Artikel 9 Regulierungsbehörden — Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (bis März 2011)
Rückverweise
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 8 festgelegten Leitlinien. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.
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