Artikel 11 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen — Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (bis März 2011)
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 8 enthalten.
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