittelt unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen und Unterlagen, die mit Blick auf die Gründe der Befragungen und deren Umfang für die um Amtshilfe ersuchende Behörde relevant oder nützlich sind.
(8) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde bewerten anhand der nach den Absätzen 6 oder 7 übermittelten Unterlagen und Informationen erneut die Notwendigkeit von Befragungen.
(9) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde entscheidet, ob sie die Befragungen selbst durchführt oder ob sie der um Amtshilfe ersuchenden Behörde gestattet, die Befragungen durchzuführen.
(10) Die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde einigen sich über die mit der Aufteilung der Kosten für die Durchführung der Befragungen zusammenhängenden Fragen.
(11) Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann an den gemäß Absatz 1 verlangten Befragungen teilnehmen. Die um Amtshilfe ersuchende Behörde kann vor und während der Befragung Fragen unterbreiten, die gestellt werden sollen.
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig über alle Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften oder OGAW vorgenommen werden sollen. Nach Eingang einer solchen Mitteilung kann die benachrichtigte zuständige Behörde die benachrichtigende zuständige Behörde unverzüglich darum ersuchen, im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung Fragen einzubeziehen, die unter die Aufsichtsbefugnis der benachrichtigten Behörde fallen.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständige Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats bei der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung im Zusammenhang mit einer OGAW-Verwahrstelle um Amtshilfe ersuchen und erforderlichenfalls dazu auffordern, ihre Aufsichtspflichten in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich auf die Verfahren für die gegenseitige Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaften und OGAW durchgeführt wurden.
(4) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft einigen sich erforderlichenfalls auf weitere Maßnahmen, die in Bezug auf die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung getroffen werden müssen.
(1) Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der OGAW-Aufnahmemitgliedstaaten und — wenn die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über:
a) jede Entscheidung, einem OGAW die Zulassung zu entziehen;
b) jede Entscheidung, die einem OGAW bezüglich der Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile auferlegt wird;
c) jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme.
(2) Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich, wenn die Fähigkeit einer Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW ordnungsgemäß zu erfüllen, erheblich beeinträchtigt ist oder die Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt.
(3) Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als dem OGAW-Herkunftsmitgliedstaat, so erleichtern die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats und des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Austausch von Informationen, die erforderlich sind, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu erfüllen, einschließlich der Gewährleistung eines angemessenes Informationsflusses. Dies umfasst den Austausch von Informationen, die benötigt werden für:
a) die Verfahren für die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/65/EG;
b) die Verfahren für die Zulassung eines Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft niedergelassenen OGAW gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/65/EG;
c) die laufende Überwachung von Verwaltungsgesellschaften und OGAW.
Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf die Erfüllung von in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben von wesentlichem Interesse sein dürften.
Name/Funktion:
Telefon:
E-Mail-Adresse:
Telefaxnummer:
Dauer der Gesellschaft, sofern zutreffend:
Umfang der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft im OGAW-Aufnahmemitgliedstaat
Zusätzliche Informationen über den OGAW (sofern erforderlich)
Anlagen:
(1) Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder Satzung, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)
(2) Aktuelle Fassung des Prospekts, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)
(3) Aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)
(4) Der letzte veröffentlichte Jahresbericht und jeglicher auf ihn folgender Halbjahresbericht, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)
Anmerkung:
Diesem Schreiben müssen die aktuellen Fassungen der geforderten Dokumente beigefügt sein, damit die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats diese weiterleiten können. Dies gilt auch, wenn der betreffenden Behörde bereits Kopien dieser Dokumente übermittelt worden sind. Falls den zuständigen Behörden des OGAW-Aufnahmemitgliedstaats bereits Dokumente übermittelt wurden und diese weiterhin gültig sind, kann im Anzeigeschreiben auf diese Tatsache verwiesen werden.
Angabe, wo in Zukunft aktuelle elektronische Fassungen der Anlagen erhalten werden können:
TEIL B
Folgende Informationen werden in Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des OGAW-Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf den Vertrieb von Anteilen des OGAW in diesem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
OGAW entnehmen der Website der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, welche Angaben in diesem Abschnitt zu machen sind. Eine Liste mit Adressen relevanter Websites ist verfügbar unter www.cesr.eu.
1. Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW-Anteilen
Anteile des OGAW bzw. von OGAW-Teilfonds werden vertrieben durch:
die OGAW-Verwaltungsgesellschaft
eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft
Kreditinstitute
zugelassene Wertpapierfirmen oder Berater
sonstige Einrichtungen
(1)
(2)
(3)
2. Maßnahmen für die Anteilinhaber gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG:
Angaben zur Zahlstelle (sofern zutreffend):
Name:
Rechtsform:
Sitz:
Anschrift für den Schriftverkehr (falls abweichend):
Angaben zu anderen Personen, bei denen die Anleger Informationen einholen und Dokumente erhalten können:
Name:
Anschrift:
Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreise für OGAW-Anteile:
3. Sonstige Informationen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung zu stellen sind
Einschließlich (sofern vom OGAW-Aufnahmemitgliedstaat verlangt):
jeglicher zusätzlicher Informationen, die den Anteilinhabern oder ihren Vermittlern zur Verfügung zu stellen sind;
für OGAW, die Ausnahmen von in ihrem Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Modalitäten für den Vertrieb des OGAW, eine bestimmte Anteilklasse oder eine bestimmte Anlegerkategorie geltenden Bestimmungen oder Anforderungen in Anspruch nehmen, Einzelheiten der Anwendung solcher Ausnahmen;
Sofern vom OGAW-Aufnahmemitgliedstaat verlangt, Nachweis der an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu entrichtenden Zahlungen.
TEIL C
Bestätigung durch den OGAW
Wir bestätigen hiermit, dass die diesem Anzeigeschreiben beigefügten Dokumente alle in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen relevanten Informationen enthalten. Der Wortlaut jedes Dokuments entspricht dem Wortlaut entsprechender Dokumente, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bereits unterbreitet wurden, oder ist eine Übersetzung, die den entsprechenden Wortlaut zuverlässig wiedergibt.
(Das Anzeigeschreiben wird von einem Unterzeichnungsberechtigten des OGAW oder einer dritten Person unterzeichnet, die durch ein schriftliches Mandat bevollmächtigt wurde, im Namen des anzeigenden OGAW so zu handeln, dass seine Handlung von den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Zertifizierung von Dokumenten akzeptiert wird. Der Unterzeichner gibt seinen/ihren vollständigen Namen und Funktion an und stellt sicher, dass die Bestätigung datiert ist.)
2
3
…
Verwaltungsgesellschaft:
(Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft)
oder eine Investmentgesellschaft ist:
Liste aller im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Teilfonds, sofern zutreffend
Lfd. Nr.
Name
1
2
3
…
dass der Fonds (Zutreffendes bitte ankreuzen)
entweder eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat
(Name und Adresse der benannten Verwaltungsgesellschaft)
oder selbstverwaltet ist
und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt.
(Die Bescheinigung wird von einem Vertreter der zuständigen Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats so unterzeichnet und datiert, dass dies im Hinblick auf die Bescheinigung durch diese Behörde akzeptiert wird. Der Unterzeichner gibt seinen/ihren vollständigen Namen und Funktion an.)