Artikel 13 Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung — EU-Anzeigeverfahren für OGAW
Gliederung
KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT DER AUFSICHTSBEHÖRDEN
ABSCHNITT 2 Informationsaustausch
Artikel 13 Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung
Rückverweise
Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf die Erfüllung von in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben von wesentlichem Interesse sein dürften.
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