Artikel 1 Gegenstand — Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats als gleichwertig zu den „International Financial Reporting Standards“ (nachstehend IFRS) erachtet werden können, und ein Mechanismus für die Feststellung dieser Gleichwertigkeit eingeführt.
Rückverweise