Artikel 4 Befugnisse der zuständigen Behörden — Geldwäsche: Prävention durch Zusammenarbeit im Zollwesen
(1). Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.
(2) Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.
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