Richtlinie (EU) 2026/706 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/32/EU im Hinblick auf Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Druckgaszapfsäulen sowie Elektrizitäts- und Gaszähler und Messgeräte für thermische Energie (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
3. Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.
4. Anhang V wird gemäß Anhang III dieser Richtlinie geändert.
5. Der Text in Anhang IV dieser Richtlinie wird als Anhang Va eingefügt.
6. Anhang VI wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.
7. Der Text in Anhang VI dieser Richtlinie wird als Anhang VIIa eingefügt.
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die der genannten Richtlinie am 8. April 2026 entsprechen und vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme der in den Anhängen Va und VIIa der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung genauer bezeichneten Messgeräte, die den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entsprechen und vor dem 10. April 2030 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(3) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU bleiben Bescheinigungen, die Messgeräte abdecken, welche in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung fallen und vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht wurden, bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer und keinesfalls länger als bis zum 10. April 2038 gültig, und zwar unabhängig davon, ob diese Bescheinigungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/32/EU oder gemäß anderen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 10. April 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 10. Oktober 2028 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Abweichend von der Richtlinie 2014/32/EU können Konformitätsbewertungsstellen, die der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung entsprechen, gemäß der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung vor dem 10. Oktober 2028 notifiziert werden. Solche notifizierten Stellen können die in der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und Bescheinigungen für in den Anhängen II, III und V der vorliegenden Richtlinie genauer bezeichnete Messgeräte im Einklang mit der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung vor dem 10. Oktober 2028 ausstellen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1. Im Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ erhält Zeile 7 Spalte 2 Gedankenstrich 3 der Tabelle folgende Fassung:
2. Der Teil „WESENTLICHE ANFORDERUNGEN“ wird wie folgt geändert:
Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Im Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird die Tabelle wie folgt geändert:
4. Teil I wird wie folgt geändert:
5. Teil II wird wie folgt geändert:
6. Der folgende Teil IIa wird eingefügt:
Anhang V der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1. Der Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird wie folgt geändert:
2. Der Teil „SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN“ wird wie folgt geändert:
Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1. Der Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird wie folgt geändert:
2. Der Teil „SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN“ wird wie folgt geändert: