Artikel 3 Gleichwertigkeitsmechanismus — Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Über die Festlegung der Gleichwertigkeit der „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats kann auf Initiative der Kommission, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder auf Antrag einer für die Rechnungslegungsgrundsätze zuständigen Behörde eines Drittstaats entschieden werden.
Ein Beschluss der Kommission über die Festlegung der Gleichwertigkeit auf Antrag oder aus eigener Initiative der Kommission wird veröffentlicht.
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