Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (bis März 2011)
Vorwort/Präambel
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte. Dies beinhaltet die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für grenzüberschreitende Stromflüsse und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und für die Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG aufgeführten Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Verbindungsleitung“, die durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt wird:
bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet.
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
a)
die Regulierungsbehörden nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG;
b)
das physikalische Durchströmen einer elektrischen Energiemenge durch ein Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats aufgrund der Auswirkungen der Tätigkeit von Erzeugern und/oder Verbrauchern außerhalb dieses Mitgliedstaats auf dessen Übertragungsnetz. Sind Übertragungsnetze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ganz oder teilweise Teil eines einzigen Regelblocks, so wird ausschließlich für die Zwecke des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 3 der Regelblock in seiner Gesamtheit als Teil des Übertragungsnetzes eines der betreffenden Mitgliedstaaten angesehen, um zu verhindern, dass Stromflüsse innerhalb von Regelblöcken als grenzüberschreitende Stromflüsse angesehen werden und Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 3 auslösen. Die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, als Teil welches betroffenen Mitgliedstaats der Regelblock in seiner Gesamtheit angesehen wird;
c)
eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann;
d)
e)
f)
g)
eine Verbindungsleitung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht fertig gestellt ist.
(1) Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen.
(2) Den in Absatz 1 genannten Ausgleich leisten die Betreiber der nationalen Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit geleistet. Die Zahlungen werden, wenn nötig, nachträglich den tatsächlich entstandenen Kosten angepasst.
Der erste Zeitraum, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, wird in den Leitlinien nach Artikel 8 festgesetzt.
(4) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen.
(5) Die Größe der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse und die Größe der als aus nationalen Übertragungsnetzen stammend und/oder dort endend festgestellten grenzüberschreitenden Stromflüsse werden auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich gemessenen materiellen Leistungsflüsse bestimmt.
(6) Die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Kosten werden auf der Grundlage der zu erwartenden langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten ermittelt, wobei Verluste, Investitionen in neue Infrastrukturen und ein angemessener Teil der Kosten der vorhandenen Infrastruktur zu berücksichtigen sind, soweit diese Infrastruktur zur Übertragung grenzüberschreitender Stromflüsse genutzt wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Versorgungssicherheit zu gewährleisten ist. Bei der Ermittlung der entstandenen Kosten werden anerkannte Standardkostenberechnungsverfahren verwendet. Nutzen, der in einem Netz infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entsteht, ist zur Verringerung des erhaltenen Ausgleichs zu berücksichtigen.
(1) Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern widerspiegeln, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und ohne Diskriminierung angewandt werden. Diese Entgelte dürfen nicht entfernungsabhängig sein.
(2) Den Erzeugern und Verbrauchern („Last“) kann ein Entgelt für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellt werden. Der Anteil, den die Erzeuger an dem gesamten Netzentgelt tragen, muss vorbehaltlich der Notwendigkeit geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale niedriger als der Anteil der Verbraucher sein. Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen oder bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern („Last“) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet einheitlich sind.
(3) Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:
die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen;
die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die für künftige Zeiträume erwarteten Zahlungen, die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzt werden.
(4) Sind geeignete und wirksame standortbezogene Preissignale gemäß Absatz 2 vorhanden, so werden die den Erzeugern und Verbrauchern für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellten Entgelte, wie in dem zugrunde liegenden Geschäftsvertrag vorgesehen, unabhängig von den Herkunfts- und Bestimmungsländern des Stroms berechnet. Dies gilt unbeschadet etwaiger Entgelte für deklarierte Ausfuhren und deklarierte Einfuhren aufgrund des in Artikel 6 genannten Engpassmanagements.
(5) Für einzelne Transaktionen für deklarierten Stromtransit wird kein besonderes Netzentgelt verlangt.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber richten Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassmanagements zu gewährleisten.
(2) Die von den Übertragungsnetzbetreibern verwendeten Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards werden öffentlich bekannt gemacht. Zu den veröffentlichten Informationen gehört ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge, das auf den elektrischen und physikalischen Netzmerkmalen beruht. Derartige Modelle müssen durch die Regulierungsbehörden genehmigt werden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die für jeden Tag geschätzte verfügbare Übertragungskapazität unter Angabe etwaiger bereits reservierter Kapazitäten. Diese Veröffentlichungen erfolgen zu bestimmten Zeitpunkten vor dem Übertragungstag und umfassen auf jeden Fall Schätzungen für die nächste Woche und den nächsten Monat, sowie quantitative Angaben darüber, wie verlässlich die verfügbare Kapazität voraussichtlich bereitgestellt werden kann.
(1) Netzengpässen wird mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d.h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.
(2) Transaktionen dürfen nur in Notfällen eingeschränkt werden, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und ein Redispatching oder Countertrading nicht möglich ist. Jedes diesbezügliche Verfahren muss nichtdiskriminierend angewendet werden.
Abgesehen von Fällen höherer Gewalt werden Marktteilnehmer, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, für jede Einschränkung entschädigt.
(3) Den Marktteilnehmern wird unter Beachtung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der die grenzüberschreitenden Stromflüsse betreffenden Übertragungsnetze zur Verfügung gestellt.
(4) Die Marktteilnehmer teilen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mit, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken. Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, gehen nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an den Markt zurück.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber saldieren, soweit technisch möglich, die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Unter vollständiger Berücksichtigung der Netzsicherheit dürfen Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, in keinem Fall abgelehnt werden.
(6) Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu verwenden:
a) Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität;
b) Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten;
c) als Einkünfte, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Tarife und/oder bei der Beurteilung der Frage, ob die Tarife geändert werden sollten, zu berücksichtigen sind.
(1) Neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen können auf Antrag von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 20 und des Artikels 23 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/54/EG unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:
a) Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert;
b) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde;
c) die Verbindungsleitung muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird;
d) von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt;
e) seit der teilweisen Marktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG dürfen keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt worden sein;
f) die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt in Ausnahmefällen auch für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, sofern die Kosten und die Risiken der betreffenden Investition im Vergleich zu den Kosten und Risiken, die normalerweise bei einer Verbindung zweier benachbarter nationaler Übertragungsnetze durch eine Wechselstrom-Verbindungsleitung auftreten, besonders hoch sind.
(3) Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.
(4)
a) Die Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörden ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
b) i)Die Ausnahme kann sich auf die Gesamtkapazität oder nur einen Teil der Kapazität der neuen Verbindungsleitung oder der vorhandenen Verbindungsleitung mit erheblich erhöhter Kapazität erstrecken.ii)Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen.iii)Bei den Entscheidungen nach den Ziffern i und ii werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität, der erwartete Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
c) Die zuständige Behörde kann bei Gewährung einer Ausnahme die Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung billigen oder festlegen.
d) Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der in Buchstabe b genannten Bedingungen — ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
e) Jede Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.
(5) Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht.
Die Informationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:
eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts;
eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Verbindungsleitung, für den die Ausnahme gewährt wird;
das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen, dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert.
Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 3 eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlässt und ändert die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zu den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fragen hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Artikel 3 und 4. Beim erstmaligen Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie in einem einzigen Entwurf einer Maßnahme zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a und d und in Absatz 3 aufgeführten Fragen erfassen.
(2) Die Leitlinien enthalten:
a) Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Stromflüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 3 Absatz 2;
b) Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2;
c) Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 3 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Art der Flüsse, und die Feststellung der Größe dieser Flüsse als aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammend und/oder dort endend gemäß Artikel 3 Absatz 5;
d) Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 6;
e) Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern;
f) Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen miteinander verbundener Netze gemäß Artikel 3.
(3) Die Leitlinien enthalten ferner geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale, nach den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
Die Leitlinien sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene vor.
Eine Harmonisierung in dieser Hinsicht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vergleichbar sind.
(4) Die Kommission ändert gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen nach den Grundsätzen der Artikel 5 und 6, insbesondere um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätszuweisungsmethoden einzubeziehen und um sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Engpassmanagement-Mechanismen im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Gegebenenfalls werden im Rahmen solcher Änderungen gemeinsame Regeln über Mindestsicherheits- und -betriebsstandards für die Netznutzung und den Netzbetrieb nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegt.
Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen.
Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien gibt die Kommission an, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der Übereinstimmung der Regeln in Drittländern, die Teil des europäischen Stromnetzes sind, mit den betreffenden Leitlinien ergriffen hat.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 8 festgelegten Leitlinien. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 8 erforderlichen Informationen.
