Artikel 1 Anwendungsbereich — De-minimis-Beihilfen
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind;
b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:
d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
f) Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tätig sind.
g) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
(h) Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag ausgenommen Fischereierzeugnisse;
b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt; mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Tier- oder Pflanzenproduktes für den Erstverkauf.
c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf, der Lieferung oder einer anderen Methode des Inverkehrbringens, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.
Art. 4 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 Artikel 4
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503 , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen…