Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats als gleichwertig zu den „International Financial Reporting Standards“ (nachstehend IFRS) erachtet werden können, und ein Mechanismus für die Feststellung dieser Gleichwertigkeit eingeführt.
Die „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats können als gleichwertig zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS erachtet werden, wenn die nach „Generally Accepted Accounting Principles“ des betreffenden Drittstaats erstellten Abschlüsse die Anleger in die Lage versetzen, eine mit den nach den IFRS erstellten Abschlüssen vergleichbare Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten des Emittenten vorzunehmen, so dass die Anleger wahrscheinlich die gleichen Entscheidungen betreffend den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Wertpapieren eines Emittenten treffen, unabhängig davon, ob die ihnen vorliegenden Abschlüsse nach diesen Grundsätzen oder nach den IFRS erstellt wurden.
Über die Festlegung der Gleichwertigkeit der „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats kann auf Initiative der Kommission, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder auf Antrag einer für die Rechnungslegungsgrundsätze zuständigen Behörde eines Drittstaats entschieden werden.
Ein Beschluss der Kommission über die Festlegung der Gleichwertigkeit auf Antrag oder aus eigener Initiative der Kommission wird veröffentlicht.
(1) Drittstaatemittenten kann in folgenden Fällen gestattet werden, in Einklang mit den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellte Abschlüsse zu verwenden, um den Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG nachzukommen und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 historische Finanzinformationen gemäß dieser Verordnung für einen nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden und spätestens am 31. Dezember 2011 endenden Zeitraum vorzulegen:
1. Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zuständige Drittstaatsbehörde hat sich bis zum 30. Juni 2008 öffentlich verpflichtet, diese Standards den „International Financial Reporting Standards“ bis zum 31. Dezember 2011 anzunähern, und folgende Bedingungen sind erfüllt:
2. die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zuständige Drittstaatsbehörde hat sich bis zum 30. Juni 2008 öffentlich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2011„International Financial Reporting Standards“ zu übernehmen, und in dem Drittstaat werden wirksame Maßnahmen ergriffen, um den fristgerechten und vollständigen Übergang zu den „International Financial Reporting Standards“ zu diesem Datum sicherzustellen, oder die Behörde hat mit der EU vor dem 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung erreicht.
(2) Der Beschluss nach Absatz 1, die Verwendung der nach den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellten Abschlüsse weiterhin zu gestatten, erfolgt gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 2003/71/EG und des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG.
(3) Gestattet die Kommission, dass nach den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellte Abschlüsse gemäß Absatz 1 weiterhin verwendet werden dürfen, so prüft sie regelmäßig, ob die Bedingungen gemäß Buchstabe a bzw. b weiterhin erfüllt sind, und erstattet dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament entsprechend Bericht.
(4) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt, so fasst die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 2003/71/EG und des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG einen Beschluss zur Änderung ihres Beschlusses nach Absatz 1 in Bezug auf diese Rechnungslegungsgrundsätze.
(5) Zwecks Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgabe konsultiert die Kommission zunächst den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) je nach Einzelfall zum Konvergenzprogramm oder zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.
Amtsblatt der Europäischen Union