Insbesondere übermitteln die Regulierungsbehörden für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 4 und 6 regelmäßig Informationen über die den nationalen Übertragungsnetzbetreibern tatsächlich entstandenen Kosten sowie die Daten und alle relevanten Informationen zu den Stromflüssen in den Netzen der Übertragungsnetzbetreiber und zu den Netzkosten.
Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
(2) Wenn der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 gesetzten Frist übermittelt, kann die Kommission alle Informationen, die für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 8 erforderlich sind, unmittelbar von den jeweiligen Unternehmen anfordern.
Fordert die Kommission von einem Unternehmen Informationen an, so übermittelt sie den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung.
(3) In ihrer Anforderung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen, den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 12 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte vorgesehenen Sanktionen an. Die Kommission setzt dabei eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden.
(4) Die Inhaber der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten Personen erteilen die verlangten Auskünfte. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Auftrag ihrer Mandanten erteilen, wobei die Mandanten in vollem Umfang haften, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.
(5) Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch Entscheidung anfordern. In der Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen. Sie enthält ferner einen Hinweis auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
Die Kommission übermittelt den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entscheidung.
(6) Die aufgrund dieser Verordnung angeforderten Informationen werden nur für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 8 verwendet.
Die Kommission darf die Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat und die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 8 enthalten.
(1) Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet des Absatzes 2 fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Juli 2004 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.
(2) Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erteilung einer nach Artikel 10 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben oder die Angaben nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 gesetzten Frist machen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.
(3) Sanktionen nach Absatz 1 und Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Erfahrungen bei ihrer Anwendung vor. In dem Bericht ist insbesondere zu analysieren, in welchem Umfang die Verordnung gewährleisten konnte, dass der grenzüberschreitende Stromaustausch unter nichtdiskriminierenden und kostenorientierten Netzzugangsbedingungen stattfindet und somit zur Angebotsvielfalt für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit beiträgt, und inwieweit wirksame standortbezogene Preissignale vorhanden sind. Der Bericht kann gegebenenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2004.
1. Die von den Mitgliedstaaten angewandte(n) Engpassmanagementmethode(n) muss (müssen) kurzfristige Engpässe auf marktorientierte, wirtschaftlich effiziente Weise bewältigen, und gleichzeitig müssen von ihnen an den richtigen Stellen Signale oder Anreize für effiziente Investitionen in Netz und Erzeugung ausgehen.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten müssen nichtdiskriminierende und transparente Standards festlegen, in denen angegeben ist, welche Engpassmanagementmethoden sie unter welchen Gegebenheiten anwenden werden. Diese Standards sowie die Sicherheitsstandards müssen in öffentlich zugänglichen Unterlagen dargelegt werden.
3. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arten grenzüberschreitender Transaktionen wird unabhängig davon, ob es sich um konkrete bilaterale Verträge oder Verkaufs- und Kaufangebote auf ausländischen organisierten Märkten handelt, bei der Konzipierung der Regeln für spezielle Methoden des Engpassmanagements auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Methode für die Zuweisung knapper Übertragungskapazitäten muss transparent sein. Falls Transaktionen unterschiedlich behandelt werden, ist nachzuweisen, dass dies die Entwicklung des Wettbewerbs weder verzerrt noch behindert.
4. Die von Engpassmanagementsystemen ausgehenden Preissignale müssen von der Übertragungsrichtung abhängig sein.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Markt Übertragungskapazitäten mit einem möglichst hohen Verbindlichkeitsgrad anbieten. Ein angemessener Anteil der Kapazitäten kann dem Markt mit einer geringeren Verbindlichkeit angeboten werden, die genauen Bedingungen für die Übertragung über grenzüberschreitende Leitungen müssen den Marktteilnehmern jedoch immer bekannt gegeben werden.
6. Da das kontinentaleuropäische Netz sehr dicht ist und sich die Nutzung von Verbindungsleitungen auf beiden Seiten einer Landesgrenze auf die Stromflüsse auswirkt, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass Engpassmanagementverfahren mit erheblichen Auswirkungen auf die Stromflüsse in anderen Netzen nicht einseitig entwickelt werden.
1. Im Rahmen von Verträgen, die gegen die Artikel 81 und 82 des Vertrags verstoßen, werden keine vorrangigen Zugangsrechte zu Verbindungskapazitäten eingeräumt.
