Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenführung sicherheitsrelevanter Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG austauschen, in einem Zentralspeicher.
(1) Die Kommission wird einen Zentralspeicher einrichten und verwalten, in den alle von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG übermittelten Informationen eingespeist werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Aktualisierung des Zentralspeichers, die durch Übertragung aller gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/42/EG in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsrelevanten Informationen erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen, die in den nationalen Datenbanken enthalten sind, auch in den Zentralspeicher eingespeist werden.
(3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG erhalten alle Stellen, die für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt oder die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft zuständig sind, online Zugang zu allen im Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse, außer zu den Angaben, aus denen die Identität der Betreiber oder Luftfahrzeuge, die Gegenstand der gemeldeten Ereignisse sind, hervorgeht.
(4) Solche Angaben, die vertraulich bleiben können, sind der Name, die Kennung, das Rufzeichen oder die Flugnummer des Betreibers und das Eintragungszeichen oder die Serien- bzw. Werknummer des Luftfahrzeugs.
Werden solche Informationen für Sicherheitsanalysen benötigt, so ist die Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, einzuholen.
Grundlegende Tatsachenangaben über Unfälle und Störungen werden noch während der laufenden Untersuchung an den Zentralspeicher übermittelt. Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, werden sämtliche Informationen und — soweit vorhanden — eine Zusammenfassung des Untersuchungsberichts in englischer Sprache eingespeist.
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Sicherheitsrelevanz der gespeicherten und ausgetauschten Informationen.
Amtsblatt der Europäischen Union