Artikel 4 Änderung — De-minimis-Beihilfen
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Verarbeitung und Vermarktung “ gestrichen;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
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