Artikel 3 Anmeldepflicht — Geldwäsche: Prävention durch Zusammenarbeit im Zollwesen
Rückverweise
(1) 10000
(2) Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben
a) zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,
b) zum Eigentümer der Barmittel,
c) zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,
d) zu Höhe und Art der Barmittel,
e) zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,
f) zum Reiseweg,
g) zum Verkehrsmittel.
(3) Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.
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