2. Bei bestehenden langfristigen Verträgen werden keine Vorkaufsrechte eingeräumt, wenn sie zur Verlängerung anstehen.
1. Die Übertragungsnetzbetreiber richten geeignete Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit zu gewährleisten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen alle maßgeblichen Daten über die Gesamtkapazität für die grenzüberschreitende Übertragung. Über die Winter- und Sommerwerte für die verfügbare Übertragungskapazität hinaus veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die für jeden Tag verfügbare Übertragungskapazität zu verschiedenen Zeitpunkten vor dem Übertragungstag. Dem Markt werden zumindest eine Woche im Voraus genaue Schätzungen zur Verfügung gestellt, und die Übertragungsnetzbetreiber sollten ferner versuchen, Informationen jeweils einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Die Informationen enthalten auch Angaben darüber, wie verlässlich die Bereitstellung der Kapazität ist.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzgegebenheiten ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge. Ein derartiges Modell unterliegt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Die Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards sind fester Bestandteil der Informationen, die die Übertragungsnetzbetreiber in öffentlich zugänglichen Unterlagen veröffentlichen.
1. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d.h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.
2. Das grenzüberschreitende, koordinierte Redispatching oder das Countertrading können von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam verwendet werden. Die Höhe der den Übertragungsnetzbetreibern durch Countertrading und Redispatching entstehenden Kosten muss jedoch Effizienzanforderungen genügen.
3. Die mögliche Kombination der Marktteilung oder anderer marktorientierter Mechanismen zur Lösung anhaltender Engpässe mit dem Countertrading zur Lösung vorübergehender Engpässe wird als ein längerfristiger Ansatz für das Engpassmanagement umgehend auf ihre Vorteile geprüft.
1. Das Auktionsverfahren muss so konzipiert sein, dass dem Markt die gesamte verfügbare Kapazität angeboten wird. Zu diesem Zweck kann eine Mischauktion veranstaltet werden, bei der Kapazitäten für eine unterschiedliche Dauer und mit unterschiedlichen Merkmalen (wie etwa die voraussichtliche Verlässlichkeit der Bereitstellung der jeweiligen verfügbaren Kapazität) versteigert werden.
2. Die gesamte Verbindungskapazität wird in mehreren Auktionen angeboten, die etwa jährlich, monatlich, wöchentlich, täglich oder mehrmals täglich entsprechend dem Bedarf der beteiligten Märkte stattfinden könnten. Auf jeder dieser Auktionen werden ein festgeschriebener Anteil der Nettoübertragungskapazität und etwaige verbleibende Kapazitäten, die bei vorherigen Auktionen nicht vergeben wurden, zugewiesen.
3. Die Verfahren für explizite Auktionen werden in enger Zusammenarbeit von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern ausgearbeitet und so konzipiert, dass die Bieter in den beteiligten Ländern auch am Tageshandel eines organisierten Marktes (d.h. Strombörse) teilnehmen können.
4. Die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten werden grundsätzlich saldiert, um die Übertragungskapazität in Richtung Engpass zu maximieren. Das Verfahren für die Saldierung der Stromflüsse muss jedoch mit dem sicheren Betrieb des Stromnetzes vereinbar sein.
5. Um dem Markt die größtmögliche Kapazität anbieten zu können, werden die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Saldierung der Stromflüsse von den Marktteilnehmern getragen, die sie verursachen.
6. Die angenommenen Auktionsverfahren sind so zu gestalten, dass von ihnen übertragungsrichtungsabhängige Preissignale an die Marktteilnehmer ausgehen können. Übertragungen in einer dem vorherrschenden Stromfluss entgegengesetzten Richtung wirken entlastend und führen daher auf der überlasteten Verbindungsleitung zu zusätzlicher Übertragungskapazität.
7. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Probleme im Zusammenhang mit einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung eines Marktteilnehmers entstehen oder verschärft werden, ziehen die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Konzipierung von Auktionsverfahren Obergrenzen für die Kapazitätsmengen, die ein einzelner Marktteilnehmer bei einer Auktion erwerben/besitzen/verwenden kann, ernsthaft in Erwägung.
8. Zur Förderung der Schaffung liquider Strommärkte kann die bei einer Auktion erworbene Kapazität frei gehandelt werden, bis dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt wird, dass die erworbene Kapazität genutzt wird.