Geldwäsche: Prävention durch Zusammenarbeit im Zollwesen
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des Vertrags getroffen werden.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird;
2. „Barmittel“
(1) 10000
(2) Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben
a) zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,
b) zum Eigentümer der Barmittel,
c) zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,
d) zu Höhe und Art der Barmittel,
e) zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,
f) zum Reiseweg,
g) zum Verkehrsmittel.
(3) Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.
(1). Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.
(2) Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.
(1) Die nach Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangten Informationen werden von den zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(2) Ergeben die Kontrollen nach Artikel 4, dass eine natürliche Person mit Barmitteln unterhalb der in Artikel 3 festgesetzten Schwelle in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats diese Informationen, den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie Angaben über das verwendete Verkehrsmittel ebenfalls aufzeichnen und verarbeiten und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.
(1) Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die aufgrund der Anmeldung nach Artikel 3 oder der Kontrollen nach Artikel 4 erlangten Informationen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.
(2) Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.
Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen gemäß Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangt haben, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über einen solchen Informationsaustausch, wenn dies für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offen gelegt werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.
(1) Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni 2007 die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vor.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 15. Juni 2007.